Treffer
BGH Urteil

Aufhebung der Verurteilung wegen versuchten Straßenraubs (§ 316a StGB) und Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 422/63
Datum
28.06.1963
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Revision gegen Verurteilungen wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls, versuchten Straßenraubs und unerlaubten Führens einer Schusswaffe. Der BGH gab der Revision teilweise statt: Die Verurteilung wegen versuchten Straßenraubs (§ 316a StGB) und die Entscheidung über das unerlaubte Führen der Waffe wurden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Das Gericht betont, dass § 316a StGB bereits durch den Versuch verwirklicht sein kann und mahnte unklare Feststellungen zum Waffengebrauch an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 316a StGB ist bereits durch den Versuch verwirklicht; für die Strafbarkeit kommt es auf die vom Täter vorgestellte Gefährdungslage im Straßenverkehr an, nicht auf das tatsächliche Eintreten der vorausberechneten Gefahr.

2

Für die Bewertung des Versuchs ist entscheidend, wie sich der Täter die Ausführung der Tat vorstellt; untaugliche oder missglückte Ausführungsversuche entheben nicht von der Strafbarkeit.

3

Der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Drohen mit einer Waffe) setzt voraus, dass die Waffe bewusst gebrauchsfähig bzw. zugriffsbereit bei sich geführt wird; eine ungeladene Waffe kann nur dann diesen Erschwerungsgrund begründen, wenn sie nach dem Tatplan als Schlagwaffe eingesetzt werden sollte oder als gebrauchsfähig anzusehen ist.

4

Die Strafbarkeit des unerlaubten Führens einer Schusswaffe ist gesondert zu beurteilen; ob sie in Tateinheit mit einer anderen Tat steht, hängt davon ab, ob die Waffe bei der konkreten Tat tatsächlich Verwendung fand oder nach dem Tatplan als Teil der Tatausführung diente.

Vorinstanzen

Landgericht Kempten, 28. Juni 1963

Rubrum

In der Strafsache gegen den landwirtschaftlichen ████████ ███████ █ ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████████████████ 1938 in █████████████████, zur Zeit in ██████████████████, und den Zuschneider Oskar ████ ██████ █████, geboren am ███████████████████ 194████████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember 1963, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter ███ ███████████ ████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kempten vom 28. Juni 1963 mit den Feststellungen aufgehoben, a) soweit die Angeklagten des versuchten schweren Raubes, zugleich des unbefugten Führens einer Waffe, schuldig gesprochen worden sind, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. 1. a) Wie die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten der Angeklagten im Ergebnis zutreffend rügt, hat sich das Landgericht bei der Nichtanwendung des § 316a StGB von rechtlich unrichtigen Erwägungen leiten lassen. Für diesen Straftatbestand ist es unerheblich, ob die Angeklagten den räuberischen Angriff so wenig geschickt führten, daß die vorausberechnete Gefahr im Straßenverkehr, die sie sich zunutze machen wollten, nicht entstand. Ebensowenig ist maßgebend, ob das Unternehmen überhaupt erfolgversprechend angelegt war oder ob es anders nicht „viel besser“ hätte ausgeführt werden können. Auch das – aus der Rückschau oder von vornherein untaugliche – Unternehmen fällt unter die Strafvorschrift.

Sein Tatbestand wird schon durch den Versuch des dort näher bezeichneten Angriffs voll verwirklicht (§ 43 StGB). Für die Strafbarkeit des Versuchs kommt es darauf an, wie sich der Täter die Ausführung der Tat vorstellt.

Die auf einer Bundesstraße dahinwandernden Angeklagten planten, den Führer eines Kraftfahrzeugs dadurch, daß zur Ermäßigung der Geschwindigkeit und dadurch, daß der andere mit einer Pistole auf ihn zielte, aus Furcht, er könne sonst an Leib und Leben Schaden nehmen, zum Anhalten zu veranlassen. Alsdann wollten sie ihn durch Bedrohen mit der Pistole zur Herausgabe des Wagens zwingen. So verfuhren sie auch, freilich ohne den gewünschten Erfolg. Der Fahrer wich aus, fuhr davon und meldete den Vorfall der Polizei. Hiernach ist die Ansicht der Strafkammer nicht zu billigen, die Angeklagten hätten sich keine dem Straßenverkehr eigentümliche Gefahrenlage zunutze machen wollen. Es ist eine nicht seltene Beobachtung im Straßenverkehr, daß der Führer eines Kraftfahrzeugs infolge eines unvermutet auftauchenden Hindernisses erschrickt – zumal wenn ihm ein Mensch unversehens in die Fahrbahn tritt –, dann die sichere Führung des Fahrzeugs verliert und deshalb anhält, um ein Unglück zu verhüten oder auch nur, um den Schrecken zu überwinden. Das gilt erst recht, wenn der Fahrer des Kraftwagens sich mit einer Schußwaffe bedroht sieht. Gerade darauf hatten die Angeklagten ihren Plan angelegt. Wäre ihnen gelungen – etwa wenn ███ auf den Fahrer geschossen hätte –, so würde sich kein Zweifel regen, daß sie den Tatbestand des § 316a StGB verwirklicht hätten. Daß ihr Vorhaben fehlschlug, begründet keinen Unterschied. Versuch und Vollendung sind, wie schon erwähnt, in jener Vorschrift gleichbedeutend (vgl. auch BGH VRS 21, 206 [207]).

Die Feststellungen legten ferner die Frage nahe, ob die Angeklagten bei Verwirklichung ihres Vorhabens nicht auch daraus Vorteil schlagen wollten, daß sich der Fahrer nach dem Anhalten, von ███ mit der Schußwaffe bedroht, ihrem räuberischen Angriff schutzlos ausgeliefert sähe und daß sie nach gelungener Tat sich der Feststellung und Ergreifung durch schnelle Flucht mit dem Kraftwagen würden entziehen können (BGHSt 18, 170).

b) ██ hatte dem Urteil zufolge schon vorher dem verabredeten Plan gemäß verschiedentlich mit der Pistole auf vorbeifahrende Wagen angelegt, ohne daß jedoch die Fahrer dies bemerkten. Die Strafkammer hat nicht geprüft, wie diese Handlungen strafrechtlich zu würdigen sind, und wie sich ███ dabei verhielt. Das muß sie nachholen, wenn sie nicht insoweit nach § 154 StPO verfährt.

2. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt auch zugunsten der Angeklagten (§ 301 StPO).

a) Insofern ist zu beanstanden, daß die Strafkammer die Merkmale des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB im Urteil nicht klar nachgewiesen hat. Beland hatte zwar bei einem gemeinschaftlichen Einbruch eine Armeepistole mit Magazin und vier Patronen gestohlen, auf den Fahrer aber nur mit ungeladener Waffe angelegt. Auch die Herausgabe des Wagens sollte von ihm, wenn er anhielte, mit der ungeladenen Pistole erzwungen werden. Dieser Umstand berührt freilich nicht den Tatbestand des § 249 StGB, das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben; das führt die Strafkammer zutreffend aus (BGH Urt. vom 23. Januar 1962 – 1 StR 536/61 – vgl. BGHSt 15, 322). Jener Umstand kann

aber Bedeutung für die Frage haben, ob der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben ist. Im Sinne dieser Vorschrift führt eine Waffe nur, wer sie bewußt gebrauchsbereit bei sich hat. Sollte Beland die wenigen Patronen etwa bei seinen Zielübungen verschossen und keine Munition mehr zur Verfügung gehabt haben, so wäre § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegen die Angeklagten nur dann anwendbar, wenn einer von ihnen nach ihrem Plan die Pistole als Schlagwaffe benutzen sollte (BGHSt 3, 229, 232). Den bisherigen Feststellungen ist das nicht zu entnehmen. Ihnen zufolge wollten die Angeklagten die Herausgabe des Wagens nur durch Vorhalten der (ungeladenen) Waffe erreichen.

b) Dagegen ist der Schuldspruch █████ wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe nicht zu beanstanden; denn dieser Angeklagte trug die Pistole zunächst einige Tage mit der Munition, also zugriffsbereit, bei sich. Jedoch steht dieses Vergehen nur dann in Tateinheit zum versuchten Straßenraub, wenn dieser mit der Waffe begangen war.

Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Einbruchsdiebstahls beanstandet die Revision nur zum Strafausspruch. Insoweit ist sie unbegründet.

Mildernde Umstände für die Tat ███ hat die Strafkammer nicht in seinem Geständnis allein (BGHSt 1, 105), sondern in einer Vielzahl von anderen Gründen gefunden. Es enthält keinen Rechtsfehler, daß sie daneben das Geständnis mitberücksichtigte.

Die Rüge, das Landgericht habe die Diebstahlsvorstrafen des Angeklagten ███ nicht straferschwerend gewertet, widerspricht dem Urteilsinhalt.

Die Entscheidung über die Strafhöhe kann im Revisionsrechtszug nicht mit der Begründung angefochten werden, daß nach Ansicht der Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe am Platze sei. Die Strafzumessung ist allein Sache des Tatrichters.

II. Hiernach ist die Revision zum Strafausspruch wegen der Diebstahlstat zu verwerfen. Im Übrigen muß das Urteil aufgehoben werden, weil der versuchte schwere Raub mit einem Verbrechen nach § 316a StGB, möglicherweise auch mit dem Vergehen gegen das Waffengesetz, in Tateinheit stünde und insoweit nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist.

Das Urteil entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

HübnerSeibertMai
FischerSanders
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