Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen fehlender Gesamtwürdigung nach §20a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 865/51
Datum
16.08.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen fortgesetzten Rückfallbetrugs ein. Der BGH bestätigt den Schuldspruch, hebt aber den Strafausspruch auf und verweist die Sache zur neuen Strafzumessung und Entscheidung über die Sicherungsverwahrung zurück. Grund ist das Fehlen einer eingehenden Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Vortaten gemäß § 20a Abs. 1 StGB. Die Revision ist insoweit erfolgreich, im Übrigen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist eine eingehende und sorgfältige Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters vorzunehmen, die frühere Verurteilungen und die zu ahndenden Taten verbinden muss, um eine innere Neigung zur Wiederholung von Rechtsbrüchen festzustellen.

2

Die Feststellung, dass jemand bereits als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt wurde, entbindet das tatrichterliche Gericht nicht von der Pflicht, für jede zu würdigende Tat die gleichgearteten inneren Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Tat darzulegen.

3

Werden durch die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB Strafen verschärft, so sind der gesamte Strafausspruch einschließlich der Anordnung über die Sicherungsverwahrung aufzuheben, wenn die gesetzlich geforderte Prüfung fehlt.

4

Dass Sicherungsverwahrung in einem früheren Urteil bereits angeordnet und noch vollstreckt werden kann, schließt eine erneute Anordnung nach neuer Prüfung der Voraussetzungen nicht aus.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 16. August 1951

Rubrum

im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den berufslosen Kurt Werner ohne festem Wohnsitz, geboren am ██ wegen Betrugs u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 31. Januar 1952, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krume Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. █ Bundesrichter Dr. Augustin als Beisitzer, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 16. August 1951 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfange an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetrugs in sich fortgesetzten Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus und drei Geldstrafen verurteilt worden. Außerdem wurde auf Sicherungsverwahrung erkannt.

Die Revision des Angeklagten kann mit der Verfahrensrüge keinen Erfolg haben, da diese erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist erhoben worden ist (§ 345 Abs. 1 StPO).

Die Sachrüge führt dagegen zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält der rechtlichen Nachprüfung stand. In allen Fällen sind die Tatbestandsmerkmale des Betrugs nach den Feststellungen einwandfrei gegeben. Die Voraussetzungen des Rückfalls sind nachgewiesen. Durch die Annahme eines jeweiligen Fortsetzungszusammenhangs in den drei Betrugsgruppen – Hotelbetrug, Kohlenbetrügereien und Scheckbetrug – wird der Angeklagte nicht beschwert.

Zu Scheckbetrug:

Die Urteilsfeststellungen enthalten insoweit auch keinen Widerspruch. Für die Auffassung der Revision, alle Betrugshandlungen seien als eine fortgesetzte Tat anzusehen, bietet der festgestellte Sachverhalt keinen Anhalt.

Der Strafausspruch kann jedoch nicht aufrechterhalten werden. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind zwar erfüllt. Das Landgericht mußte aber bei Prüfung der Frage, ob auch die sachlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung vorlagen, in einer eingehenden und sorgfältigen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und der Taten, die den Urteilen vom 15. August 1935 und 22. März 1946 zugrunde lagen, sowie der jetzt zur Aburteilung gelangenden Verfehlungen des Angeklagten untersuchen, ob er sich infolge einer auf anlagebedingter oder durch Umwelt erworbener innerer Veranlagung begangenen inneren Neigung, und ob er infolge dieses ihn etwa beherrschenden inneren Hang zur Wiederholung von Rechtsbrüchen neigt, die ihrer Natur nach über eine unerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen. (RGSt 68, 149; BGH, Urt. v. 2.3.1951 – 1 StR 4/51). Diese Würdigung fehlt gegenüber den Vortaten wie hinsichtlich der zur Aburteilung stehenden Verfehlungen.

Der Umstand, dass der Angeklagte durch die beiden erwähnten Strafurteile bereits als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, entbindet das Landgericht nicht von seiner Pflicht, die gekennzeichneten, gleichgearteten inneren Beziehungen zwischen dem Angeklagten und jeder seiner im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB zu würdigenden Taten darzutun. Dazu genügt es nicht, wenn das Landgericht lediglich ausführt, die Feststellungen in den Urteilen über die Vortaten des Angeklagten, die ihn zum gefährlichen Gewohnheitsverbrecher erklären, durch die erneut begangenen Straftaten zur vollen

Überzeugung des Gerichts erhärtet.

Da die erkannten Strafen in Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB geschärft wurden, muss der ganze Strafausspruch einschließlich des Ausspruchs über die Sicherungsverwahrung aufgehoben werden. Der erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung steht der Umstand nicht entgegen, dass diese bereits in einem früheren Urteil verhängt worden ist und aus diesem noch vollstreckt werden kann (RG 70, 203).

KrummeGroß
EngelsDr. Augustin

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