Revision: Hehlerei-Verurteilung aufgehoben, Verabredung zum schweren Diebstahl bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 1021/51
- Datum
- 18.09.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertung oder Entgegennahme einer gestohlenen Sache durch den Täter oder einen Beteiligten stellt, soweit sie keinen neuen Rechtsgutsverletzungstatbestand begründet, regelmäßig nur eine straflose Nachtat dar und begründet nicht ohne weiteres den zusätzlichen Vorwurf der Hehlerei.
Bei Anstiftung oder mittelbarer Täterschaft, die von vornherein auf die Verwertung der Beute gerichtet ist, tritt in Bezug auf die Verwertungsabsicht kein gesonderter Hehlereivorwurf hinzu, weil der Wille des Anstifters mit dem des Täters hinsichtlich des Vorteils aus der Straftat übereinstimmt.
Eine Verurteilung wegen Täterschaft statt Beihilfe erfordert klare Feststellungen darüber, ob die Angeklagte mit Täter- oder mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat; bloße Feststellungen zum Vorteilswillen genügen dafür nicht.
Zur Annahme einer fortgesetzten Tat im Sinne von § 27b StGB ist eine einheitliche, auf mehrere Taten bezogene Vorsatzbindung erforderlich; ein allgemeiner, unbestimmter Entschluss zu künftigen gleichartigen Taten reicht hierfür nicht aus.
Die Untersagung der Ausübung eines Gewerbes (Berufsverbot) bedarf einer besonders sorgfältigen, substanziierten Begründung; die bloße Zitierung der gesetzlichen Maßnahme genügt nicht und macht das Verbot aufhebungsbedürftig.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 1. Oktober 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen die Rohproduktenhändlerin Waltraud ████████ geb. █████████, aus ████, geboren ██████████ 1924 in ████, wegen Hehlerei u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. September 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten Waltraud ████████ wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 1951, soweit die Angeklagte wegen Hehlerei verurteilt worden ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen und im Ausspruch über die Gesamtstrafe sowie zugleich gegenüber dem Angeklagten Karl ██████ im Ausspruch über das Berufsverbot aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass sie wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Diebstahls verurteilt ist.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Sachbeschwerde der wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen Verabredung eines Verbrechens zu einer Gesamtstrafe verurteilten Angeklagten ist zum Teil begründet.
Folgende Teilhandlung wird von der Strafkammer als Hehlerei gewertet: Die Angeklagte fragte einen Jugendlichen, der in ihrem Haushalt beschäftigt wurde, ob er ihr Kohlen beschaffen könne. Der Junge entwendete darauf zwei- bis dreimal Koks im Gesamtgewicht von etwa 25 Pfund und brachte ihn der Angeklagten, die ihn alsbald in ihren Küchenherd verbrauchte. Die Strafkammer hält es für möglich, dass die Angeklagte den Jungen durch Zureden zur Tat angestiftet hat; jedenfalls habe sie wissen müssen, dass der Koks nur auf unrechtmäßige Weise erlangt sein konnte.
Die Entwendung des Brennmaterials ist von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum lediglich als eine Übertretung des § 370 Nr. 5 StGB beurteilt worden. Da der Bestohlene keinen Strafantrag gestellt hat, hätte insoweit das Verfahren gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt werden müssen. Wegen dieses Vorkommnisses gegen die Angeklagte darüber hinaus den Vorwurf der Hehlerei zu erheben, ist rechtsfehlerhaft.
Verwertet der Dieb die entwendete Sache, so führt er die Absicht aus, mit der er gestohlen hat. Die Verwertung ist deshalb, soweit sie kein neues Rechtsgut verletzt, straflose Nachtat. Dasselbe muss für den Anstifter gelten, der schon bei der Bestimmung des Täters die Absicht hat, die zu entwendenden Gegenstände selbst zu verwerten. Er verwirklicht dann ebenfalls nur diese Absicht, wenn er die Beute entgegennimmt. In solchem Falle stimmt also der Wille des Anstifters mit dem des Täters, soweit er auf einen Vorteil aus der Straftat gerichtet ist, überein. Insoweit ist deshalb auch eine verschiedene Beurteilung nicht gerechtfertigt (vgl. BGHSt 2, 315).
Möglicherweise hat die Angeklagte den Jungen angestiftet; in Betracht kommt auch, dass sie in mittelbarer Täterschaft selbst entwendet hat. Da es ihr in jedem Falle auf die Beute ankam, darf sie wegen deren Entgegennahme keinesfalls rechtlich schlechter gestellt werden als ein Täter. Entgegennahme und Verwertung der Beute können daher einen zusätzlichen strafrechtlichen Vorwurf, insbesondere den der Hehlerei, nicht begründen. Das entspricht auch natürlicher Betrachtungsweise und der Billigkeit. Nämlich: Wenn die Angeklagte sich nicht darauf beschränkt, den Jungen zur Tat zu veranlassen, sondern sich selbst an ihrer Ausführung beteiligt, so könnte sie auch nur für die Entwendungstat herangezogen werden; dass sie weniger tat, darf nicht zu einem weiterreichenden Vorwurf führen.
Die übrigen der Verurteilung wegen Hehlerei zugrunde gelegten Teilhandlungen haben sich aus dem Altmetallhandel ergeben, der auf den Namen der Angeklagten von ihrem Ehemann gegründet worden ist. Da die anscheinend kranke Angeklagte nach Überzeugung der Strafkammer in dem Geschäft neben ihrem Ehemann nur eine untergeordnete Rolle spielt, ist den Urteilsgründen mangels näherer Darlegung nicht zu entnehmen, ob sie ihre hehlerischen Handlungen, die im Wesentlichen eine Mithilfe bei geschäftlichen Maßnahmen ihres Mannes zum Inhalt hatten, mit Täter- oder mit Gehilfenvorsatz vorgenommen hat. Die den bloßen Gesetzeswortlaut wiederholende Formel, die Angeklagte habe ihres Vorteils wegen gehandelt, besagt in dieser Hinsicht nichts Entscheidendes und lässt nicht erkennen, dass das Gericht die Frage der Teilnahmeart geprüft und nach rechtlich zutreffenden Gesichtspunkten beurteilt hat. Die Verurteilung als Täterin kann daher auf Rechtsirrtum beruhen.
Auch die Annahme einer fortgesetzten Hehlereihandlung kann zum möglichen Nachteil der Angeklagten, insbesondere im Hinblick auf § 27b StGB, fehlerhaft sein. Diese Annahme begründet die Strafkammer nur damit, dass die Angeklagte von vornherein entschlossen gewesen sei, bei jeder sich bietenden Gelegenheit auch Diebesgut aufzukaufen. Es steht indessen in der Rechtsprechung fest, dass der allgemeine unbestimmte Entschluss, bei künftig sich etwa bietender Gelegenheit gleichartige Straftaten zu begehen, die für die Annahme einer fortgesetzten Handlung erforderliche Einheitlichkeit des Vorsatzes nicht zu begründen vermag (vgl. RGSt 70, 51; 72, 211).
Die Verurteilung wegen Hehlerei kann somit nicht bestehen bleiben. Bei der erneuten Erörterung werden auch die mehrfachen Unstimmigkeiten zu vermeiden sein, die das angefochtene Urteil in tatsächlicher Hinsicht aufweist, und die in sich widersprüchlich zu wirken geeignet sind.
Dass die Vorschrift des § 49a StGB in der Neufassung vom 29. Mai 1943 geltendes Recht enthält, ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt (BGHSt 1, 59, 133, 305). Der Schuldspruch lässt insoweit nur den Mangel erkennen, dass die Art des verabredeten Verbrechens in die Urteilsformel nicht aufgenommen worden ist. Dies ist schon angesichts der rückfallbegründenden Kraft der Verurteilung wegen Verabredung eines Verbrechens des schweren Diebstahls geboten (vgl. BGHSt 2, 360). Der Urteilsspruch war demgemäß zu ergänzen. Die Strafzumessung lässt keinen die Angeklagte beschwerenden Rechtsfehler hervortreten. Insbesondere war § 27b StGB insoweit nicht anwendbar, weil es sich um ein Verbrechen handelt (vgl. BGH 4 StR 672/51 vom 6. Dezember 1951).
Die Untersagung der Gewerbeausübung bedarf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wegen der einschneidenden Wirkung dieser Maßnahme einer besonders sorgfältigen Begründung. Der bloßen Anführung einer – ausserdem nur zum Teil zutreffenden – Gesetzesbestimmung ist in keiner Weise zu entnehmen, dass in rechtlich einwandfreier Weise geprüft worden ist, ob der Schutz der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung das Berufsverbot erfordert (§ 42l StGB).
Die somit gebotene Aufhebung dieses Verbots war gemäß § 357 StPO auf den Angeklagten Karl ██████ zu erstrecken.
Bundesrichter Dr. Hörchner Dr. Engels Dr. Groß ist beurlaubt, ortsabwesend Dr. Hille Dr. Augustin und deshalb an der Unterschriftsleistung verhindert