Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Sicherungsverwahrung nach Sexualdelikten bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 384/66
Datum
23.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen Verurteilung wegen schwerer Unzucht, Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung sowie gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH verwirft die Revision; Verfahrens- und Sachrügen sind unbegründet. Ein erfahrenes psychiatrisches Gutachten, gestützt durch frühere Gutachten, genügte der Aufklärungspflicht. Die Sicherungsverwahrung ist wegen hoher Rückfall- und Gefährdungsprognose rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Erfüllung der Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO genügt ein hinreichend qualifiziertes und substanziell gestütztes Sachverständigengutachten; eine weitergehende klinische Untersuchung oder zusätzliche Gutachter ist nicht zwingend, wenn keine besonderen Anhaltspunkte vorliegen.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist nicht daran gebunden, dass zugleich eine Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB erfolgt; maßgeblich ist die Schutzbedürftigkeit der Öffentlichkeit aufgrund konkreter Rückfallgefahr.

3

Die Einstufung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist zulässig, wenn wiederholte gleichartige Delikte und eine ausgeprägte Rückfallneigung eine anhaltende Gefahr für Dritte begründen.

4

Konkrete, gewalttätige Tatausführungen und wiederholte sexuelle Übergriffe, insbesondere an Jugendlichen, stellen gewichtige Indizien für eine langfristige Gefährdung und damit für die Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen dar.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 3. Juni 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache gegen den Bauschlosser Wolfgang ██ aus ██, geboren ████████████████ in █████████, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. November 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ als Verteidiger,

███████████████████████ ██

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 3. Juni 1966 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. Juni 1966 auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Verbrechens nach § 175a Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverletzung, wegen eines versuchten Verbrechens nach § 175a Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen leichter vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich nur die Verletzung materiellen Rechts. Den Ausführungen der Revisionsbegründung im einzelnen ist jedoch zu entnehmen, dass er auch das Verfahren der Strafkammer beanstanden will.

Keine seiner Rügen ist begründet.

1. Die Verfahrensrüge

Die Revision macht geltend, dass „die Strafkammer bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung entgegen dem ausdrücklichen Antrag der Verteidigung eine eingehende klinische Untersuchung und Begutachtung des Angeklagten zu den Fragen seiner strafrechtlichen Verantwortlichkeit sowie zu den Möglichkeiten medizinischer Maßnahmen zur Behebung seiner Triebabweichungen nicht vorgenommen hat“; sie habe sich zu Unrecht mit der Erstattung eines Gutachtens durch einen Sachverständigen begnügt, „welcher nur durch kurze Untersuchung und Besprechung mit dem Angeklagten“ Gelegenheit gehabt habe, sein Gutachten auszuarbeiten.

Damit soll ersichtlich gerügt werden, dass die Strafkammer ihrer aus § 244 Abs. 2 StPO folgenden Aufklärungspflicht nicht genügt habe. Die Rüge ist unbegründet.

Die Strafkammer hat zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten als Sachverständigen einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie (Medizinaldirektor Dr. Lechler) gehört, der den Angeklagten nicht nur während der Hauptverhandlung kurze Zeit gesprochen und untersucht hat, sondern ihn seit Jahren kennt (UA. S. 14). Seine Auffassung, dass der Angeklagte voll zurechnungsfähig sei, stimmt mit den Gutachten anderer Sachverständiger (Dr. Redhard und Dr. Munkwitz) überein, die zu der gleichen Frage schon in früheren Verfahren Stellung genommen und ebenfalls die volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten bejaht haben (UA. S. 6, 7). Es sind keine Umstände ersichtlich, die bei dieser Sachlage die Strafkammer hätten veranlassen müssen, außer Dr. Lechler noch einen weiteren medizinischen Sachverständigen hinzuzuziehen oder eine klinische Untersuchung des Angeklagten anzuordnen. Die Kinderlähmung, an der der Angeklagte früher erkrankt war, gab hierzu schon deshalb keinen Anlass, weil sie ohne Gehirnschädigung abgeklungen ist (UA. S. 14).

Ebensowenig musste sich die Strafkammer gedrängt sehen, zu den Möglichkeiten medizinischer Behandlung des Angeklagten weitere Sachverständige zu hören. Sie war auf der Grundlage des von Dr. Lechler erstatteten Gutachtens davon überzeugt, dass der Angeklagte auf lange Zeit als gefährlich anzusehen sei und dass eine Wandlung seiner Persönlichkeit, auch durch psychotherapeutische Methoden, auf absehbare Zeit nicht erwartet werden könne. Wenn ihr das Gutachten Dr. Lechlers für die Entscheidung ausreichte, so bestehen dagegen angesichts der besonderen Sachkunde Dr. Lechlers und seiner langjährigen ärztlichen Erfahrungen mit dem Angeklagten keine rechtlichen Bedenken.

2. Die Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Schuldspruch und Verurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nach § 20a Abs. 2 StGB sind nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 21, 11).

Auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist frei von Rechtsirrtum. Ihr steht nicht entgegen, dass die Strafkammer von der Möglichkeit der Strafschärfung nach § 20a Abs. 2 StGB keinen Gebrauch gemacht hat (RGSt 70, 129; BGH 4 StR 153/55 vom 26. Mai 1955). Entscheidend ist nicht die Höhe der ausgesprochenen Strafe, sondern die Notwendigkeit, die Öffentlichkeit vor weiteren erheblichen Rechtsbrüchen des als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher erkannten und verurteilten Täters zu schützen.

Dies hat die Strafkammer nicht verkannt. Sie hat die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung mit der rechtlich bedenkenfreien Begründung bejaht, dass ein Rückfall des Angeklagten auch nach Verbüßung von zwei Jahren Zuchthaus nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich sei, dass bei ihm die Rückfallgefahr „weit über die Zeit der jetzt verhängten Zuchthausstrafe hinaus“ gegeben sei und dass eine Wandlung seiner Persönlichkeit auf absehbare Zeit nicht erwartet werden könne. Die Auffassung der Strafkammer, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Sicherungsverwahrung erfordere, findet ihre besondere Rechtfertigung darin, dass der Angeklagte wie schon bei früheren Taten auch in den jetzt abgeurteilten Fällen ███ die deutliche Neigung gezeigt hat, seine jugendlichen Opfer nicht nur zu überlisten, sondern sie sich notfalls auch durch Anwendung von Gewalt gefügig zu machen: Den 17-jährigen Zeugen Rumpf legte er mit einem Griff von rückwärts auf den Boden, legte ihm wiederholt drohend den Unterarm an den Hals und schlug ihn später, um ihn am Hilferufen zu hindern, mindestens viermal mit der Faust auf den Hinterkopf; den 15-jährigen Lehrling Oberth würgte er, nachdem er ihn ebenfalls zu Boden geworfen hatte, wiederholt am Hals, wobei er ihm einmal die Luftröhre fest zudrückte. Ein Rückfall des Angeklagten wäre hiernach mit besonderer Gefahr auch für die Gesundheit oder das Leben weiterer Opfer verbunden.

Dafür, dass die Öffentlichkeit auch durch eine weniger einschneidende Maßnahme als die Sicherungsverwahrung wirksam vor dem Angeklagten geschützt werden könnte, ist nichts ersichtlich. Auch die Revision macht dies nicht geltend.

KirchhofBaldusHenning
DotterweichMüller

Zitiert (1)