Zufahren auf Polizeibeamte: bedingter Tötungsvorsatz und Maßstäbe der Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 186/68
- Datum
- 21.05.1968
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ob bedingter Tötungsvorsatz beim Zufahren mit einem Kraftfahrzeug auf Polizeibeamte vorliegt, ist anhand der konkreten, für den Täter erkennbaren Gefahrenlage im Einzelfall zu beurteilen; er folgt nicht zwingend allein aus dem Zufahren als solchem.
Scheidet nach den Feststellungen nicht aus, dass der gefährdete Beamte rechtzeitig ausweichen konnte und der Täter vor einer endgültigen „Durchfahrtsentscheidung“ bereits freie Bahn hatte, kann die Annahme bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerfrei verneint werden.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass mit Wahrscheinlichkeit auch nach Verbüßung der Strafe erhebliche weitere Rechtsbrüche zu erwarten sind und mildere Mittel nicht ausreichen; die bloße Möglichkeit einer späteren Besserung rechtfertigt kein Absehen bei bejahter Gefährlichkeitsprognose.
Wird ein Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt, ist für jede Tat gesondert zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (Hang i.S.d. § 20a StGB) vorliegen; ein Hang zu Eigentumsdelikten trägt dies für Widerstandstaten nicht ohne Weiteres.
Ein Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte kann auch durch Drohung mit Gewalt begangen werden, wenn der Täter durch sein Fahrverhalten eine Gewaltanwendung gegen die Beamten als naheliegende Folge in Aussicht stellt.
Vorinstanzen
Schwurgericht beim Landgericht Trier, 13. November 1967
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Strafsache gegen den Arbeiter und Kraftfahrer Josef ███ aus ████████, geboren ████████████████, zur Zeit in vorliegender Sache in Untersuchungshaft, wegen versuchten Mordes u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Mai 1968, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Dr. Willms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter als beisitzende Richter, █████████████ ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden teilweise verworfen.
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Trier vom 13. November 1967
1. bei den Feststellungen aufgehoben, 2. im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 113 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, 3. im Ausspruch über die Gesamtstrafe,
auf die Revision der Staatsanwaltschaft außerdem, soweit die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht (große Strafkammer) zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten werden verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte fuhr, nachdem er kurz zuvor in der Innenstadt von Trier einen Einbruchsdiebstahl begangen hatte, in der Nacht zum 13. April 1967 mit seinem Personenkraftwagen in Richtung Koblenz. Zu dieser Zeit waren gegen ihn wegen des Diebstahls bereits polizeiliche Fahndungsmaßnahmen eingeleitet. In Ruwer wurden zwei Beamte der dortigen Gendarmeriestation auf ihn aufmerksam. Sie verfolgten ihn mit ihrem Dienstfahrzeug, konnten ihn jedoch zunächst nicht einholen. Erst als der Angeklagte, offenbar infolge fehlender Ortskenntnis, von der Landstraße abgekommen und in eine Weinbergstraße eingebogen war, bot sich ihnen die Möglichkeit, ihn dort zu stellen, wo die Weinbergstraße wieder in die Landstraße einmündet. Sie verließen an der Einmündung ihr Fahrzeug und stellten sich so auf die Fahrbahn, dass sie etwa 65 bis 70 m von der Kurve entfernt waren, aus der heraus der Angeklagte auf sie zufahren musste. Als der Angeklagte mit seinem Wagen aus der Kurve kam, gaben beide Beamte mit ihren Leuchten Haltezeichen. Für den Angeklagten waren diese Zeichen gut zu sehen. Er machte jedoch keine Anstalten anzuhalten, sondern erhöhte im Gegenteil ausgangs der Kurve seine Geschwindigkeit und fuhr auf die Beamten zu. Auf diese Weise erreichte er, dass die Beamten zur Seite sprangen und die Straße freigaben.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren aberkannt; es hat ihm außerdem die Erlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs entzogen und angeordnet, dass ihm keine neue Fahrerlaubnis mehr erteilt werden darf.
Gegen das Urteil haben die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt. Sie rügen die Verletzung sachlichen Rechts.
I. Die Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft beanstandet, dass das Schwurgericht den Angeklagten, soweit sein Verhalten gegenüber den Polizeibeamten in Frage steht, nur wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt und nicht in Tateinheit hiermit auch wegen versuchten Mordes verurteilt hat. Sie hält außerdem die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat, für rechtsfehlerhaft.
Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
1. Das Schwurgericht hat von der Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes abgesehen, weil es sich auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht davon überzeugen konnte, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die Polizeibeamten zugefahren ist. Es könne, so ist im Urteil hierzu ausgeführt (UA S. 33/34), nicht festgestellt werden, wie weit sich der Angeklagte den Beamten bereits genähert gehabt habe, als diese zur Seite sprangen; die Fahrbahn könne schon so rechtzeitig wieder frei gewesen sein, dass sich der Angeklagte noch nicht habe entscheiden müssen, ob er unter allen Umständen durchfahren solle oder nicht. Bei dieser Sachlage könne ihm nicht nachgewiesen werden, dass er es in Kauf genommen habe, einen der Beamten mit seinem Fahrzeug zu erfassen und tödlich zu verletzen.
Diese Erwägungen des Schwurgerichts sind rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sind Fälle denkbar, in denen das Zufahren auf einen Polizeibeamten diesen so unmittelbar gefährdet, dass vernünftige Zweifel an dem Hinverständnis des Kraftfahrers auch mit der Tötung des Beamten nicht mehr bestehen können und deshalb eine andere Möglichkeit als die des bedingten – wenn nicht direkten – Tötungsvorsatzes schlechthin ausscheidet; so wird bedingter Tötungsvorsatz schwerlich verneint werden können, wenn ein Kraftfahrer nach gebotenem Anhalten plötzlich und überraschend wieder an- und auf einen nicht vorbereiteten Polizeibeamten zufährt, oder wenn ein Beamter erkennbar dem auf ihn zukommenden Fahrzeug nicht mehr sicher ausweichen kann. So liegen jedoch nicht alle Fälle. Vielmehr können die konkreten äußeren Umstände auch so gestaltet sein, dass es dem Beamten ohne weiteres möglich ist, rechtzeitig zur Seite zu springen und sich in Sicherheit zu bringen; alsdann folgt jedenfalls die „Billigung“ der Tötung nicht zwangsläufig schon aus der Tatsache, dass der Täter überhaupt auf den Polizeibeamten zugefahren ist. Die Entscheidung darüber, ob bedingter Tötungsvorsatz zu bejahen ist, hängt danach von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.
Das Schwurgericht hat dies alles nicht verkannt. Es hat bei der Prüfung, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz auf die Polizeibeamten zugefahren ist, zutreffend die konkrete „Situation“ (UA S. 32) ins Auge gefasst und bei seinen Erwägungen die akute, für den Angeklagten erkennbare Gefahrenlage der beiden Beamten ebenso eingehend gewürdigt wie das erwiesene Fahrverhalten des Angeklagten. Rechtsfehler sind in diesen Ausführungen nicht enthalten.
Nach den Feststellungen scheidet auch eine Verurteilung des Angeklagten nach § 315 b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 StGB aus (vgl. BGHSt 22, 6). Da zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muss, dass die Beamten bereits zur Seite gesprungen waren, bevor der Angeklagte zu einer endgültigen Entscheidung über sein weiteres Fahrverhalten gezwungen war (UA S. 33), kann auch der Nachweis dafür nicht erbracht werden, dass er in der Absicht auf die Polizeibeamten zugefahren ist, sie zur Freigabe seines Fahrwegs zu zwingen.
2. Mit Recht erhebt jedoch die Staatsanwaltschaft Einwendungen gegen die Begründung, mit der das Schwurgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat (UA S. 46, 47).
Das Gericht hat von der Maßregel abgesehen, weil es „die Möglichkeit nicht ausschließen“ vermag, dass der Angeklagte nach der Verbüßung der jetzt gegen ihn verhängten Strafe seine Gefährlichkeit für die menschliche Gesellschaft verloren haben wird. Diese Erwägung lässt nicht erkennen, ob das Schwurgericht die für die Entscheidung nach § 42 e StGB wesentlichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der Sicherungsverwahrung sind dann erfüllt, wenn der Täter mit Wahrscheinlichkeit auch nach der Verbüßung seiner Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird und dies nicht durch mildere Maßnahmen verhindert werden kann (vgl. BGHSt 1, 66, 67). Ist die Wahrscheinlichkeit späterer Rechtsbrüche zu bejahen, so kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von der Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht deshalb abgesehen werden, weil, etwa im Hinblick auf Art und Dauer der verhängten Strafe, die Möglichkeit einer Besserung des Täters besteht (BGH, Urteile vom 19. November 1953 – 4 StR 488/53 –, vom 8. April 1964 – 2 StR 504/63 – und vom 15. November 1966 – 5 StR 525/66 –).
Dies hat das Schwurgericht offenbar übersehen. Sein ergänzender Hinweis auf S. 47 UA, dass es von der Anordnung der Sicherungsverwahrung auch deshalb abgesehen habe, weil dem Angeklagten die Fahrerlaubnis auf Lebenszeit entzogen worden sei, kann und soll ersichtlich nicht besagen, dass durch den Entzug der Fahrerlaubnis der Schutz der öffentlichen Sicherheit ebenso gewährleistet sei wie durch die Sicherungsverwahrung.
Das Urteil war demgemäß aufzuheben, soweit das Schwurgericht die Anordnung der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Die ausgesprochenen Strafen bleiben hiervon unberührt, da nach dem Inhalt der Urteilsgründe auszuschließen ist, dass die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung die Höhe der Strafen beeinflusst hat (vgl. BGHSt 7, 101).
3. Die Revision der Staatsanwaltschaft wirkt gemäß § 301 StPO auch zu Gunsten des Angeklagten. Dies hat die weitere Aufhebung des Urteils zur Folge und zwar im Strafausspruch, soweit der Angeklagte wegen eines Vergehens nach § 113 Abs. 1 StGB verurteilt worden ist, sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen unten zu II 2 verwiesen.
II. Die Revision des Angeklagten.
1. Sie ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich dagegen richtet, dass der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall zu fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden ist.
2. Die Verurteilung wegen Widerstands gegen die Staatsgewalt ist im Schuldspruch ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar hat der Angeklagte den die Straße zunächst sperrenden Polizeibeamten nicht, wie das Schwurgericht annimmt, „mit Gewalt“ Widerstand geleistet, da die Beamten nach den Urteilsfeststellungen die Straße bereits wieder freigegeben hatten, bevor der Angeklagte zur Gewaltanwendung geschritten war. Er hat die Beamten jedoch mit Gewalt bedroht, was bedenkenfrei daraus hervorgeht, dass er nach dem Verlassen der Kurve trotz der Haltezeichen weiter auf die Beamten zugefahren ist und dabei seine Geschwindigkeit sogar noch erhöht hat.
Die Verurteilung nach § 113 Abs. 1 StGB kann jedoch im Strafausspruch nicht bestehen bleiben:
Das Schwurgericht hat den Angeklagten auch wegen dieses Vergehens als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt und deshalb auf eine Zuchthausstrafe erkannt. Dagegen bestehen durchgreifende Bedenken, weil das Urteil nicht zweifelsfrei erkennen lässt, ob der Angeklagte, wie § 20 a StGB voraussetzt, auch diese Tat aus einem eingewurzelten Hang zum Verbrechen begangen oder ob es sich hierbei nur um eine Gelegenheitstat gehandelt hat. Das Schwurgericht stellt zwar an verschiedenen Stellen des Urteils einen Hang des Angeklagten zu Vermögens- und Eigentumsdelikten fest (UA S. 36, 39, 40, 43), legt aber nicht dar, dass der Angeklagte auch einen verbrecherischen Hang zur Widerstandsleistung hat. Der Hang hierzu folgt nicht ohne weiteres aus dem Hang zur Begehung von Diebstählen. Vielmehr ist, wenn ein Täter wegen mehrerer Straftaten verurteilt werden soll, bei jeder Straftat gesondert zu prüfen, ob er dabei als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher gehandelt hat (vgl. RGSt 70, 314; BGHSt 16, 296, 297). Der einschlägigen Vorstrafe des Angeklagten (UA S. 5) kann bei dieser Prüfung besondere Bedeutung zukommen.
Mit der Aufhebung des Strafausspruchs im Fall des Widerstands und, demzufolge, des Ausspruchs über die Gesamtstrafe entfallen auch die Entscheidung über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte sowie die Anordnungen gemäß §§ 42 m und 42 n StGB. Darüber ist neu zu befinden.
III. Der Senat hat die Sache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die große Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
| Meyer | Baldus | Müller | |||
| Willms | Baumgarten |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 488/53 · 19.11.1953Revision verworfen: Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und Sicherungsverwahrung bestätigt
- BGH · 5 StR 525/66 · 15.11.1966Sicherungsverwahrung: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen unklarer Gefährlichkeitsprognose
- BGH · 2 StR 504/63 · 08.04.1964Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung