Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei – Teilfreispruch

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 193/54
Datum
30.11.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in mehreren Fällen verurteilt; die Revision rügt Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH hebt einen der fünf verurteilten Tatbestände (Koksankauf) auf und spricht in diesem Fall frei, da die Feststellungen für Begehung oder Versuch unzureichend sind. Die übrige Verurteilung bleibt bestehen; die Annahme der Gewerbsmäßigkeit und die Strafzumessung halten der Prüfung stand.

Abstrakte Rechtssätze

1

Erweist sich aus den tatsächlichen Feststellungen, dass weder eine vollendete noch versuchte Hehlerei vorliegt, ist der Angeklagte insoweit freizusprechen; das Revisionsgericht hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO selbst rechtsfolgend freizusprechen.

2

Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 259 StGB setzt die Absicht voraus, durch wiederholte derartige Geschäfte über einen gewissen Zeitraum eine Einnahmequelle zu erschließen; diese kann aus Indizien wie der Verwertung der angekauften Waren im eigenen Gewerbebetrieb geschlossen werden.

3

Die Bemessung der Strafe gegenüber mehreren Angeklagten unterliegt der tatrichterlichen Würdigung; aus der bloßen Höhe der Strafe eines Mitangeklagten lässt sich kein Rechtsfehler bei der eigenen Strafzumessung herleiten.

4

Abschriftliche Fehler oder ungünstige Formulierungen in der Abschrift des Urteils begründen keinen Revisionsgrund, wenn die Urschrift und die tatsächlichen Feststellungen den rechtlichen Wertungen tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 27. Oktober 1953

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kohlenhändler Ernst ███ jun. aus █████, dort geboren am ██████ 1920, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Arndt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 27. Oktober 1953 dahin ergänzt, dass er im letzten Falle ████ (Koksankauf) freigesprochen wird und die Kosten insoweit die Staatskasse zu tragen hat.

Im Übrigen wird die Revision auf seine Kosten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist nur teilweise begründet.

Nach dem Eröffnungsbeschluss (Bl. 84 d. A.) war das Hauptverfahren gegen ███ jun. wegen der Beschuldigung selbständiger gewerbsmäßiger Hehlerei, begangen durch sechs Handlungen, eröffnet worden. Das Landgericht hat aber nur fünf Einzeltaten zu zwei fortgesetzten Handlungen zusammengefasst. Zu dem sechsten Vorkommnis stellt es fest, dass der Angeklagte ██████ am 10. März 1953 eine Fuhre Koks entwendet hat und diese an ██████ jun. verkaufen wollte. Diese Fuhre konnte aber noch vor dem Verkauf auf dem Lagerplatz des ██████ jun. beschlagnahmt werden. Eine strafrechtliche Würdigung fehlt. Da die tatsächlichen Feststellungen hier offensichtlich für die Verurteilung des Angeklagten weder wegen vollendeter noch wegen versuchter Hehlerei ausreichten, muss der Angeklagte insoweit freigesprochen werden (BGH 1 StR 25/50 vom 9. Januar 1951, LM Nr. 2 zu § 259 StGB).

Dies hat im vorliegenden Falle gemäß § 354 Abs. 1 StPO das Revisionsgericht selbst zu tun.

Bedenken gegen den Schuldspruch, insbesondere gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns im Falle des Benzinankaufs, bestehen nicht. Allerdings sind die Feststellungen, die das Landgericht zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit in diesem Falle trifft, nur dürftig. Es verweist dazu auf seine Ausführungen zum ersten Falle, dem fortgesetzten Koksankauf; das dazu Ausgeführte treffe auch auf den Ankauf des Benzins zu. Beim Koksankauf ist die Absicht des Angeklagten, sich aus wiederholten derartigen Geschäften für eine gewisse Dauer eine Einnahmequelle zu erschließen, aus seiner Absicht gefolgert worden, auf diese Weise an billigen Koks zu kommen, um damit sein Geschäft – seine Kohlenhandlung – zu fördern. Offensichtlich wollte das Landgericht durch den Hinweis auf diese Feststellungen auch für die Gewerbsmäßigkeit des Benzinankaufs die Feststellung treffen, dass der Angeklagte auch das angekaufte Benzin im Betriebe seiner Kohlenhandlung verwerten und sich auch durch diese Förderung seines Geschäftsbetriebes für eine gewisse Dauer durch wiederholte Benzinankäufe eine Einnahmequelle erschließen wollte. Dann aber hat es auch die Gewerbsmäßigkeit insoweit einwandfrei festgestellt.

Nicht begründet ist die Rüge der Revision, dass die Feststellungen zum Strafaussprach widersprüchlich seien, weil die Versagung mildernder Umstände mit dem Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage begründet werde. Insoweit ist die Urschrift des Urteils fehlerhaft abgeschrieben. In dieser heißt der beanstandete Satz: „... und dass sich die Eheleute ███ und ███ jun. in einer wirtschaftlichen Notlage befanden, so dass den letzteren Angeklagten mildernde Umstände zugebilligt werden konnten.“

Keinen Erfolg kann endlich auch die Rüge haben, dass die Strafe des Angeklagten ███████ jun. in keinem rechten Verhältnis zu der Strafe gegen den Angeklagten ████████ stehe. Das Verhältnis der gegen mehrere Angeklagte verhängten Strafen zueinander unterliegt ausschließlich der tatrichterlichen Würdigung; aus der Höhe der Bestrafung des Mitangeklagten lässt sich überhaupt kein Rechtsfehler bei der Zumessung der eigenen Strafe herleiten (BGH NJW 51, 532; 4 StR 787/52 vom 21. Mai 1953 und 4 StR 396/53 vom 24. September 1953).

Dr. DotterweichMoerickeDr. Arndt
WernerDr. Hoepner

Zitiert (3)