Revision verworfen: Rückfallbetrug, §20a StGB und Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Ferienstrafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 260/55
- Datum
- 17.08.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht die Tatsachen bezeichnet, in denen ein Verfahrensverstoß gesehen wird.
Für die Annahme des Rückfalls nach §§ 244, 245 StGB sind die zeitlichen Voraussetzungen zu prüfen; auf die Verbüßung und anrechenbare Freiheitsentziehungen kommt es für die Fristberechnung an.
Für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist erforderlich, dass zwischen der Rechtskraft einer früheren Verurteilung und der neuen Tat keine fünffährige straffreie Zeit in Freiheit liegt; Zeiten ordnungsgemäßer Strafvollstreckung und Verwahrung sind bei der Berechnung dieser Frist in Abzug zu bringen.
Die bereits kraft eines früheren Urteils angeordnete Sicherungsverwahrung schließt eine erneute Anordnung von Sicherungsverwahrung im Rahmen eines neuen Verfahrens nicht aus, wenn dieses neue Verfahren die Anordnung rechtfertigt.
Die Strafzumessung und die Aberkennung bürgerlicher Ehrenrechte sind nicht zu beanstanden, sofern das Gericht die Vorstrafen, Rückfalllage und einschlägigen gesetzlichen Voraussetzungen rechtlich zutreffend berücksichtigt.
Vorinstanzen
Landgericht Gießen, 14. April 1955
Rubrum
In der Strafsache gegen den Polsterer Friedrich Wilhelm ██ aus ███, geboren ███ 1914 in ██, ███, z. Zt. in Sicherungsverwahrung in der Strafanstalt [REDACTED], wegen Rückfallbetrugs hat der 2. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. August 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender,
Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Wiefels als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt [REDACTED], Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED]
Tenor
für Recht:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 14. April 1955 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetrugs in fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus und fünf Geldstrafen verurteilt worden. Die bürgerlichen Ehrenrechte sind ihm auf die Dauer von zehn Jahren aberkannt worden. Seine Sicherungsverwahrung ist angeordnet worden.
Der Angeklagte hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensrecht und des sachlichen Rechts gerügt.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie nicht die Tatsachen angibt, in denen sie den Verfahrensverstoß erblickt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge lässt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
1. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet.
2. Auch zum Strafausspruch bleibt ihr der Erfolg versagt.
a) Die Rückfallvoraussetzungen sind ohne Rechtsirrtum bejaht. Die Strafe aus dem Urteil des Landgerichts in Limburg vom 16. April 1940 war jedenfalls durch Anrechnung der Untersuchungshaft teilweise verbüßt, bevor der Beschwerdeführer in den Monaten Mai/ August 1945 die Taten beging, derentwegen er durch Urteil des Landgerichts in Landshut vom 27. September 1946 bestraft worden ist. Zwischen der Verbüßung dieser Strafe und den jetzt abgeurteilten Straftaten des Angeklagten liegen keine zehn Jahre, so dass die Voraussetzungen der §§ 244, 245 StGB gegeben sind.
b) Auch die Feststellung, dass der Angeklagte die abgeurteilten Taten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher begangen hat, ist rechtlich unbedenklich.
Das Landgericht hat § 20a Abs. 1 StGB angewendet und als sogenannte „Symptomtaten“ im Sinne dieser Bestimmung dieselben Verurteilungen angesehen, die es zur Begründung der Rückfallvoraussetzungen verwendet hat. Die Heranziehung dieser Straftaten begegnet insofern keinen Bedenken, als die verhängten Strafen die in § 20a Abs. 1 Satz 2 StGB vorgesehene Mindesthöhe überschreiten.
Die Strafschärfung nach § 20a Abs. 1 StGB ist auch nicht durch § 20a Abs. 3 StGB ausgeschlossen.
Insoweit hat das Landgericht allerdings nur dargelegt, dass zwischen der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Limburg vom 27.9.1946 und den im jetzt abgeurteilten, im Januar 1954 beginnenden neuen Straftaten des Angeklagten keine Frist von fünf Jahren liegt, in der der Angeklagte in Freiheit gewesen ist. Dies ist nach den Urteilsfeststellungen richtig, da der Beschwerdeführer bis zum 14. Februar 1947 die Strafe verbüßt hat, anschließend bis zum 3. Februar 1950 in Sicherungsverwahrung war und sich später vom 21. November 1950 bis 31. Mai 1951 in Untersuchungshaft und dann erneut vom 1. Juni 1951 bis 21. September 1952 in Sicherungsverwahrung befunden hat.
Für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB ist aber weiter erforderlich, dass auch zwischen der Rechtskraft des Urteils des Landgerichts Limburg vom 16. April 1940 und der Begehung der neuen Straftaten, derentwegen der Angeklagte durch Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. September 1946 bestraft worden ist, nicht mehr als fünf Jahre liegen, in denen der Angeklagte nicht eine Freiheitsstrafe verbüßt hat oder auf behördliche Anordnung verwahrt worden ist (vgl. BGHSt 7, 178/179).
Die durch das Urteil des Landgerichts Landshut geahndeten Straftaten sind in den Monaten Mai bis August 1945 begangen worden. Der Angeklagte ist nach den Urteilsfeststellungen erst am 29. April 1945 von den Amerikanern entlassen worden, nachdem er vorher im Strafvollzug in Gefängnissen, Zuchthäusern und Strafgefangenenlagern auf Grund des Urteils des Landgerichts Limburg untergebracht war.
Zwar ist der unmittelbar nach Rechtskraft des Urteils eingeleitete Strafvollzug später durch Entschließung des Oberstaatsanwalts in Limburg vom 26. Juli 1940 als solcher nicht anerkannt und auf Grund des § 1 Abs. 2 der Verordnung über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen wegen einer während des Krieges begangenen Tat vom 11. Juni 1940 (RGBl. I, 877) angeordnet worden, dass die in die Zeit des Kriegszustandes fallende Vollstreckungszeit nicht auf die Zuchthausstrafe angerechnet werde. Diese Verordnung ist durch die Hessische Verordnung über die Wiederherstellung des normalen Strafvollzugs vom 17. Januar 1946 (GVBl. Hessen 1946, 91) aufgehoben worden. Nach § 2 dieser Verordnung ist daher auf die vom Verurteilten zu verbüßende Strafzeit jede Art der bereits erlittenen Freiheitsbeschränkung anzurechnen, insbesondere die Verwahrung in einer Strafanstalt.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Rechtswirkungen dieser Verordnung rückwirkend eingetreten sind. Jedenfalls hat der Angeklagte sich in der Zeit, in der er sich auf Grund des Urteils des Landgerichts Limburg in ordnungsgemäßem Strafvollzug befunden hat, auf Grund Anordnung der Strafvollstreckungsbehörde in einer Anstalt in Verwahrung befunden. Bei der Berechnung der Fünfjahresfrist nach § 20a Abs. 3 Satz 3 StGB muss daher diese Zeit in Abzug gebracht werden. Der Beschwerdeführer hat sich somit nicht fünf Jahre, in denen er in Freiheit war, straffrei geführt, so dass § 20a Abs. 3 StGB keine Anwendung finden kann. Die formellen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB sind daher gegeben.
Auch die sachlichen Voraussetzungen für die Anwendung des § 20a Abs. 1 StGB hat das Landgericht mit Recht bejaht.
Bedenken sind auch nicht aus dem Umstand herzuleiten, dass die Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten bereits durch das Urteil des Landgerichts in Limburg angeordnet worden ist und zur Zeit aus diesem Urteil vollstreckt wird. Dieser Umstand steht der erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung durch die Strafkammer nicht entgegen, wenn das neue Strafverfahren hierzu Anlass gibt (RGSt 70, 201/203; BGH 4 StR 865/51 vom 31. Januar 1952).
c) Auch die Strafzumessung und die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte lassen keine Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers erkennen.
Seine Revision musste daher verworfen werden.
Schalscha Dotterweich Dr. Moericke Dr. [REDACTED]
| Dr. Wiefels | |
| Dr. Hoepner |