Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung und Strafzumessung: Revision teilweise stattgegeben, Berichtigung der Geldstrafenanzahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 38/67
Datum
14.02.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Gesamtstrafe und die Ablehnung der Sicherungsverwahrung. Der BGH bestätigte die Strafzumessung als nicht willkürlich, hob jedoch die Erwägungen zur Ablehnung der Sicherungsverwahrung auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Zudem berichtigt der Senat ein offenkundiges Versehen bei der Zahl der verhängten Geldstrafen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung genügt die begründete Besorgnis, dass der Verurteilte auch nach Verbüßung der Strafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird.

2

Die Tatsache, dass in einem früheren Verfahren bereits Sicherungsverwahrung rechtskräftig angeordnet worden ist, rechtfertigt es nicht, von der erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen.

3

Bei der Erhöhung der Einsatzstrafe nach § 74 StGB hat der Tatrichter Zahl und Schwere der übrigen Vergehen sowie ihren Zusammenhang zu berücksichtigen; ein krasses Missverhältnis kann einen Missbrauch des Ermessens begründen.

4

Sind Strafausspruch und Sicherungsverwahrung nicht untrennbar verbunden, kann die Revision sich allein gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung richten, ohne den Strafausspruch aufzuheben.

5

Offenbare Schreib- oder Rechenfehler im Urteilsspruch sind von der Revisionsinstanz berichtigt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 21. September 1966

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Vertreter Norbert Walter Anton aus ██ ███████████ ███████ ████ █████ zur ████ in Haft, wegen Betrugs i. V. m. [REDACTED].

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Februar 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Seibert Bundesrichter Dr. Fischer Bundesrichter Loesdau Bundesrichter Dr. Preiffer Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwältin █████ ██ ██████ als Verteidigerin, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21. September 1966 dahin berichtigt, dass der Angeklagte statt zu 22 nur zu 21 Geldstrafen von je DM 200,– verurteilt ist, und mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Mannheim zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs im Rückfall in 21 Fällen – teilweise begangen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unbefugter Führung eines akademischen Grades und Führung eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis –, Diebstahls im Rückfall in 13 Fällen – teilweise begangen in Tateinheit mit Führung eines Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis –, Unterschlagung, Urkundenfälschung in sieben Fällen – teilweise begangen in Tateinheit mit unbefugter Führung eines akademischen Grades –, unbefugter Führung eines akademischen Grades in zwei Fällen und unbefugten Fahrzeuggebrauchs in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus sowie zu 21 Geldstrafen von je DM 200,– verurteilt.

Die Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, wird von der Bundesanwaltschaft im Wesentlichen vertreten und hat zum Teil Erfolg.

Die Staatsanwaltschaft meint, die ausgesprochene Gesamtzuchthausstrafe von vier Jahren stehe in einem krassen Missverhältnis zu der Vielzahl und der Höhe der Einzelstrafen und beruhe auf einer nicht mehr vertretbaren Wertung.

Es ist zwar richtig, dass der Tatrichter bei der Erhöhung der Einsatzstrafe gemäß § 74 Abs. 1 StGB nicht willkürlich verfahren darf. Er soll vielmehr die Zahl und Schwere der übrigen Vergehen berücksichtigen und hat das Verhältnis der einzelnen Straftaten zueinander, ihren Zusammenhang, ihre größere oder geringere Selbständigkeit nicht außer Acht zu lassen. Unter Umständen kann daher ein Missbrauch der tatrichterlichen Ermessensfreiheit angenommen werden, wenn die Gesamtstrafe nur sehr wenig über der Einsatzstrafe liegt und dies in einem sehr auffälligen und krassen Missverhältnis zu Art, Zahl und Höhe der übrigen Einzelstrafen steht (███ u. a. BGHSt 5, 57, 59; 8, 205, 210). Hier liegt aber der Fall nicht. Die Strafkammer hat gegen den Angeklagten wegen 45 Einzeltaten innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Strafrahmens von zwei Jahren und drei Monaten bis zu 15 Jahren Zuchthaus (§ 74 Abs. 1 und 3 StGB) auf eine Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus erkannt. Sie hat ihre Entscheidung zwar nur kurz damit begründet, dass diese Gesamtstrafe „tat- und schuldangemessen“ sei. Der Senat sieht dennoch in dieser Erhöhung der Einsatzstrafe keinen Missbrauch des tatrichterlichen Ermessens; denn die Verschärfung ist nicht unwesentlich und erklärt sich aus der ausführlich dargelegten Besonderheit des Falles. Ein Rechtsfehler liegt daher nicht vor.

Zutreffend beanstandet jedoch die Revision die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Sicherungsverwahrung abgelehnt hat. Zur Anordnung der Sicherungsverwahrung genügt bereits die begründete Besorgnis, dass der Angeklagte auch nach der Verbüßung der Strafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellen wird (BGHSt 1, 66, 67; Urteil vom 19. November 1953 – 4 StR 488/53; Urteil vom 17. März 1959 – 1 StR 82/59; Urteil vom 17. Juni 1965 – 4 StR 292/65; Urteil vom 15. November 1966 – 5 StR 525/66). Auch die Tatsache, dass gegen den Angeklagten bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist, rechtfertigt es nicht, von der erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (RGSt 70, 201, 204; RG HRR 1936 Nr. 662; BGH Urteil vom 31. Januar 1952 – 4 StR 865/51 –). Schließlich wendet sich die Revision auch zu Recht gegen die nicht näher begründete und auch mit anderen Urteilsausführungen im Widerspruch stehende Annahme des Tatrichters, dass eine längere Strafhaft die Gefährlichkeit des Angeklagten erheblich vermindern werde.

In dem hier zu entscheidenden Fall besteht kein untrennbarer Zusammenhang zwischen Strafe und Sicherungsverwahrung. Die Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Rücksicht auf die Ablehnung dieser Sicherungsmaßregel bemessen. Eine Revision hätte daher unter diesen besonderen Umständen wirksam auf die Ablehnung der Sicherungsverwahrung beschränkt werden können (BGHSt 7, 101, 103). Demnach führen die durchgreifenden Bedenken gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Nach dem Urteilssatz ist der Angeklagte zu 22 Geldstrafen von je DM 200,– verurteilt worden, während das Landgericht nach den Urteilsgründen in Wahrheit nur auf 21 Geldstrafen erkannt hat. Dieses offenbare Versehen ist von hier aus zu berichtigen.

HübnerFischerPreiffer
SeibertLoesdau

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