Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen versuchten Mordes verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 352/74
Datum
21.08.1974
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt in der Revision seine Verurteilung wegen versuchten Mordes und Diebstahls. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision; das Schwurgericht habe bedingten Tötungsvorsatz zu Recht festgestellt. Eine unterlassene Vereidigung eines Zeugen wird als Verfahrensfehler angesehen, aber unschädlich, da die übrigen Zeugenaussagen ein abweichendes Urteil ausschließen. Auch die Ablehnung eines Augenscheins ist nicht zu beanstanden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtvereidigung eines Zeugen wegen bloß des Verdachts der Begünstigung ist nur zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen; liegt nur der Verdacht einer in der Hauptverhandlung begünstigenden Aussage vor, greift die Rüge nicht.

2

Ein Verfahrensfehler ist unschädlich, wenn nach den übrigen, einheitlichen Beweisergebnissen ausgeschlossen ist, dass das Gericht bei ordnungsgemäßer Verhandlung zu einer anderen entscheidung gekommen wäre.

3

Ein Augenschein kann entbehrlich sein, wenn zahlreiche übereinstimmende Zeugenaussagen das streitige Geschehen hinreichend aufklären.

4

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt regelmäßig vor, wenn der Täter ohne zu bremsen und insbesondere durch plötzliche Beschleunigung aus geringer Entfernung mit hoher Geschwindigkeit auf eine Person zufährt und damit die Möglichkeit tödlicher Folgen billigend in Kauf nimmt.

Vorinstanzen

Schwurgericht bei dem Landgericht Bad Kreuznach, 1. April 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 352/74 in der Strafsache gegen den Bandarbeiter Hans-Günther ████████████ aus █, dort geboren am ██ 1951, zur Zeit in Untersuchungshaft in dieser Sache, wegen versuchten Mordes u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. August 1974, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Kirchhof, Baumgarten, Dr. Meyer als beisitzende Richter, Staatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ████████████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, erkannt:

Recht für

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht in Bad Kreuznach vom 1. April 1974 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen versuchten Mordes und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine auf die Verurteilung wegen versuchten Mordes beschränkte Revision, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den glaubwürdigen Bekundungen von vier Zeugen stand der Polizist in der Weise auf der Straße, daß ein Hindurchfahren zwischen ihm und dem Fahrzeug des Zeugen ███ unmöglich war. Ebenso hatte der Zeuge ███ im Vorverfahren ausgesagt (Bl. 49 d. A.). In der Hauptverhandlung bekundete er zunächst, der Angeklagte hätte noch gut vorbeifahren können, weil der Polizist am Fahrbahnrand gestanden habe. Auf Vorhalt seiner früheren Aussage erklärte er dann, er könne sich an die Sache nicht mehr erinnern, er wolle damit sagen, daß seine Aussage vor der Polizei richtig gewesen sei. Das Schwurgericht ließ den Zeugen wegen Verdachts der Begünstigung gemäß § 60 Nr. 2 StPO unvereidigt.

Diese Bestimmung trifft aber nicht zu, wenn nur – wie hier – der Verdacht besteht, daß der Zeuge durch seine Aussage in der Hauptverhandlung begünstigt (BGHSt 1, 360). Die Nichtvereidigung war also ein Verfahrensfehler. Hierauf kann das Urteil doch nicht beruhen, weil nach den genannten Umständen ausgeschlossen ist, daß das Schwurgericht im Falle einer Vereidigung des Zeugen entgegen den Bekundungen aller anderen Zeugen entschieden hätte.

2. Die Ablehnung eines Augenscheins ist rechtlich nicht zu beanstanden, da er im Hinblick auf die zahlreichen übereinstimmenden Zeugenaussagen dem Schwurgericht nicht geboten zu erscheinen brauchte.

3. Auch die Nachprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Nur auf folgendes sei noch hingewiesen:

Mit Recht hat das Schwurgericht bedingten Tötungsvorsatz – nicht nur Fahrlässigkeit – festgestellt. Wer ohne zu bremsen auf einen Menschen losfährt, wird in aller Regel damit rechnen, daß es von dessen Geschicklichkeit und damit in hohem Maße vom Zufall abhängt, ob er überfahren wird. Macht er trotzdem Anstalten, ihn zu überfahren, so liegt die Annahme nahe, daß er die Folgen seines Verhaltens, mag es auch tödlich ausgehen, billigend in Kauf nimmt (ständige Rechtsprechung, z. B. BGH VRS 26, 202). Hier waren die Umstände noch gravierender, weil der Angeklagte nach Verlangsamung der Fahrt plötzlich Vollgas gab und aus geringer Entfernung mit hoher Geschwindigkeit auf den Polizisten zufuhr. Da lag die Möglichkeit bloßer Fahrlässigkeit ganz fern (vgl. BGH, Urt. vom 21. Mai 1968 – 2 StR 186/68 –). Sie brauchte deshalb nicht erörtert zu werden.

KirchhofSchumacherBaumgarten
WillmsMeyer
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