Revision verworfen: Verurteilung wegen schweren Diebstahls und Besitzes von Diebeswerkzeug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 289/55
- Datum
- 11.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die allgemeine Verfahrensbeschwerde bleibt unbeachtlich, wenn der Beschwerdeführer sie nicht substantiiert ausführt.
Bei verschiedenen Ausführungsarten desselben Straftatbestands ist eine wahldeutige Feststellung zulässig, sofern die Alternativen denselben gesetzlichen Tatbestand, dieselbe Strafdrohung und vergleichbare rechtsethische Bedeutung haben.
Der Besitz von Diebeswerkzeug kann als selbständiges strafbares Verhalten geahndet werden; eine Verurteilung nach §245a StGB ist möglich, auch wenn das Werkzeug bei vorangegangenen Diebstählen noch nicht verwendet wurde.
Zur Beurteilung der Schuldfähigkeit bei Alkoholisierung genügt ein hoher Blutalkoholwert allein nicht; maßgeblich sind ärztliche Befunde und das verhaltensmäßige Gesamtbild, das auf erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit hinweist.
Die Strafzumessung unterliegt der freien tatrichterlichen Würdigung; ist diese Gesamtwürdigung fehlerfrei begründet, begründen einzelne Indizien kein Revisionsrechtfertigungsrecht
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 6. Mai 1955
Rubrum
In der Strafsache
gegen
██████ den früheren Bergmann ██████ aus [REDACTED], geboren ███████ 1924 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in █████████████████
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1955 an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Mannzen
als Richter,
Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 6. Mai 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls im Rückfall in zwei Fällen, wegen einfachen Rückfalldiebstahls und wegen Besitzes von Diebeswerkzeug zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Die Einziehung des Diebeswerkzeugs wurde angeordnet.
1) Nach den Feststellungen der Strafkammer hatte sich der Beschwerdeführer eines Abends nach Einbruch der Dunkelheit in ein Wohnhaus begeben. Der Eingang zu diesem Gebäude führt vom Hof aus durch die Waschküche zu den Wohnräumen des Erdgeschosses. Als sich die Hausbewohner im oberen Stockwerk aufhielten, nutzte der Angeklagte diese Gelegenheit, kam durch die Hoftür in ein Schlafzimmer des Erdgeschosses einzudringen. Es ließ sich nicht im Einzelnen aufklären, ob der Beschwerdeführer das Hoftor durch Nachschlüssel geöffnet hat oder ob es von den Hausbewohnern versehentlich nicht abgeschlossen worden war. Der Angeklagte entwendete in dem Schlafzimmer verschiedene Wert- und Gebrauchsgegenstände sowie einen größeren Geldbetrag.
2) Kurz danach brachte der Beschwerdeführer ein fremdes Fahrrad an sich.
3) Ferner stieg er nach gewaltsamer Öffnung eines Fensters in ein Wohnhaus ein und entwendete dort eine Reihe von Gegenständen sowie Bargeld.
4) Schließlich wurden bei ihm Diebeswerkzeuge (ein Teil einer Rohrzange sowie vier Schlüssel, deren Bärte noch nicht zurechtgefeilt waren) vorgefunden.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts.
Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.
a) Die allgemeine Verfahrensbeschwerde ist nicht ausgeführt und daher unbeachtlich (§ 344 Abs. 2 StPO).
b) Die Rüge einer unzulässigen wahlweisen Feststellung betrifft das Verfahrensrecht (RGSt 68, 257, 261) und zugleich das sachliche Recht (RGSt 53, 339, 231). Der Angriff ist unbegründet. Es handelt sich hier nicht um das Rechtsgebilde einer wahlweisen Verurteilung im weiteren Sinne, wie es auf Grund der Entscheidung der Vereinigten Strafsenate des Reichsgerichts (RGSt 68, 257) vom Bundesgerichtshof, nicht ohne Widerspruch der Rechtslehre (u.a. Schaffstein, NJW 1952, 725), fortentwickelt worden ist (vgl. etwa BGHSt 5, 280 f.). Vielmehr steht im vorliegenden Fall eine wahldeutige Feststellung zur Erörterung, wie sie schon vor jener Entscheidung (RGSt 68, 357) im Grundsatz seit Langem anerkannt war, d.h. bei verschiedenen Ausführungsarten derselben Straftat, die keinen unterschiedlichen Tatbestand ergeben und vom Gesetz als gleichartig angesehen werden (RGSt 56, 615; Peters, Strafprozeß § 23 IV; Eb. Schmidt, Lehrkommentar II, Anm. 14 zu § 244 StPO). Im Bereich des § 243 Abs. 1 StGB ist zwar nicht unter sämtlichen Nummern eine Wahifeststellung denkbar, z.B. nicht zwischen Nr. 1 einerseits und Nr. 4 andererseits, wohl aber bei den Erschwerungsgründen des Einsteigens (Nr. 2) und der Anwendung falscher Schlüssel (Nr. 3), sowie im Verhältnis von Nr. 2 und nächtlichem Diebstahl (Nr. 7; RGSt 55, 44; 229, 230; RG GA 39, 60). Dasselbe muss auch für die Begehungsformen der Nr. 3 und Nr. 7 des § 243 Abs. 1 StGB gelten. Der Strafschärfungsgrund liegt hier im einen wie im anderen Fall in der Art der Tatausführung (RGSt 23, 48, 49). Das geschützte Rechtsgut und die gesetzliche Strafdrohung sind in beiden Fällen identisch. Auch sind diese Betätigungsarten ohne jeden Zweifel psychologisch und rechtsethisch vergleichbar. Die Gefahr einer Belastung des Verurteilten mit dem Verdacht einer schwerer wiegenden Tat besteht hier nicht. Die Verurteilung erfolgt eindeutig wegen schweren Diebstahls.
Der Tatrichter hat auch, wie es für eine Wahifeststellung unerlässlich ist (RGSt 56, 62, 63), ausreichend nachgewiesen, dass in dem abgeurteilten Fall nur die Erschwerungsform der Verwendung falscher Schlüssel oder des nächtlichen Diebstahls in Betracht kam. Hätte sich allerdings der Angeklagte den Zutritt ohne Nachschlüssel etwa dadurch verschafft, dass er ganz offen und unter Außerachtlassung der bei Dieben üblichen Vorsichtsmaßnahmen durch das Hoftor und sodann in das Haus ging, so wäre nach dem Grundsatz „im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ nur einfacher Diebstahl anzunehmen gewesen. Diese Möglichkeit scheidet indes nach dem Urteilszusammenhang aus. Danach hat der Beschwerdeführer die Anwesenheit sämtlicher Bewohner in den oberen Räumen benutzt, um unten einzudringen, und er verließ nachher das Haus wieder, ohne von den Hausbewohnern bei seinem Tun gestört worden zu sein.
c) Auch im Übrigen lassen die Darlegungen der Strafkammer keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Annahme eines selbständigen Vergehens gegen § 245a StGB ist rechtlich unbedenklich (RGSt 69, 92). Der Tatrichter konnte davon ausgehen, dass das Diebeswerkzeug bei dem vorangegangenen Diebstahl im Hause [REDACTED] (Fall 3) noch nicht zur Verwendung gekommen war.
Die Strafkammer hat bei dieser Tat in Übereinstimmung mit dem ärztlichen Sachverständigen die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB trotz des beim Angeklagten möglicherweise vorhandenen Blutalkoholgehalts von 1,79 ‰ verneint. Der Hinweis auf sein „überaus zielstrebiges“ Verhalten ist zwar für sich betrachtet bedenklich (BGHSt 1, 384; BGH 4 StR 396/53 vom 24. September 1953). Diese Erwägung beeinträchtigt jedoch den Bestand des Urteils nicht, denn das Landgericht ist auch unabhängig davon zu einer Verneinung der Voraussetzungen des § 51 StGB gelangt, u.a. auf Grund der Feststellung, dass sich der Beschwerdeführer alkoholbeeinflusst stellte, als es war, und dass er nachträglich zu simulieren versuchte.
Die Strafzumessung weist keinen Rechtsfehler auf. Die Revision ist daher als unbegründet zu verwerfen.
Krumme Mantel Dr. Mannzen Seibert
[REDACTED] ist beurlaubt und an der Unterzeichnung verhindert.
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