Revision verworfen: Zurechnungsfähigkeit trotz hoher Blutalkoholwerte
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 569/64
- Datum
- 05.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatrichter darf aus einem für einen späteren Zeitpunkt festgestellten Blutalkoholhöchstgehalt Rückschlüsse auf den Zustand zur Tatzeit ziehen, wenn er die zeitliche Differenz berücksichtigt und dies in den Urteilsgründen darlegt.
Ein hoher Blutalkoholgehalt, auch über 3 ‰, schließt die Zurechnungsfähigkeit nicht zwingend aus; entscheidend ist die Gesamtwürdigung von Alkoholverträglichkeit, tatbezogenem Verhalten und sonstigen Umständen.
Die Beurteilung der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bei alkoholbedingter Beeinträchtigung ist eine tatrichterliche Würdigung, die revisionsrechtlich nur auf Rechtsfehler oder willkürliche Feststellungen überprüfbar ist.
Bei zusammengehörigen Verhaltensweisen kann der Tatrichter diese als einheitliche Tat beurteilen und zeitliche Abweichungen der Beweisergebnisse in die Gesamtwürdigung einbeziehen, ohne dadurch revisionsrechtlich entkräftet zu werden.
Vorinstanzen
Landgericht Verden/Aller, 21. August 1964
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
in der Strafsache gegen den Flugzeugschlosser Erich ██ ████████ aus ████, dort geboren ███████████████████, wegen öffentlicher Erregung geschlechtlichen Ärgernisses
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Januar 1965, an der teilgenommen haben Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ██ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden/Aller vom 21. August 1964 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
Es ist weder aus verfahrens- noch aus sachlich-rechtlichen Gründen zu beanstanden, dass die Strafkammer und der von ihr gehörte Sachverständige Dr. Schmitz auch aus dem Alkoholversuch vom Herbst 1960 geschlossen haben, die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten habe noch zur Tatzeit (29. Mai 1964) erheblich über dem Durchschnitt gelegen.
Ebensowenig kann aus Rechtsgründen beanstandet werden, dass die Strafkammer bei der Entscheidung über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten von einem Blutalkoholgehalt des Angeklagten von höchstens 2,9 ‰ ausgegangen ist.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, dass dies nach den Feststellungen auf UA S. 12 der Blutalkoholhöchstgehalt war, den der Angeklagte am Tattage etwa um 19.20 Uhr hatte, als er nach der Tat von den Polizeibeamten in das Polizeifahrzeug gebracht wurde, und dass die Tat nach den Feststellungen auf UA S. 11 schon einige Zeit vorher beendet wurde. Die Strafkammer hat die von ihr als „eine einheitliche unzüchtige Handlung“ beurteilte Tat ausweislich der Darlegungen auf UA S. 14 darin gesehen, dass der Angeklagte sich mindestens einmal in der Weise in der Nähe einiger Mädchen aufhielt, dass die Zeuginnen BC und █████ seinen nackten Körper von vorn sahen und bemerkten, wie er sich an seinem Geschlechtsteil zu schaffen machte, und dass er im Blickfeld der Zeuginnen ██ ██ KD und H__ nackt zwischen zwei Bäumen hin- und herging. Das Urteil sagt auf UA S. 11 hinsichtlich des Zeitpunktes des zweiten Teiles dieses Tatgeschehens, dass es „gegen Abend“ stattfand. Der Blutalkoholhöchstgehalt des Angeklagten kann zu dieser Zeit sehr wohl etwas höher als 2,9 ‰ gewesen sein.
Dies hinderte die Strafkammer indessen rechtlich nicht, aus dem für 19.20 Uhr festgestellten Blutalkoholhöchstgehalt Schlüsse auf den Zustand zu ziehen, in dem der Angeklagte sich zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses befand. Dass sie dabei den zeitlichen Unterschied zwischen dem Zeitpunkt, auf den der Blutalkoholhöchstgehalt von 2,9 ‰ sich bezieht, und dem Zeitpunkt der Tat übersehen hatte, hält der Senat für ausgeschlossen. Dagegen spricht, dass das Urteil es auf UA S. 16 bei den Darlegungen zur Verantwortlichkeit des Angeklagten ausdrücklich auf den Zeitpunkt der Tat abstellt und dass es auf UA S. 11 und 14 zwischen diesem Zeitpunkt und dem Zeitpunkt, auf den der festgestellte Blutalkoholhöchstgehalt sich bezieht, unterscheidet. Hinzu kommt, dass der Tatrichter bei seiner Entscheidung, dass Einsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten zur Tatzeit infolge Alkoholgenusses nicht ausgeschlossen waren, nicht allein auf den erwähnten Blutalkoholhöchstgehalt und das Verhalten des Angeklagten zur Zeit seiner Festnahme durch den Polizeibeamten Fd___ abgestellt hat. Er hat ausweislich der Darlegungen auf UA S. 17 außerdem das Verhalten berücksichtigt, das der Angeklagte nach den Bekundungen der Tatzeugen bei der Tat gezeigt hat, sowie den Umstand, dass die Alkoholverträglichkeit des Angeklagten erheblich über dem Durchschnitt liegt.
Im Übrigen kann auch bei einem Blutalkoholgehalt von mehr als 3 ‰ Zurechnungsfähigkeit noch bestehen. Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden (so BGH 2 StR 168/59 vom 13. Mai 1959; 4 StR 396/53 vom 24. September 1953; 4 StR 378/59 vom 13. November 1959).
Was die Revision zur Rechtfertigung der Sachrüge außerdem vorträgt, ist offensichtlich unbegründet. Auch sonst lässt das Urteil keinen sachlich-rechtlichen Fehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Sarstedt | Siemer | Borker | |||
| Koffka | Schmitt |