Revisionen verworfen: Gewaltunzucht, Freiheitsberaubung, Nötigung und Körperverletzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 181/64
- Datum
- 10.06.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein allgemeiner Strafantrag, der sich auf alle Vorfälle erstreckt, genügt als erforderlicher Strafantrag für die Verfolgung einer Körperverletzung.
Die Rücknahme eines Strafantrags ist nach § 232 Abs. 2 StGB nur wirksam, wenn die Tat gegen einen Angehörigen begangen wurde; sonst hindert eine Rücknahme die Strafverfolgung nicht.
Die Staatsanwaltschaft kann wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung von Amts wegen einschreiten und dies gegebenenfalls in der Hauptverhandlung erklären.
Das Unterlassen der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses begründet nicht automatisch einen Revisionsgrund; der Angeklagte kann in solchen Fällen die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragen; Verfahrensrügen müssen in der gesetzlich vorgeschriebenen Form erhoben werden (§ 344 Abs. 2 StPO).
Freiheitsberaubung ist neben Gewaltunzucht oder Nötigung gesondert zu bestrafen, wenn sie über das zur Begehung dieser Delikte notwendige Mittel hinausgeht und eine eigenständige Tatentschlusslage oder ein anderes Rechtsgut betrifft (Tatmehrheit).
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. April 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Versicherungskaufmann ███████████ Horst W., geboren am █, 2.) den ██████████ ██████ Peter K., aus ███, geboren am ██, wegen Gewaltunzucht u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1964, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████ als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 26. April 1963 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten W. wegen Gewaltunzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung sowie wegen Körperverletzung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und den Angeklagten K. wegen versuchter Gewaltunzucht in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten Verfahrensmängel und erheben die Sachbeschwerde. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1. Die — von Amts wegen vorzunehmende Überprüfung der Verfahrensvoraussetzungen hat ergeben, dass bezüglich des Angeklagten K. der zur Verfolgung der Körperverletzung erforderliche Strafantrag vorliegt. Die Verletzte hat, wie aus den Strafakten hervorgeht, noch am Tattage bei der Kriminalpolizei Strafanzeige erstattet und hat die gesamten Vorgänge unter Schilderung der ihr zugefügten Misshandlungen zu Protokoll gegeben. Hieran anschließend hat sie erklärt, sie stelle „Strafantrag für alle Fälle“. Danach hat sie auch Strafantrag wegen Körperverletzung gestellt, und zwar gleichgültig, ob mit dieser Wendung ein „Antrag für alle Vorfälle“ oder ein „rein vorsorglicher Antrag“ gemeint war. Der nachfolgende Satz, sie fühle sich in ihrer sittlichen Ehre gekränkt, besagt entgegen der Meinung der Revision des Angeklagten ███████ nicht, dass der Antrag auf das Vergehen einer Beleidigung habe beschränkt sein sollen. Da nach § 232 Abs. 2 StGB die Rücknahme eines Strafantrages wegen Körperverletzung nur zulässig ist, wenn diese gegen einen Angehörigen begangen wurde, sind die von der Verletzten und deren Eltern abgegebenen Rücknahmeerklärungen bedeutungslos, soweit sie sich auch auf die Verfolgung der Körperverletzung bezogen haben sollten.
Unabhängig davon war hier die Verurteilung des Angeklagten K. von dem Vorliegen eines Strafantrages nicht abhängig, weil die Staatsanwaltschaft wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten erachtet hat. Dies hat sie dadurch unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie in der Hauptverhandlung die Anklage in vollem Umfange aufrechterhalten und auch Bestrafung wegen Körperverletzung beantragt hat, nachdem sich hinsichtlich der Wirksamkeit der Strafanträge gewisse Zweifel ergeben hatten, wie aus den Protokollvermerken über die Rücknahme der Strafanträge durch die Verletzte und deren Eltern sowie über die sich anschließende Feststellung hervorgeht, dass bezüglich der Körperverletzung das öffentliche Interesse an der Verfolgung bejaht werde. Dass hiermit das „besondere“ öffentliche Interesse gemeint war, wie es § 232 Abs. 1 StGB erfordert, kann angesichts des Zusammenhanges, in dem diese Feststellung gebracht wird, nicht zweifelhaft sein. Die Staatsanwaltschaft war auch nicht gehindert, die entsprechende Erklärung noch in der Hauptverhandlung abzugeben, selbst wenn sie davon im Hinblick auf den von der Verletzten gestellten Strafantrag zunächst abgesehen hatte.
2. Die auf das Unterlassen der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses an den Angeklagten ███████ gestützte Verfahrensrüge greift nicht durch. Zwar ist davon auszugehen, dass trotz dahingehender Verfügung der Staatsanwaltschaft der Eröffnungsbeschluss dem Angeklagten nicht zugestellt wurde. Auf diesem Mangel beruht das Urteil jedoch nicht. Der Hinweis der Revision auf Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, geht fehl. Dort ist wohl unter Bezugnahme auf die Entscheidungen BGHSt 8, 283 und RG JW 1938, 3293 zum Ausdruck gebracht, dass das Nichtverlesen des Eröffnungsbeschlusses in der Hauptverhandlung in der Regel die Revision begründe. Dass dies aber auch gelte, wenn die Zustellung des Eröffnungsbeschlusses unterblieben sei, ist weder dort gesagt, noch wird es sonst angenommen. In einem solchen Fall steht einem Angeklagten wohl das Recht zu, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu beantragen (RGSt 55, 159). Einen dahingehenden Antrag haben indessen weder der Angeklagte ██ noch sein Verteidiger gestellt. Ob das daran lag, dass dem Verteidiger das Unterlassen der Zustellung des Eröffnungsbeschlusses unbekannt war, kann auf sich beruhen; denn dem Angeklagten und seinem damaligen Verteidiger waren, wie der jetzige Verteidiger in der Verhandlung vor dem Senat eingeräumt hat, bei Beginn der Hauptverhandlung die jenem zur Last gelegten strafbaren Handlungen bekannt.
Entgegen den Behauptungen in der schriftlichen Revisionsbegründung war die Anklageschrift dem Angeklagten K. ████ zugestellt worden, mit welcher der Eröffnungsbeschluss, wenn auch nicht wörtlich, so doch inhaltlich und in der rechtlichen Würdigung übereinstimmte.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ██ ist unzulässig, weil sie nicht in der durch § 344 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht worden ist.
4. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Die Anwendung der Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt wird von den Darlegungen des Urteils getragen. Das gilt auch für den Schuldspruch nach § 239 StGB. Der Revision ██ ███ ist zwar zuzugeben, dass eine besondere Verurteilung wegen Freiheitsberaubung ausscheidet, wenn diese nur Mittel und Bestandteil einer Gewaltunzucht oder einer Nötigung ist, weil in einem solchen Falle Gesetzeseinheit besteht. Anders ist es jedoch, wenn die Freiheitsberaubung über das hinausgeht, was zur Verwirklichung jener Delikte gehört, wie schon das Reichsgericht und, ihm folgend, auch der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung angenommen haben (vgl. BGHSt 18, 26, 28 und die dort angeführten Rechtsprechungsnachweise). Hier war, wie die Urteilsgründe ergeben, die Freiheitsberaubung nicht nur Mittel zur Begehung des Sittlichkeitsverbrechens und der Nötigung. Vielmehr sollte sie zunächst und in erster Linie dazu dienen, den Angeklagten die Fortsetzung ihres „Pfänderspiels“ zu ermöglichen, in dessen Verlauf sie sich aller Kleidungsstücke entledigten, bis sie völlig nackt waren. Dieses Verhalten in Gegenwart des Mädchens fällt weder unter § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wonach die unzüchtige Handlung an einer Frau begangen sein muss, noch erfüllt es den Tatbestand der Nötigung nach § 240 StGB. Diese liegt, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, erst darin, dass die Angeklagten das Mädchen gemeinschaftlich zwangen, ihre nackten Körper zu betrachten. Im Anschluss hieran sind die Angeklagten dazu übergegangen, an dem Mädchen mit Gewalt unzüchtige Handlungen vorzunehmen, wobei das Vorgehen des Angeklagten ██ bis zum Versuch gediehen ist. Nach alledem scheidet eine Verurteilung wegen Freiheitsberaubung nicht aus; Gesetzeseinheit liegt nicht vor.
Dem steht nicht entgegen, dass, worauf sich die Revision des Angeklagten ███████████████████ beruft, die Strafkammer in der rechtlichen Würdigung davon spricht, die Angeklagten hätten bereits beim Verschließen der Tür den Vorsatz gehabt, notfalls gegenüber dem Mädchen mit Gewalt unzüchtige Handlungen zu begehen. Mit dieser Wendung hat die Strafkammer ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, wie eng die drei Gesetzesverstöße zeitlich miteinander verbunden waren. Dass sie gerade nicht hat sagen wollen, die Freiheitsberaubung habe allein dem Sittlichkeitsverbrechen dienen sollen, geht unter anderem aus der Verwendung des Wortes „notfalls“ hervor. Damit knüpft sie an die Feststellungen an, wonach die Angeklagten bei dem Verschließen der Tür zunächst beabsichtigten, durch das „Pfänderspiel“ das Mädchen zur Unzucht geneigt zu machen, und wonach sie erst dann zur Gewaltanwendung übergingen, nachdem an dessen mangelnder Bereitschaft jene Bemühungen gescheitert waren.
5. Die Körperverletzung des Angeklagten K. steht, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, zu den weiteren Gesetzesverletzungen im Verhältnis der Tatmehrheit; denn diese Tat, die nur gelegentlich und weder aus Anlass noch zur Aufrechterhaltung des durch die Freiheitsberaubung geschaffenen Zustandes begangen wurde, verletzte nicht nur ein anderes Rechtsgut; sie wurde auch auf Grund eines neuen Entschlusses verübt. K. ██ wollte das laut schreiend am offenen Fenster stehende Mädchen aus Furcht vor Entdeckung der Tat zum Schweigen bringen (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1953 – 4 StR 396/53).
6. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen.
| Kirchhof | Scharpenseel | Henning | |||
| Baldus | Meyer |