Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes trotz 2‰ Alkohol verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 122/58
Datum
29.05.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchten Mordes (Verdeckungsabsicht) und schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung. Er rügte u.a. die Ablehnung eines weiteren Sachverständigenbeweises zur Schuldfähigkeit (§ 51 StGB) und machte alkoholbedingte Schuldminderung geltend. Der BGH hielt die Ablehnung des Beweisantrags nach § 244 Abs. 4 S. 2 StPO für rechtsfehlerfrei und sah keine Verletzung der Aufklärungspflicht. Bei bis zu 2‰ Blutalkohol, insbesondere bei Alkoholgewöhnung, könne die Zurechnungsfähigkeit unverändert bleiben; die Revision wurde als unbegründet verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ablehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens kann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei sein, wenn die Beweisbehauptung durch bereits vorliegende, widerspruchsfreie Gutachten geklärt ist und Zweifel an der Sachkunde der gehörten Sachverständigen nicht bestehen.

2

Die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) gebietet die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger nur, wenn besondere Umstände die bisherige Beweisaufnahme als unzureichend erscheinen lassen.

3

Ein Blutalkoholgehalt bis zu etwa 2‰ schließt die Schuldfähigkeit nicht notwendig aus und kann – insbesondere bei alkoholgewöhnten Tätern – auch eine erhebliche Verminderung der Zurechnungsfähigkeit unberührt lassen.

4

Die Annahme schweren Raubes wird durch die Geringwertigkeit der erlangten Beute nicht ausgeschlossen.

5

Ein gezielt geplantes und zweckgerichtetes Vorgehen kann ein tragfähiges Indiz gegen eine alkohol- oder krankheitsbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51 StGB sein.

Vorinstanzen

Schwurgericht Münster (Westf.), 23. November 1957

Rubrum

4 StR 122/58

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Zimmermann, zuletzt Bergmann Erwin ████ aus ███ (Kreis ████████), dort geboren am ██ █████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1958, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Dr. Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Münster (Westf.) vom 23. November 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 24. November 1957 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet. Von Rechts wegen.

Gründe

Das Schwurgericht in Münster hat den Beschwerdeführer Erwin █████ wegen versuchten Mordes (Verdecken einer Straftat) und wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwölf Jahren Zuchthaus verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben.

Nach den Feststellungen hatte Erwin H. von Jugend auf erhebliche Erziehungsschwierigkeiten bereitet. Er kam in Fürsorgeerziehung, die keinen Erfolg hatte. Schon während jener Zeit beging er eine Vielzahl von Ladenkassen- und Zigarettendiebstählen. Auch später betätigte er sich fast fortlaufend in strafbarer Weise. Er wurde mehrfach zu Freiheitsstrafen verurteilt, so 1954 zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis, die er bis August 1955 verbüßte. Im Herbst 1955 begab er sich mit seinem Bruder Horst zum zweiten Mal in die Sowjetzone, nachdem er zuvor seine Eltern bestohlen hatte. Nach der Rückkehr in den Westen wurde er Bergmann. Seinen Verdienst setzte er größtenteils in Alkohol und Zigaretten um. Als er wegen Magenbeschwerden fast ein Jahr krank geschrieben war, vertrank er regelmäßig sein Krankengeld. Diese Lebensweise führte bei ihm zu einer erhöhten Alkoholverträglichkeit (S. 22, 23 UA).

Am 10. Februar 1957 unternahm er mit seinem Bruder Horst eine Kneipentour, nachdem er von seiner Mutter 3,60 DM erhalten und er seiner Tante Eleonore 50,- DM entwendet hatte. Die meiste Zeit hielten sich die Brüder in der Gastwirtschaft ██ █████ auf, wo sie reichlich tranken und auch etwas aßen. Dort trafen sie den Arbeiter Paul ████, einen schmächtigen, etwas beschränkten, gutmütigen Mann. Dieser verließ dann vor ihnen, stark angetrunken, die Wirtschaft. Erwin ███ und sein Bruder, die ins Kino wollten, stießen draußen wieder auf ███ und gingen mit ihm ein Stück Weges. Als ███ die Meinung äußerte, die beiden wollten ihm doch „einen ausgeben“, schlug ihm Erwin ██ ███ ins Gesicht und drängte ihn von der Straße auf ein Sportgelände ab. Dort streckte er in der Hoffnung, bei ihm Geld zu finden, den ihm körperlich weit unterlegenen durch einen gezielten Faustschlag nieder, sodass █████ die Besinnung verlor. Erwin H. durchsuchte ihn nunmehr nach Geld, fand aber bei ihm nur drei Zigaretten und Streichhölzer. Diese Gegenstände nahm er an sich und reichte sie an seinen zuschauenden Bruder Horst weiter. Als der Überfallene den Kopf leicht anhob, versetzte ihm Erwin H. zwei heftige Faustschläge, worauf ██████ sich nicht mehr rührte. Die beiden Brüder ließen ihn nun liegen und gingen ins Kino. Erwin verließ jedoch vorzeitig wieder die Vorstellung und kehrte bald zum Tatort zurück, wo ██ noch lag. Erwin H. befürchtete nämlich, ███████ könne sie verraten, und beschloss daher, ihn zu töten. Er ließ aus Brusthöhe auf ███████ Kopf einen 38 Pfund schweren, kantigen Bruchstein niederfallen, glaubte, der Überfallene sei nun tot, und entfernte sich wieder. Dann trank er weiter in der Wirtschaft ███ und in der Wohnung einer dort tätigen Kellnerin bis in die frühen Morgenstunden. Der Zustand des Verletzten schien zunächst lebensgefährlich, er kam jedoch mit dem Leben davon. Erwin H. stellte sich am nächsten Mittag der Kriminalpolizei, weil er sich sagte, man werde ihn doch fassen, und er auch Reue empfand (S. 16 UA). Sein Blutalkoholgehalt betrug zur Tatzeit höchstens 2 ‰ (S. 20 UA).

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB hat das Schwurgericht verneint und zwar nach Anhörung eines Landesmedizinalrats als psychiatrischen Sachverständigen und eines Privatdozenten vom Institut für gerichtliche Medizin der Universität Münster, der auf dem Gebiet der Alkoholforschung über eine hervorragende Sachkunde verfügt (S. 20 bis 24 UA). Hinsichtlich des versuchten Mordes hat der Tatrichter von der Milderungsmöglichkeit des § 44 StGB Gebrauch gemacht (S. 33 unten UA).

III. Verfahrensrügen:

Nach Anhörung der beiden Sachverständigen beantragte der Verteidiger des Angeklagten Erwin ████████ (Bl. 365, 365 d. A.): einen medizinisch ausgebildeten Psychologen gutachtlich über nachstehende Fragen zu vernehmen: Ist die Anwendung des § 51 Abs. 1 und 2 ... geboten, möglich oder nicht auszuschließen in Anbetracht folgender Tatbestände: Jugend des Angeklagten (z. Zt. der Tat 21 Jahre), a) Blutalkoholgehalt z. Zt. der Tat, gemäß Gutachten der b) bisher vernommenen Sachverständigen, etwa 2 ‰, Trunkenheitssymptome gemäß Aussagen der Zeugen (folgen c) deren Namen), Bestehen einer gutachtlich festgestellten vegetativen d) Dystonie, Wie wirken sich auf die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten z. Zt. der Tötungshandlung und auf seine freie Willensentschließung folgende Umstände aus: a) dass der Angeklagte etwa ab Mitte Januar 1957 fast täglich in erheblichem Umfang dem Alkohol zugesprochen hat, b) dass er um diese Zeit magenleidend und deshalb dringend arbeitsunfähig beurteilt worden war, c) dass er in seiner Ehe eine große Enttäuschung erlitten hat (wird ausgeführt), wird die Anwendbarkeit des § 51 mit hinreichender Sicherheit dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte a) sich an Einzelvorgänge erinnert, b) während und nach Ausführung der Tat teilweise mindestens planvoll und zweckgerichtet gehandelt hat, Ist die Tat als persönlichkeitsfremd oder situationsfremd anzusehen?

Das Schwurgericht lehnte den Beweisantrag ab, weil das Gegenteil der behaupteten Tatsachen durch die früheren Gutachten bereits erwiesen, die Sachkunde der Gutachter nicht zweifelhaft sei, die Gutachten nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgingen, sie keine Widersprüche aufwiesen und weil etwaige neue Sachverständige auch nicht über Forschungsmittel verfügten, die denen der früheren Gutachter überlegen erschienen.

Diese Entscheidung hielt sich im Rahmen des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO.

Die Revision macht vergeblich geltend, die Sachkunde der vom Gericht gehörten Gutachter sei zweifelhaft gewesen. Dafür besteht kein Anhalt. Dr. ██████ von der Landesheilanstalt ███████ hatte bei dem Angeklagten auf Grund eingehender nervenärztlicher Untersuchung als einzige Abweichung auf diesem Gebiet eine vegetative Dystonie (Störung des Gleichgewichts im autonomen Nervensystem) nicht erheblichen Ausmaßes festgestellt. (Im schriftlichen Gutachten, Bd. II, Bl. 306 ff. war sie, eben weil unwesentlich, nicht einmal ausdrücklich erwähnt). Diese neurotische Anlage kann, wie der Sachverständige in der Hauptverhandlung ausführte, zwar im Allgemeinen zu erhöhter Reizbarkeit führen, war jedoch hier ohne jede Bedeutung, weil es sich nicht um eine Affekttat handelte (S. 21, 22 UA). Diese vorwiegend nervenärztliche und psychiatrische Frage zu beurteilen war der Sachverständige ersichtlich durchaus in der Lage. Ein Psychologe verfügt zwar möglicherweise über andere Forschungsmittel als ein Psychiater, aber für die vegetative Dystonie über keine besseren als dieser.

Auch die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) drängte nicht zur Anhörung eines weiteren Gutachters. Besondere Umstände, wie sie dem in BGHSt 10, 116 ff entschiedenen Fall zugrunde lagen, waren hier nicht gegeben. Der Einwand der Revision auf die Notwendigkeit einer eingehenden „klinisch-internistischen Untersuchung“ (S. 2, 3 der Rechtsmittelbegründung) geht fehl. Es ist nicht ersichtlich, warum das Schwurgericht angesichts des Inhalts der ihm erstatteten ärztlichen Gutachten hätte genötigt sein sollen, über die Bedeutung der beim Angeklagten als einflusslos festgestellten geringfügigen Nervenerkrankung noch eine Untersuchung durch einen Facharzt für Innere Medizin anzuordnen.

IV. Sachlichrechtliche Erörterungen:

Schuld- und Strafaussprach sind rechtlich nicht angreifbar. Die Annahme schweren Raubes wurde durch die Geringwertigkeit der Beute nicht ausgeschlossen. Eine Verletzung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB ist nicht zu erkennen.

Im Gegensatz zu der Auffassung der Revision widerspricht es den tatsächlichen Erfahrungen nicht, dass bei einem Blutalkoholgehalt bis zu 2 ‰, zumal bei einem stark alkoholgewöhnten Menschen, die Zurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch auch nur erheblich vermindert ist. Dies hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 24. September 1953 – 4 StR 396/53 – 8 Kis 6/53 StA Münster ausgesprochen (vgl. auch Ponsold, Lehrb. der Gerichtl. Medizin, 2. Aufl. S. 154, 155; 270, 271). Beide Gutachter, denen sich das Schwurgericht anschloss, insbesondere der Psychiater waren ersichtlich die Entwicklung des Angeklagten, seine Jugend, sein wiegenes Magenleiden (S. 6 UA) und seine damals möglicherweise (infolge Scheitern seiner Ehe) allgemein gedrückte Stimmung bekannt (S. 31, 32 UA). Im Tatzeitpunkt war er übrigens nicht mehr krank geschrieben (S. 2 UA). Es ist nicht rechtsirrtümlich, wenn der Tatrichter diesen Umständen und dem Alkoholgenuss in Übereinstimmung mit den Sachverständigen keine Bedeutung im Hinblick auf § 51 StGB anerkannt hat. Bei der Strafbemessung dagegen ist diesen Tatsachen und Möglichkeiten zu Gunsten des Angeklagten Rechnung getragen worden (S. 32 bis 34 UA). Die begreifliche Sorge des Angeklagten, durch den Überfallenen wegen des Niederschlags etwa angezeigt zu werden, war nach der ersichtlichen, rechtlich nicht angreifbaren Annahme des Tatrichters im Rahmen des § 51 StGB ohne Einfluss. Die von der Verteidigung angeführte Entscheidung BGHSt 3, 194 ff betraf einen Fall besonders schwerer unverschuldeter Zornaufwallung, wovon hier nach den Feststellungen keine Rede sein kann. Diese ergeben eindeutig, dass der Mordanschlag mit voller Überlegung geplant und begangen worden ist (S. 13, 14, 33 UA).

Es ist ferner davon auszugehen, dass die Sachverständigen und das Schwurgericht die vegetative Dystonie und den Alkoholgenuss auch auf ihr etwaiges gegenseitiges Zusammenwirken hin geprüft haben. Der Tatrichter hat seine Auffassung, dass beim Angeklagten die Zurechnungsfähigkeit weder ausgeschlossen noch erheblich beeinträchtigt war, „in Übereinstimmung mit den überzeugenden Gutachten beider Sachverständigen“ dargelegt (S. 24 oben UA). Es liegt auf der Hand, dass sich jeder der Sachverständigen nicht lediglich auf sein besonderes Fachgebiet beschränkt hat.

Die Verteidigung meint nun noch, mit der vom Schwurgericht gegebenen Begründung könne das nach ihrer Ansicht persönlichkeits- und situationsfremde Verhalten des Angeklagten nicht überzeugend erklärt werden. Es ist der Revision so viel zuzugeben, dass das Vorgehen des Angeklagten gegen Paul ████, jedenfalls was den schweren Raub betrifft, zunächst überraschend erscheint. Denn dieser war ein ärmlich gekleideter Mann, der in Gastwirtschaften zur Belustigung der Gäste, gegen Trinkgelder, zu singen pflegte, also eine Art „Tippelbruder“ (Bd. I, Bl. 140 d. A.), bei dem keine Reichtümer zu vermuten waren. Der Angeklagte hatte jedoch glaubhaft gestanden, dass er ███ zusammengeschlagen habe, um ihn auf Geld zu durchsuchen (S. 19 UA). Das Schwurgericht führt dazu weiter aus: „Er (Erwin H.) hat diese Tat begangen, um weiteres Geld für seine Vergnügungen, insbesondere für Alkohol in die Hände zu bekommen, obwohl er noch Geld in der Tasche hatte und obwohl es für ihn offensichtlich war, dass das schlecht gekleidete Opfer größere Geldbeträge nicht bei sich führte. Dies und die Tatsache, dass der Angeklagte, als er das erhoffte Geld nicht fand, selbst so geringwertige Gegenstände wie die drei Zigaretten und die Schachtel Streichhölzer weggenommen hat, bestärkt das Schwurgericht in seiner ... Überzeugung, dass der Angeklagte selbst um geringen Vorteils willen vor der Begehung schwerer Rechtsbrüche nicht zurückschreckt. Dass der Angeklagte dabei auch vor dem Leben seiner Mitmenschen nicht halt macht, beweist der an ███████ versuchte Mord, der die skrupellos egoistische Einstellung des Angeklagten mit aller nur wünschenswerten Deutlichkeit zutage treten lässt ...“ (S. 33 UA). Die Taten des Angeklagten waren also nicht persönlichkeits- oder situationsfremd.

Diese Darlegungen des Schwurgerichts sind rechtlich möglich und zeigen keinen Denk- oder Erfahrungssatzverstoß. Im Gegenteil, die Erfahrung lehrt, dass oft schwerste Verbrechen um sehr geringen Gewinns willen begangen werden.

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

RotbergSauerSeibert
KrummeLang-Hinrichsen

Zitiert (1)