BGH: Ersatzgeldstrafe aufgehoben; Auslegung von §259 StGB und Rücktritt im Diebstahlverfahren
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 604/53
- Datum
- 19.02.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Ersatzgeldstrafe nach §27b StGB ist nur zulässig, wenn die verurteilte Tat eine Vergehens- oder Übertretungstat darstellt.
Zur Feststellung des Vorsatzes auf Grund der Beweisregel des §259 StGB dürfen nur von außen wirkende Umstände herangezogen werden; eigenes Verhalten des Täters (z. B. Unterlassen von Nachforschungen) gehört nicht dazu.
Ein Rücktritt vom Tatplan ist nicht freiwillig im sinne des Rücktrittsrechts, wenn der Täter wegen äußerer Umstände (z. B. plötzlich erhöhte Beleuchtung und dadurch empfundene Gefahr) von der Fortsetzung abgehalten wird.
Die Revision ist unzulässig oder unbegründet, wenn sie sich lediglich gegen die vom Tatgericht vorgenommene Beweiswürdigung richtet, ohne rechtliche Fehler darzulegen.
Vorinstanzen
Landgericht B, 2. Juni 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schreinergesellen Josef ███, geboren am █████ 1931 in ████, 2. den kaufmännischen Angestellten Alfred ████, geboren am 1925 in B, 3. den █████████ Fritz von Se████ aus ██████, geboren am █████ 1930 in █████, 4. den ████████ ██████, geboren am ████ in ███, 5. den Straßenfotografen Walter ████, geboren am 1891 in Z, 6. den Straßenfotografen Wolfgang K ██ aus ██, geboren am 1928 in ███, 7. den ███████████ █████ R, geboren am 191[REDACTED], 8. die ███████████ Maria E ████, geboren am █████████████████████ in Kreis A,
— alle in Untersuchungshaft —,
wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in B vom 2. Juni 1953 dahin abgeändert, dass die gegen den Angeklagten ██████ erkannte Ersatzgeldstrafe wegfällt.
Zu zwei Monaten Gefängnis wird er verurteilt.
Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung und über die Kosten des Rechtsmittels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
2. Auf die Revision des Angeklagten █████ wird das oben genannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
3. Auf die ██████████ der Angeklagten █████ wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Frage der Strafaussetzung und über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen werden die Revisionen der Angeklagten ████, A, J und der Angeklagten [REDACTED] verworfen.
Jeder der Angeklagten hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Dem Angeklagten L wird die seit dem 3. Juni 1953 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Senat
Das Landgericht hat verurteilt:
Die Angeklagten L wegen schweren Diebstahls in neun Fällen — davon in vier Fällen in Tateinheit mit Verwahrungsbruch —, wegen vier einfacher Diebstähle und wegen eines versuchten schweren Diebstahls;
████ wegen schweren Diebstahls in vier Fällen — davon in einem Fall in Tateinheit mit Verwahrungsbruch —, wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen, wegen Hehlerei in zwei Fällen und wegen Anstiftung zum fortgesetzten Diebstahl;
██████ wegen Beihilfe zum schweren Diebstahl;
█████ und R O wegen Hehlerei, R O wegen Hehlerei in einem Fall.
Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur insoweit an, als die Strafkammer gegen den Angeklagten ██████ auf eine Ersatzgeldstrafe erkannt hat.
Die Revision ist begründet, weil § 27b StGB eine Ersatzgeldstrafe nur bei Vergehen oder Übertretungen zulässt.
Der Senat hat daher das Urteil entsprechend geändert. Die Strafkammer muss noch prüfen, ob es angezeigt ist, die Vollstreckung der Strafe nach § 23 StGB n. F. auszusetzen.
II. Revision L
1.) Sie behauptet, § 267 Abs. 1 StPO sei verletzt. Das trifft nicht zu. Das Urteil führt alle Tatsachen an, in denen es die Merkmale der Straftaten des Angeklagten findet.
2.) Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht legt die Revision nicht dar, welche weiteren Beweismittel sich dem Gericht aufgedrängt hätten. Sie ist deshalb unzulässig, BGHSt 2, 168.
3.) In sachlicher Hinsicht tragen die Feststellungen den Schuld- und Strafausspruch. Im Fall 12 meint die Revision, der Rücktritt des Angeklagten sei freiwillig gewesen. Das trifft nicht zu; denn er ließ von der weiteren Durchführung des Diebstahls ab, „weil plötzlich die Straßenbeleuchtung heller wurde und ihm die Fortsetzung seines Planes zu gefährlich erschien.“ Es lag also nach der Vorstellung des Angeklagten ein Umstand vor, der ihn zur Aufgabe seines Planes veranlasste. Das schließt einen freiwilligen Rücktritt aus.
Ein Gesamtvorsatz ist nach den Feststellungen ausgeschlossen.
Die Strafzumessung ist einwandfrei. Auch wenn der Tatrichter mildernde Umstände annimmt, ist er verpflichtet, innerhalb des Strafrahmens, den er nunmehr anzuwenden hat, Tatsachen zu berücksichtigen, die für eine Erhöhung der Strafe sprechen. Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes hat die Strafkammer nicht strafschärfend verwertet.
Das weitere Vorbringen der Revision richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer und ist deshalb unzulässig.
Der Angeklagte war bei den ersten seiner 13 Taten noch „Heranwachsender“ im Sinne des Jugendgerichtsgesetzes (§§ 1 und 105 JGG). Indessen wird hierdurch der Bestand des Strafausspruchs nicht berührt. Das Schwergewicht der Taten des Angeklagten lag — wie den Feststellungen des Landgerichts unbedenklich entnommen werden kann — nach der Vollendung seines 21. Lebensjahres (§ 32 JGG).
Die Revision ist unbegündet.
III. Revision ██
Die Revision ist unbegündet.
Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und daher unzulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 StPO).
Die Feststellungen des Landgerichts tragen in allen Fällen sowohl nach der äußeren wie nach der inneren Tatseite den Schuldspruch. Die Revision wendet sich unzulässigerweise gegen die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich. Auch ein Fortsetzungszusammenhang kommt nach den tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer nicht in Betracht. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung liegen auf tatsächlichem Gebiet. Rechtsfehler sind auch hier nicht erkennbar.
IV. Revision E C
Die Revision erhebt die Sachbeschwerde, ohne sie auszuführen. Der Senat hat das Urteil in vollem Umfang nachgeprüft, jedoch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten gefunden. Die Revision ist deshalb zu verwerfen.
V. Revision [REDACTED]
1.) Die Rüge, § 267 Abs. 1 und 3 StPO sei verletzt, geht offensichtlich fehl; denn das Urteil führt die Tatsachen an, in denen es die Merkmale der Straftat des Angeklagten findet, und die Umstände, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind.
2.) Die Sachbeschwerde ist unbegündet. Die Strafkammer stellt den hehlerischen Vorsatz des Angeklagten unmittelbar fest. Sie ist überzeugt, dass er mit der strafbaren Herkunft der Sachen, die er von den Dieben annahm, gerechnet hat. Was sie als Beweisanzeichen für diesen bedingten Vorsatz anführt, ist bedenkenfrei. Die Schlüsse, die sie zieht, sind zwar denkgesetzlich nicht zwingend, aber möglich und deshalb für das Revisionsgericht bindend. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt auch als Überzeugung der Strafkammer, dass der Angeklagte den Erfolg gebilligt hat.
Die Strafkammer muss noch prüfen, ob es geboten ist, die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nach § 23 StGB n. F. auszusetzen.
VI. Revision S [REDACTED]
1.) Die Rüge, § 267 Abs. 3 StPO sei verletzt, ist unbegründet, denn das Urteil führt die Umstände an, die für die Strafzumessung bestimmend gewesen sind.
2.) Sachlich ist das Urteil nicht zu beanstanden. Es führt die Umstände an, die dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen mussten, dass die Waren, die er von dem Dieb erwarb, gestohlen waren. Die Ansicht der Revision, damit sei nur Fahrlässigkeit festgestellt, ist nicht verständlich. Der Tatrichter hat den Vorsatz des Angeklagten nicht unmittelbar, sondern über die Beweisregel des § 259 StGB festgestellt.
Auch bei diesem Angeklagten ist zu prüfen, ob ihm § 23 StGB n. F. zur Seite steht.
VII. Revision [REDACTED]
Sie erhebt die Sachbeschwerde. Was sie jedoch vorträgt, richtet sich nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer. Das Urteil führt eine Reihe von Beweisanzeichen an, aus denen die Strafkammer die Überzeugung gewonnen hat, dass der Angeklagte die Herkunft der Leica bei dem Erwerb von dem Dieb erkannte.
Zu prüfen ist jedoch noch, ob § 23 StGB n. F. anwendbar ist.
VIII. Revision █████
Sie ist begründet. Die Strafkammer bedient sich der Beweisregel des § 259 StGB. Sie stellt die Umstände fest, die dem Angeklagten die Erkenntnis aufdrängen mussten, dass die Rolleiflex, die er von dem Dieb erwarb, gestohlen war. Hierbei hebt sie hervor, dass der Angeklagte sich geflissentlich nicht nach dem Vorbesitzer erkundigte, sondern sich von dem Verkäufer eine Eigentumsbescheinigung geben ließ. Dieses eigene Verhalten des Angeklagten ist aber kein Umstand im Sinne des § 259 StGB, denn hierzu gehören nur Umstände, die von außen her auf die Überzeugung des Täters einwirken. Der innere Tatbestand ist deshalb nicht ausreichend dargetan.
Innerhalb der Strafzumessung hat die Strafkammer § 27b StGB nicht erörtert. Außerdem wird die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung zu prüfen sein, § 23 StGB n. F.
| Moericke | Dr. Werner | Menges | |||
| Dr. Dotterweich | Sarstedt |