Treffer
BGH Urteil

Fehlende Feststellungen zur Gewohnheitsverbrecher-Eigenschaft; Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 340/67
Datum
15.03.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Betrugs- und Eigentumsdelikte sowie als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Der BGH hob das Urteil in Teilen auf, weil für zwei Taten (Veruntreuung, Diebstahl) die Voraussetzungen der Gewohnheitsverbrecher-Eigenschaft nicht dargetan waren. Außerdem gab die Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg, weil die Strafkammer die Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung nicht hinreichend begründet hatte; die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Annahme der Eigenschaft als „gefährlicher Gewohnheitsverbrecher" setzt tatrichterliche Feststellungen voraus, aus denen ersichtlich ist, dass die jeweils zugerechneten Taten Ausdruck eines schädlichen Hanges (Hangtaten) sind.

2

Die Sicherungsverwahrung ist anzuordnen, wenn es bei Gesamtwürdigung wahrscheinlich ist, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe aus seinem verbrecherischen Hang weiterhin Straftaten von einiger Schwere begehen wird und keine milderen Maßnahmen ausreichen.

3

Tatrichterliche Prognosen über die künftige Gefährlichkeit sind für das Revisionsgericht nur dann bindend, wenn sie tatsächlichen Gehalt haben; unvollständige oder allgemein gehaltene Darlegungen genügen nicht.

4

Die Erklärung, Geldstrafen durch als Tage bezeichnete Teile der Untersuchungshaft als verbüßt zu erklären, ist zulässig und macht Ersatzfreiheitsstrafen in diesen Fällen regelmäßig entbehrlich; die rechtliche Einordnung in den Strafgründen muss jedoch klar sein.

Vorinstanzen

Landgericht Ulm (Donau), 15. März 1967

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes

Urteil in der Strafsache gegen den Schneidergesellen Siegfried ██ ohne festen Wohnsitz, geboren am █████████ 1934 in [REDACTED], zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Rückfallbetrugs u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 1967, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. Fischer, Bundesrichter Pikart, Bundesrichter Pfeiffer, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt am Bundesgerichtshof ██ als █████████ der Bundesanwaltschaft, █████████████████████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm (Donau) vom 15. März 1967 mit den zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch in den Fällen 3 (Veruntreuung) und 8 (Diebstahl) aufgehoben, ferner bezüglich der Gesamtstrafe.

Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung nicht angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Rechtsmittel an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

I. Der Angeklagte ist, unter Freisprechung im Übrigen, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen vollendeten Betrugs im Rückfall in fünf Fällen, wegen versuchten Rückfallbetrugs, erschwerter Unterschlagung (Veruntreuung) und Diebstahls zu vier Jahren Zuchthaus und sechs Geldstrafen von je 20 DM verurteilt worden. Die Geldstrafen sind durch 30 Tage der Untersuchungshaft als verbüßt erklärt, die restliche Untersuchungshaft ist auf die Gesamtstrafe angerechnet worden.

II. Hiergegen richten sich mit der Sachbeschwerde die Revisionen des Angeklagten (seine Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt) und der Staatsanwaltschaft (diese gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung).

Die Revision des Angeklagten hat teilweise, das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in vollem Umfang Erfolg.

III. Revision des Angeklagten

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils unterliegt keinen rechtlichen Bedenken.

Im Fall 8 (s. 19 unten UA) wird allerdings nicht ausdrücklich gesagt, dass der Angeklagte wegen Diebstahls der weiteren 20 DM (II 5 der Anklage, Bl. 43 d. A.) freigesprochen sei (vgl. BGH NJW 1951, 726, 727 Nr. 273, Schwarz/Kleinknecht, 27. Aufl. Anm. 8d zu § 260 StPO).

Die Freisprechung „im Übrigen“ der Urteilsformel deckt aber auch diesen Fall.

Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Tatrichters, dass der Angeklagte die Betrügereien (einschließlich des versuchten Betrugs) als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher (§ 20a Abs. 1 StGB) begangen hat.

Dagegen ist bisher nicht dargetan, dass die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB auch für die Fälle 3 (Veruntreuung nach § 246 Abs. 1 StGB, zweite Begehungsform) und 8 (Diebstahl von DM) gegeben waren. Die Straftaten brauchen zwar nicht gleichartig zu sein (RGSt 68, 149, 156). Das Urteil (S. 22 UA) befasst sich aber hier ausschließlich mit der gefährlichen Neigung und dem schädlichen Hang des Angeklagten zu Betrugstaten. Eine Begründung dahin, dass auch die Veruntreuung und der Diebstahl Hangtaten waren, fehlt. Zudem könnte der recht geringfügig erscheinende Diebstahl im Fall 8 (Nr. 8) eher für eine Gelegenheits- als für eine Hangtat sprechen.

Das Urteil ist daher mit den Feststellungen im Strafausspruch in den Fällen 3 und 8 und zur Gesamtstrafe aufzuheben.

Der Tatrichter hat auch erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu befinden. Hierzu ist im Hinblick auf S. 24 UA noch zu bemerken: Es steht zwar nichts im Wege, die Geldstrafen (§ 28 StGB) als durch einen nach Tagen bezeichneten Teil der Untersuchungshaft für verbüßt zu erklären. In solchen Fällen erübrigt sich die Festsetzung von Ersatzfreiheitsstrafen. Warum hier der Tatrichter in den Gründen von Gefängnisstrafen spricht, ist jedoch nicht klar (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 1 StGB).

Im Übrigen kann auf das Urteil des Senats vom 6. September 1966 (1 StR 396/66) verwiesen werden.

Die weitergehende Revision des Angeklagten ist zu verwerfen.

IV. Revision der Staatsanwaltschaft

Dieses auf die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beschränkte Rechtsmittel (BGHSt 7, 101, 103; BGH Urt. v. 14. Februar 1967 – 1 StR 38/67, S. 5) muss Erfolg haben.

Wird ein Angeklagter als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt, so ist die Sicherungsverwahrung anzuordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert (§ 42e StGB). Diese Voraussetzung ist gegeben, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Strafe den Rechtsfrieden erheblich stören, nämlich aus seinen verbrecherischen Hang heraus weiterhin Straftaten von einigem Gewicht begehen wird und wenn keine milderen Maßnahmen einen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit gewährleisten (RGSt 68, 271, 272; BGHSt 6, 66, 67).

Im vorliegenden Fall hat die Strafkammer eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für die Begehung erheblicher Straftaten durch den Angeklagten für die Zeit nach der Strafverbüßung nicht feststellen können (S. 24 UA). Das Landgericht ist vielmehr auf Grund des vom Angeklagten gewonnenen persönlichen Eindrucks der Auffassung, dass er in der „langen“ Zeit der Strafverbüßung (4 Jahre Zuchthaus, abzüglich der angerechneten Untersuchungshaft) voraussichtlich zur Einsicht gelangen wird. Die Strafkammer hält ihn noch für änderungsfähig und in der Lage, seine nachteiligen Charaktereigenschaften wenigstens so weit abzubauen, dass sie nicht wieder zu erheblichen Straftaten führen werden (S. 24, 25 UA).

Wäre diese Begründung in tatsächlicher Hinsicht einwandfrei, so könnte sie aus Rechtsgründen nicht angegriffen werden (BGHSt 5, 350, 352).

Die Darlegungen des Tatrichters sind jedoch unvollständig. Das Landgericht betont zunächst, der Angeklagte habe noch nie eine so lange Freiheitsstrafe, wie die jetzt verhängte, verbüßen müssen, ein Gesichtspunkt, den es anschließend nochmals hervorhebt (S. 24, 25 UA). Diese Erwägung ist zwar, wörtlich genommen und auf eine Einzelverurteilung bezogen, zutreffend, weil der Angeklagte die Gesamtstrafe von drei Jahren fünf Monaten nicht ganz hatte verbüßen müssen und die sodann gegen ihn verhängte Zuchthausstrafe zwei Jahre betrug. Dabei ist aber im Rahmen der vom Landgericht vorgenommenen (günstigen) Zukunftsprognose nicht erkennbar berücksichtigt worden, dass der Angeklagte in der Zeit vom 12. September 1959 bis 14. Juli 1966 nur mit verhältnismäßig kurzen Unterbrechungen in Haft gewesen ist und wiederholt noch im Monat der Entlassung (April 1960 – Oktober 1963; S. 6, 8 UA) seine strafbare Betätigung fortsetzte, dass er sogar während einer Unterbrechung der Zuchthaushaft erneut strafällig wurde und nach deren Verbüßung bald wieder mit Straftaten begann. Dabei betont das Landgericht selbst, dass sich der Angeklagte durch die früheren, zum Teil sehr erheblichen Freiheitsstrafen nicht habe beeindrucken lassen (S. 22/23 UA).

Nun ist zwar, wie die Strafkammer richtig erkannt hat (S. 24 UA), für die Frage der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung auf den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen. Der Tatrichter hat jedoch, abgesehen von dem Hinweis auf die Länge der jetzt verhängten Freiheitsstrafe, im Wesentlichen nur allgemeine Wendungen (durchaus änderungsfähig; energische Selbsterziehung) gebraucht. Das reichte nach Sachlage nicht aus.

In dem Fall BGH 1 StR 147/67, Urt. v. 2. Mai 1967, in dem der Senat eine gegen die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gerichtete Revision der Anklagebehörde verwarf, lag es wesentlich anders (neun Jahre Zuchthaus bei einem schon älteren Einbrecher).

Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft muss daher hier Erfolg haben.

SeibertHübnerPikart
FischerPfeiffer
Fehlende Feststellungen zur Gewohnheitsverbrecher-Eigenschaft; Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung aufgehoben — Themis