Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung: Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung wegen unklarer Gefährlichkeitsprognose

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 525/66
Datum
15.11.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragt Revision gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB. Der BGH hebt den Strafausspruch insoweit auf und verweist zurück, weil die Strafkammer die Anforderungen an die Gefährlichkeitsprognose nicht eindeutig beachtet hat. Vage Hoffnungen auf Besserung und für die Entscheidung irrelevante Tatumstände wurden fehl- bzw. unzulässig berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt voraus, dass es wahrscheinlich ist, der Verurteilte werde nach Verbüßung der Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören, und dass mildere Mittel dies nicht verhindern können.

2

Die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls ist vom Tatrichter nach den allgemeinen Strafverfahrensregeln anhand der Persönlichkeit, der Vergangenheit und der gegenwärtigen und künftigen Lebensverhältnisse einschließlich des zu erwartenden Strafvollzugs zu beurteilen.

3

Zweifel an der Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger schwerer Straftaten kommen dem Angeklagten zugute; bloße theoretische oder vage Hoffnungen auf Besserung rechtfertigen jedoch nicht den Verzicht auf Sicherungsverwahrung.

4

Bei der Prüfung der Gefährlichkeit sind Tatmodalitäten wie Alkoholismus bei der Tatbegehung oder die Rückgabe entwendeter Sachen für sich genommen rechtlich ohne Bedeutung; die Sicherungsverwahrung darf nicht an das Maß der Schuld oder an die Folgen der abgeurteilten Tat gebunden werden.

5

Sind Entscheidung über Strafe und Sicherungsverwahrung untrennbar verbunden, hat die Instanz bei Zurückverweisung alle Feststellungen zur Straffrage und zur künftigen Gefährlichkeit neu zu treffen.

Vorinstanzen

Landgericht Lübeck, 19. Juli 1966

Rubrum

URTEIL

in der Strafsache gegen ███ avs I, den Arbeiter Laimonis, geboren am ███████ 1929 in [REDACTED] (Lettland), zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren räuberischen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 1966, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt, Bundesrichter Dr. Borker als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ als Verteidiger,

Justizangestellte [REDACTED] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Lübeck vom 19. Juli 1966 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren räuberischen Diebstahls zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.

Der Schuldspruch ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft hat Revision eingelegt, „soweit von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist“. Sie rügt Verletzung des sachlichen Rechts, insbesondere des § 42e StGB.

Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

Das Landgericht vermag „nicht abzusehen“, ob die Zuchthausstrafe die Wirkung haben wird, dass sich der Angeklagte künftig straffrei führt. Es hat die Sicherungsverwahrung „diesmal noch“ nicht angeordnet, „weil eine gewisse, wenn auch nur geringe Hoffnung besteht, dass der Angeklagte nach Verbüßung dieser Strafe infolge seines dann fortgeschrittenen Alters möglicherweise zu der Einsicht gelangen kann, dass es für sein künftiges Leben besser ist, sein Geld durch ordentliche Arbeit zu verdienen“ (UA S. 21).

Diese Begründung erweckt Zweifel, ob die Strafkammer die rechtlichen Gesichtspunkte, die für die Entscheidung nach § 42e StGB maßgebend sind, richtig erkannt hat.

Die Voraussetzung dieser Bestimmung, dass die öffentliche Sicherheit die Sicherungsverwahrung des Gewohnheitsverbrechers erfordert, liegt dann vor, wenn es wahrscheinlich ist, dass er nach der Verbüßung der Strafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird, und wenn dies nicht durch mildere Mittel verhindert werden kann (BGHSt 1, 66, 67).

Der Grad jener Wahrscheinlichkeit muss so sein, dass die Störung der genannten Art ernstlich zu besorgen ist.

Die oben wiedergegebenen Erwägungen des Landgerichts lassen die Möglichkeit offen, dass es einen Rückfall des Angeklagten in diesem Sinne als wahrscheinlich ansieht. Die „nur geringe Hoffnung“ auf Besserung schließt das jedenfalls nicht aus.

Allerdings begründet die schon in § 20a StGB aufgestellte Voraussetzung, dass der Gewohnheitsverbrecher gefährlich ist, für sich allein keine Vermutung dafür, dass er auch nach der Entlassung aus der Strafhaft wieder Straftaten von einiger Schwere begehen werde. Ob dies wahrscheinlich, d. h. ernstlich zu besorgen ist, hat der Tatrichter vielmehr „nach den allgemeinen Strafverfahrensregeln“ zu beurteilen (BGH JZ 1953, 673). Kann er auf Grund der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Vergangenheit und seiner jetzigen und künftigen Lebensverhältnisse einschließlich des durchzumachenden Strafvollzuges eine solche Wahrscheinlichkeit nicht bejahen, so wirken seine Zweifel an ihr zugunsten des Angeklagten. Sie dürfen aber nicht mit der Unsicherheit verwechselt werden, die einer Voraussage dieser Art überhaupt anhaftet. Das Maß an Ungewissheit, das schon im Begriff der Wahrscheinlichkeit steckt, rechtfertigt es nicht, von der Sicherungsverwahrung abzusehen. Eine etwa nur theoretische, im Grunde kaum jemals auszuschließende Möglichkeit einer Besserung muss daher außer Betracht bleiben. Dasselbe gilt für sonstige unbestimmte Hoffnungen oder Erwartungen, wenn sie so schwach und vage sind, dass der Tatrichter den Rückfall gleichwohl für wahrscheinlich hält (vgl. BGH GA 1966, 181).

Dies hat die Strafkammer möglicherweise verkannt.

Es kommt hinzu, dass sie ihrer oben wiedergegebenen Begründung zwei Gesichtspunkte hinzufügt, die nicht hierher gehören. Dass der Angeklagte die Tat unter Alkoholeinfluss begangen und der Bestohlene seine Sachen zurückerhalten hat, ist für die Frage, ob der Angeklagte nach Verbüßung der Strafe gefährlich sein wird, ohne erkennbare rechtliche Bedeutung. Die Erwähnung dieser beiden Umstände erweckt den Eindruck, dass die Strafkammer geglaubt hat, sie könne die Sicherungsverwahrung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers von dem Maß seiner Schuld bei der abgeurteilten Tat und von deren Folgen abhängig machen. Eine solche Ermessensfreiheit steht ihr jedoch nicht zu.

Die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung mag sich zwar zuweilen von der Straffrage trennen lassen (BGHSt 7, 101). Im vorliegenden Fall führt aber die Zurückverweisung dazu, dass der Tatrichter die künftige Gefährlichkeit des Angeklagten neu beurteilen und dabei auch die Vergangenheit und den Charakter des Angeklagten, also Umstände berücksichtigen muss, die für die Gesamtwürdigung nach § 20a StGB wesentlich sind. Es besteht daher hier ein untrennbarer Zusammenhang zwischen der Entscheidung über die Sicherungsverwahrung und dem sonstigen Strafausspruch.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufzuheben, als es die Anordnung der Sicherungsverwahrung ablehnt.

Es empfiehlt sich, in der neuen Hauptverhandlung die Feststellungen, die dem rechtskräftigen Schuldspruch zugrunde liegen, zu verlesen. Sie brauchen jedoch im Urteil nicht wiederholt zu werden. Alle Feststellungen über die Straffrage, zu denen auch die über den Lebenslauf und die früheren Taten des Angeklagten gehören, müssen jedoch neu getroffen werden. Bei der Gesamtwürdigung der Taten werden die Grundsätze der Entscheidung BGH MDR 1957, 562 zu beachten sein.

SiemerSarstedtSchmitt
KoffkaDr. BorkerNL.

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