Treffer
BGH Urteil

BGH: Gewalt i.S.d. § 249 StGB durch Verbringen Bewusstlosen zur Ausplünderung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 787/52
Datum
21.05.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hatte über Revisionen gegen ein Urteil wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes zu entscheiden. Die Angeklagten hatten ein volltrunkenes, teils bewusstloses Opfer an einen abgelegenen Ort verbracht, misshandelt und ihm Kleidung sowie Gegenstände weggenommen. Der BGH verwarf die Verfahrensrügen und bestätigte den Schuldspruch: Gewahrsam besteht trotz Bewusstlosigkeit fort, und „Gewalt“ liegt auch im Verbringen des Bewusstlosen zur ungestörten Wegnahme. Der Tatort war ein öffentlicher Weg i.S.d. Straßenraubes; Rechtsfehler bei Strafzumessung und Nebenfolgen lagen nicht vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Gewahrsam an am Körper getragenen Sachen endet nicht bereits durch Volltrunkenheit oder vorübergehende Bewusstlosigkeit des Gewahrsamsinhabers.

2

Für die Wegnahme „mit Gewalt“ i.S.d. § 249 StGB genügt, dass der Täter die Gewalt nach seiner Vorstellung als Mittel zur Ermöglichung der Wegnahme einsetzt; eine objektive Erforderlichkeit oder tatsächliche Kausalität im Sinne einer conditio-sine-qua-non ist nicht erforderlich.

3

Eine Gewaltanwendung i.S.d. § 249 StGB kann auch darin liegen, dass ein bewusstloser oder wehrloser Geschädigter in Diebstahlsabsicht von einem durch Öffentlichkeit geschützten Ort an einen abgelegenen Ort verbracht wird, um die Wegnahme ungestört durchführen zu können.

4

Ein der Allgemeinheit faktisch und bestimmungsgemäß zugänglicher Zugang/Verbindungsweg ist öffentlicher Weg; Privateigentum am Grund und Boden steht der Öffentlichkeit im strafrechtlichen Sinne nicht entgegen.

5

Die Würdigung, ob die Angaben eines Mitangeklagten im konkreten Fall zur Überzeugungsbildung ausreichen, unterliegt dem Grundsatz freier Beweiswürdigung und ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 15. September 1952

Rubrum

Gesetz: Die Gewaltanwendung als Mittel der Wegnahme

Rechtssatz: kann darin bestehen, dass ein Bewusstloser zwecks Ausplünderung an einen dafür geeigneten Ort gebracht wird.

=== TENOR === Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 15. September 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

=== GRÜNDE === Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes verurteilt worden. Ihre Revisionen rügen Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts.

I. 1. Die Behauptung, es fehle an einer ordnungsmäßigen Sitzungsniederschrift, weil das vorhandene Protokoll infolge von Berichtigungen oder Veränderungen nicht beweiskräftig sei, ist als bloße Protokollrüge unbeachtlich; denn das Urteil beruht nicht auf der Sitzungsniederschrift, sondern auf der Hauptverhandlung (RGSt 58, 144; 64, 215; 68, 1).

Die Behauptung ist übrigens auch unrichtig, weil das Protokoll den Erfordernissen der §§ 272, 273 StPO entspricht. Inwieweit die gelegentlichen Berichtigungen seine Beweiskraft beeinträchtigen, ist hier unerheblich; die Entscheidung hängt nämlich in keinem Punkte von dieser Beweiskraft ab.

2. Als nach dem Schluss der Beweisaufnahme der Vertreter der Staatsanwaltschaft zu seinen Ausführungen und Anträgen das Wort erhalten und seinen Antrag gestellt hatte, wies das Gericht die Angeklagten darauf hin, dass sie möglicherweise gemäß § 256 unter Polizeiaufsicht gestellt werden könnten, und gab ihnen nach Erörterung der Sach- und Rechtslage Gelegenheit, sich auch in dieser Hinsicht zu verteidigen. Hierauf erhielten die Verteidiger und die Angeklagten das Wort.

Die Rüge, es sei § 258 StPO verletzt worden, weil dem Staatsanwalt nach dem Hinweis nicht erneut das Wort erteilt wurde, ist unbegründet. Da § 256 StGB eine nicht an besondere, sondern allgemein an die Tatumstände geknüpfte, zulässige Nebenstrafe vorsieht, war der Hinweis nach § 265 StPO unnötig und somit rechtlich wirkungslos. Auch wurden die tatsächlichen Urteilsgrundlagen nicht dadurch beeinträchtigt, dass das Gericht vor dem Hinweis noch Beweisaufnahme eintreten erklärte und diese nach erfolgtem Hinweis wieder schloss; dazu hätte es einer weiteren Beweiserhebung oder wenigstens der Bescheidung eines Beweisantrages bedurft, die indessen nicht erfolgt sind.

Somit wurde durch den überflüssigen Hinweis des Gerichts auf § 256 StGB weder der tatsächliche Verhandlungsstoff noch seine rechtliche Beurteilung im mindesten beeinflusst, so dass zu einer erneuten Stellungnahme des Staatsanwalts kein gesetzlicher Anlass bestand.

3. Unbegründet ist ferner die Rüge, dass der zur Begutachtung des Geisteszustandes geladene Sachverständige Dr. Goos sich um eine halbe Stunde verspätet und daher der für die Beurteilung wesentlichen Vernehmung zur Person nicht beigewohnt habe. Die – auch für die Hauptverhandlung geltende – Vorschrift des § 80 Abs. 2 StPO ergibt nämlich zwingend, dass der Sachverständige bei der Vernehmung des Angeklagten zwar anwesend sein darf, aber nicht anwesend sein muss (vgl. RGSt 52, 21; BGH JZ 1952, 89). Die Auffassung der Revision, der Sachverständige habe seinem Gutachten nur die in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Tatsachen zugrunde legen dürfen, ist unzutreffend.

4. Auf die Behauptung, dass ein Angeklagter zu ihn belastenden Angaben seines Mitangeklagten nicht gehört worden sei, kann die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht nicht gestützt werden. Die Vernehmung des Angeklagten ist, wie sich aus § 244 Abs. 1 StPO ergibt, kein Bestandteil der Beweisaufnahme, die das Gericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO auf alle erheblichen Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat. Überdies vermag das Revisionsgericht nicht zu erkennen, dass die naheliegende Stellungnahme zu belastenden Behauptungen des Mitangeklagten unterblieben wäre (vgl. RGSt 60, 1).

II. Der Verbindungsweg von der Melanchthonstraße zum Odeon-Kino, auf dem die Ausplünderung durchgeführt wurde, ist nach den Urteilsfeststellungen zwar kein Fahrweg, aber ein der Öffentlichkeit zugänglicher Fußweg. Ob ein solcher Zugang zu einem Kino dem Begriff eines öffentlichen Weges oder eines Bestandteils der Straße entspricht, ist eine Frage der Strafrechtsanwendung. Was hinsichtlich der Zweckbestimmung des Zugangs weiter hätte aufgeklärt werden sollen, ist nicht ersichtlich.

Auch die Revisionsangriffe gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters dringen nicht durch.

Die von der Revision behauptete allgemeine Regel, dass zur Überführung eines Angeklagten in Fällen die bloße Einlassung eines Mitangeklagten ausreichen könne, setzt sich in Widerspruch zu dem Verfahrensgrundsatz freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO; vgl. BGH 4 StR 1032/51 vom 17.4.1952). Ob im Einzelfall die Angaben des Mitangeklagten zu einer belastenden Feststellung ausreichen, steht im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters und ist einer Nachprüfung im Revisionswege entzogen (§ 337 StPO). Im Übrigen hat die Strafkammer ihre Überzeugung nicht nur auf belastende Angaben des Mitangeklagten, sondern auch auf Rückschlüsse aus den von den Angeklagten selbst zugegebenen Tatsachen gegründet.

Unvereinbar mit dem Grundsatz freier Beweiswürdigung ist auch die Behauptung der Revision, der Tatrichter könne von der Wahrheit einer Tatsache nicht überzeugt sein, wenn sie von keinem Zeugen bekundet und von den Angeklagten in Abrede gestellt worden sei. Die Feststellung, dass die beiden Angeklagten die Tat in bewussten und gewollten Zusammenwirken begangen haben, hat die Strafkammer einwandfreier Weise auf das Verhalten beider Angeklagter sowohl vor als auch nach der Tat gestützt und stützen können, obwohl kein Tatzeuge gegenwärtig war und die beiden Angeklagten sich gegenseitig der Alleintäterschaft bezichtigten. Was die Revision insoweit vorbringt, erschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die tatsächliche Würdigung.

Dass ferner die als Zeugin geladene Ehefrau des Angeklagten Werner █████████ die Aussage verweigert hat, steht der Feststellung, dieser Angeklagte habe ihr etwas mit der Tat im Zusammenhang Stehendes erzählt, nicht im Wege; diese Feststellung kann nämlich auf der Einlassung des Angeklagten selbst beruhen.

Schließlich vermag auch die Behauptung, die Strafkammer habe den Inhalt beigezogener Strafakten unbeachtet gelassen, eine Verfahrensrüge nicht zu rechtfertigen. Ob und in welcher Richtung der Inhalt von Urkunden bei der Urteilsfindung zu verwerten ist, unterliegt ausschließlich dem Ermessen des Tatrichters (§§ 261, 337 StPO); daraus, dass eine Urkunde nicht in den Urteilsgründen erwähnt wird, folgt nicht, dass sie unberücksichtigt geblieben ist; die Erörterung der Beweisgründe im Urteil ist nicht zwingend vorgeschrieben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO; RGSt 68, 274).

III. In der Nacht zum 17. November 1951 haben die beiden Angeklagten den völlig betrunkenen, vor dem Bahnhof Bielefeld liegenden Heizer ████ aufgehoben und mit sich genommen, um ihn ungestört ausplündern zu können. Unterwegs gab ihm der Angeklagte August ████, der annahm, ███ wolle sich wehren, einen Schlag, worauf █████ zu Boden fiel. Die Angeklagten brachten ihr Opfer dann zu dem Verbindungsweg zwischen der Melanchthonstraße und dem Odeon-Kino. Hier wurde ██████, der sich an nichts erinnert, so zusammengeschlagen, dass er blutüberströmt mit einem Nasenbeinbruch und einer Gehirnerschütterung, sowie einer tennisballgroßen Geschwulst unter dem Auge liegen blieb. Er wurde dann bis auf die Unterhose ausgezogen; seine für sie verwendbaren Kleidungsstücke und Gebrauchsgegenstände teilten die Angeklagten unter sich.

Die Revision bezweifelt, 1. ob █████████ in seinem Rauschzustand fähig gewesen sei, noch eine Herrschaftsgewalt über seine Sachen auszuüben, und dass zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme ein ursächlicher Zusammenhang bestehe. Diese Bedenken sind indessen nicht gerechtfertigt.

a) Der einmal begründete Gewahrsam bleibt als ein tatsächliches Verhältnis, das dem Inhaber die Sachherrschaft ermöglicht, solange bestehen, bis dessen tatsächliche Wirkungsmöglichkeit verloren geht. Da das Bewusstsein der Sachherrschaft zu ihrer Aufrechterhaltung nicht erforderlich ist (RGSt 50, 48; 56, 207) und eine vorübergehende Verhinderung der Ausübung die tatsächliche Gewalt nicht aufhebt, wird der Gewahrsam durch eine zeitweilige Bewusstlosigkeit des Inhabers nicht beendet. ██ ist trotz seiner Volltrunkenheit Inhaber des Gewahrsams an den Sachen geblieben, die er auf dem Körper trug.

b) Das Tatbestandsmerkmal des Raubes, dass die Wegnahme „mit Gewalt“ gegen eine Person erfolgt, setzt eine tatsächliche Ursachenbeziehung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahme nicht voraus. Es genügt vielmehr, wenn der Täter die Gewaltanwendung deshalb vornimmt, weil er sie für geeignet hält, die Wegnahme zu ermöglichen; ob sie dazu wirklich erforderlich war, ist ohne Belang (vgl. RGSt 69, 330). Maßgebend ist somit allein die Vorstellung und der Wille des Täters. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist mit Sicherheit die Überzeugung der Strafkammer zu entnehmen, dass die schweren Misshandlungen, die ████ zur Ausplünderung zugefügt worden sind, von den Angeklagten als Mittel zur Sachwegnahme gedacht waren; hinsichtlich des dem Opfer unterwegs versetzten Schlages ergibt sich diese Willensrichtung zudem aus der Einlassung des Angeklagten August ████, er habe angenommen, dass ███████ sich wehren wolle.

Eine Gewaltanwendung im Sinne des § 249 StGB lag aber auch schon darin, dass die Angeklagten den besinnungslosen ██ in Diebstahlsabsicht vom Bahnhof, wo er unter dem Schutze der Öffentlichkeit stand, weg an einen finsteren und einsamen Ort brachten. Dass das Opfer die Anwendung der unmittelbar gegen seine Person gerichteten Gewalt empfunden hat, ist nicht Inhalt des Begriffs der Gewaltanwendung; es ist daher ohne Belang, dass █████████ bewusstlos war, als er zum Zwecke seiner Beraubung weggebracht wurde (vgl. BGH NJW 1953, 350 Nr. 14). Ersichtlich kam es den Angeklagten hierbei insbesondere darauf an, eine Störung durch Dritte zu verhindern und etwaige Hilferufe █████████ von vornherein aussichtslos zu machen. Dass der Widerstand nicht tatsächlich geleistet, sondern nur erwartet wurde und von vornherein unmöglich gemacht werden sollte, genügt für die Annahme des Tatbestands des § 249 StGB (RGSt 67, 186); auch ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein dem Schutz der Habe dienender Hilferuf als Widerstandsleistung gegen deren Wegnahme angesehen werden kann (RGSt 69, 330).

Da die Strafkammer auch im Übrigen die Merkmale des § 249 StGB sowie der Mittäterschaft zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, ist der Schuldspruch wegen gemeinschaftlichen vollendeten Raubes gerechtfertigt.

Vergebens zieht die Revision auch die Verübung eines Straßenraubes (§ 250 Nr. 3 StGB) in Frage.

Der für jedermann ohne Weiteres zugängliche Verbindungsweg zwischen der Melanchthonstraße und dem Odeon-Kino dient bestimmungsgemäß dazu, jedem Besucher des Kinos oder Interessenten für seine Filmreklame den Zugang zu ermöglichen. Seine Benutzung ist somit nicht auf einen subjektiv bestimmten oder unter sich dauernd verbundenen Personenkreis beschränkt, sondern grundsätzlich jedem gestattet (vgl. OGHZ 2, 374). Er ist demnach für den allgemeinen Verkehr, dem er auch tatsächlich dient, freigegeben und damit ein öffentlicher Weg; ob der Grund und Boden, über den er führt, im Privateigentum steht, ist ohne Belang. Außerdem gehört der Zugang, ebenso wie eine zur Straße hin offene Hausnische (RG JW 1930, 3407 Nr. 14), zum Verkehrsraum der Melanchthonstraße.

Im Übrigen hat das gewaltsame Fortschaffen des Opfers als Mittel seiner Beraubung bereits am Bahnhof begonnen. Der Schuldspruch wegen schweren Raubes unterliegt somit keinem Bedenken.

Auch das Strafmaß lässt keine Beeinflussung durch Rechtsirrtum hervortreten.

Wenn die Strafkammer sich zu Beginn ihrer Strafzumessungserwägungen vergegenwärtigt, dass schwerer Raub eines der schwersten Verbrechen ist, die das Strafgesetzbuch kennt, so folgt daraus nicht, dass die Tatbestandsmerkmale des Straßenraubes zugleich zur Begründung der Strafhöhe herangezogen worden sind. Das Gegenteil ergibt sich vielmehr zwingend aus der Tatsache, dass die Strafkammer jene Erkenntnis aus der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindeststrafe schöpft. Denn wenn schon diese Mindeststrafe, wie die Strafkammer erkennt, den Zwecken staatlichen Strafens gerecht werden kann, so vermag die Verwirklichung des Tatbestandes an sich eine Schärfung der Strafe nicht zu rechtfertigen. Demgemäß begründet das Gericht die Notwendigkeit einer exemplarischen Bestrafung auch rechtlich einwandfrei mit den anerkannten Strafzwecken der allgemeinen Abschreckung, der Sühne und der Besserung.

Die Hirnverletzung und den Schwachsinn des Angeklagten Werner ███████ hat das Gericht durch Milderung der Strafe gemäß § 51 Abs. 2 StGB berücksichtigt. Die Strafkammer hat auch nicht verkannt, dass sie den Geisteszustand dieses Angeklagten nochmals als mildernden Umstand berücksichtigen konnte; sie hat indes, wie das Urteil ausführt, eine solche weitergehende Milderung im Hinblick auf seine Gesamtpersönlichkeit und seine verbrecherische Intensität für nicht angebracht erachtet. Das Verhältnis der gegen die beiden Angeklagten verhängten Strafmaße zueinander kann einen Revisionsangriff nicht rechtfertigen, weil es ausschließlich der tatrichterlichen Beurteilung unterliegt und weil sich überdies aus der Höhe der Strafe des Mitangeklagten kein Rechtsfehler bei der Zumessung der eigenen Strafe ergeben kann.

Endlich sind auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Erklärung der Zulässigkeit von Polizeiaufsicht rechtlich einwandfrei begründet.

Die Revisionen der Angeklagten waren daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.

HülleKrummeDr. Augustin
EngelsSeibert
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