Aufhebung wegen fehlerhafter Tateinheit und Einordnung einer defekten Gaspistole als Waffe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 95/64
- Datum
- 14.04.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere unmittelbar nacheinander begangene Straftaten stehen nicht allein wegen zeitlicher oder örtlicher Nähe oder eines einheitlichen Ziels in Tateinheit; Tateinheit setzt übereinstimmende oder deckende Ausführungshandlungen oder entsprechende gesetzliche Voraussetzungen voraus.
Als Mitführen einer Waffe im Sinne des § 250 Abs.1 Nr.1 StGB gilt nur das bewusst gebrauchsfähig bei sich Haben einer Waffe; eine dem Täter erkennbare, defekte Gaspistole gilt nicht als schussfähige Waffe für diesen Erschwerungsgrund.
Das Drohen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben erfüllt den Tatbestand der räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 249 StGB) auch wenn die benutzte Waffe tatsächlich nicht schussfähig ist.
Für die Annahme des Erschwerungsgrundes nach § 250 Abs.1 Nr.1 StGB, dass ein Gegenstand als Schlagwerkzeug eingesetzt werden sollte, bedarf es eindeutiger tatrichterlicher Feststellungen über die entsprechende Planung und Vorsatzrichtung.
Bei rechtsfehlerhafter Tatbestandsbeurteilung oder Strafzumessung ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen; dabei ist eine Verschlechterung der Lage des Angeklagten gemäß § 358 Abs.2 StPO zu vermeiden.
Vorinstanzen
Landgericht Rottweil a. N., 28. November 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ CC, geboren am ████ 1939 in █████/Jugoslawien, zur Zeit in Haft, wegen versuchter räuberischer Erpressung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. April 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Seibert als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Hibner, Bundesrichter Dr. █, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. ██, als beisitzende Richter, Staatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██████████████████ ██ ██
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil a. N. vom 28. November 1963 nebst den Feststellungen aufgehoben, a) soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im Rückfall, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt worden ist, b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einfachen Diebstahls im Rückfall, gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen und versuchter räuberischer Erpressung, sämtlich in Tateinheit begangen, sowie wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus (Einzelstrafen vier und zwei Jahre Zuchthaus) unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Die Revision des Angeklagten, die mit der Verletzung sachlichen Rechts begründet ist, greift dieses Urteil insoweit an, als das Landgericht ihn wegen versuchter räuberischer Erpressung verurteilt hat. Da jedoch ein Rechtsmittel auf eine von mehreren in dem angefochtenen Urteil als einheitliche Handlung behandelten Straftaten nicht beschränkt werden kann, erfaßt sie auch die Verurteilung
wegen einfachen Diebstahls im Rückfall und zweier gefährlicher Körperverletzungen. Die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall ist dagegen rechtskräftig geworden.
Die Angriffe der Revision, die beanstanden, daß das Landgericht im Falle der versuchten räuberischen Erpressung die Frage des Rücktritts vom Versuch nicht geprüft, dem Angeklagten irrig mildernde Umstände versagt und ihm zu Unrecht die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt habe, sind offensichtlich unbegründet.
Jedoch gibt das angefochtene Urteil in anderer Beziehung zu Bedenken Anlaß.
Das Landgericht hat rechtsirrig angenommen, daß die Tatbestände des einfachen Diebstahls im Rückfall, der beider gefährlichen Körperverletzungen und der versuchten räuberischen Erpressung in Tateinheit stehen. Der Angeklagte hat diese Straftaten jeweils unmittelbar nacheinander begangen. Die Ausführungshandlungen der einzelnen Tatbestände decken sich in keinem Fall auch nur teilweise. Die Straftaten stehe daher nicht in Tateinheit, sondern in Tatmehrheit. Zur Annahme einer Tateinheit genügt es nicht, daß mehrere strafbare Handlungen am selben Ort zur gleichen Zeit oder unmittelbar nacheinander begangen werden, daß sie ein einheitliches Ziel haben, daß ein übereinstimmender Beweggrund vorliegt oder daß spätere Taten bei Fortdauer einer durch frühere Taten herbeigeführten Lage begangen werden.
Durch diesen Fehler für sich allein wäre der Angeklagte allerdings nicht beschwert. Es kommt aber folgendes hinzu:
Das Landgericht hat, wie die Heranziehung des § 250 StGB in den Gründen (UA 11) ergibt, versuchte schwere räuberische Erpressung unter Mitführen einer Waffe bei Begehung der Tat angenommen, wenn das auch in der Urteilsformel nicht speziell zum Ausdruck kommt. Dabei hat die Strafkammer übersehen, daß ein Mitführen von Waffen nur der Erschwerungsgrund des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB in Frage kommen kann – nach den bisherigen Feststellungen nicht dargetan ist. Der Angeklagte hat dem überfallenen Wendelin AC mit den Worten „Geld her oder ich schieße“ eine Gaspistole vorgehalten, die, wie er erkannt hatte, defekt war, von der er also wußte, daß sie als Schußwaffe nicht zu gebrauchen war. Dieser Umstand berührt freilich nicht den Tatbestand der §§ 253, 255 in Verbindung mit § 249 StGB, das Merkmal der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Urteile des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 1962 – 1 StR 536/61 und vom 3. Dezember 1963 – 1 StR 422/63; vgl. auch BGHSt 15, 322).
Er reicht aber zur Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (in Verbindung mit §§ 253, 255 StGB) nicht aus.
Im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB führt eine Waffe nur, wer sie bewußt gebrauchsbereit bei sich hat. Als Schußwaffe führte der Angeklagte die Gaspistole bei seiner Tat nicht bei sich; denn er hatte erkannt, daß sie defekt war. Daß der Angeklagte die Gaspistole bei der von ihm versuchten räuberischen Erpressung nach seinem Plan auch als Schlagwaffe hätte benutzen wollen, ist den bisherigen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen, nach denen der Angeklagte den Wendelin AC durch Vorhalten der Waffe, also durch die Drohung zu schießen, die durch die Worte „Geld her oder ich schieße“ noch verstärkt wurde, zur Hergabe von Geld veranlassen wollte, zumal es sich nicht um eine überlegte, sondern um eine
spontane, aus der Situation heraus begangene Tat handelt.
Sollte jedoch der Angeklagte, der die Gaspistole möglicherweise schon vorher, bei den Schlägen auf Appel, auch als Schlagwerkzeug benutzt hatte (UA 4), in seinen Plan aufgenommen haben, Wendelin Appel notigenfalls auch durch Schläge mit der Gaspistole oder durch Drohung mit solchen Schlägen zur Hergabe von Geld zu veranlassen, so könnte allerdings der Tatbestand der versuchten schweren räuberischen Erpressung nach §§ 253, 255 in Verbindung mit §§ 249, 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gegeben sein (BGHSt 3, 229, 232; Urteil des Senats vom 3. Dezember 1963 – 1 StR 422/63). Auf jeden Fall bedarf es hierzu eindeutiger tatrichterlicher Feststellungen.
Die aufgezeigten Rechtsfehler nötigen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht, soweit der Angeklagte wegen einfachen Diebstahls im Rückfall, gefährlicher Körperverletzung und versuchter räuberischer Erpressung verurteilt ist, sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe. Die Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs ergreift auch den Ausspruch über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte. Daran ändert es nichts, daß die Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu zwei Jahren Zuchthaus bestehen bleibt. Neben dieser Strafe konnte nämlich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden; das war aber nicht zwingend vorgeschrieben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte durch die
Höhe der Gesamtstrafe beeinflußt war.
Das Verbot der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) wird zu beachten sein.
| Hibner | Seibert | Fischer | |||
| Willms | Sanders |