Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Rückfallbetrugs: § 51 StGB und Gewohnheitsverbrecher

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 461/56
Datum
30.11.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Rückfallbetrugs als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und in Sicherungsverwahrung genommen. Auf seine Revision hob der BGH das Urteil mit Feststellungen auf und verwies zurück. Die Ablehnung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 StGB a.F.) war rechtsfehlerhaft, weil das Tatgericht ohne ausreichende Feststellungen zu Art/Menge des Alkohols und unter unzulässiger Berufung auf „allgemeine Erfahrungen“ eine fortwirkende Beeinträchtigung bei besonderer Konstitution ausschloss. Zudem fehlte für §§ 20a, 42e StGB a.F. eine umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit und der Symptomtaten; der BGH gab Hinweise zur Täuschung i.S.d. § 263 StGB.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verneinung verminderter Zurechnungsfähigkeit bei vorangegangenem erheblichen Alkoholkonsum erfordert tragfähige Feststellungen zu Art und Menge des Alkohols sowie eine fallbezogene Bewertung; pauschale „allgemeine Erfahrungen“ genügen nicht, insbesondere bei besonderer körperlicher oder seelischer Konstitution.

2

Für die Anwendung der Vorschriften über den gefährlichen Gewohnheitsverbrecher und die Sicherungsverwahrung ist eine eingehende Gesamtwürdigung von Persönlichkeit und Taten erforderlich; die bloße Wiedergabe des Strafregisterauszugs reicht nicht aus.

3

Das Tatgericht muss darlegen, welche früheren Taten als Symptomtaten gewertet werden und aus welchen Motiven, Umständen, Ausführungsweisen und Schadensfolgen sich ein innerer Hang zu erheblichen Rechtsbrüchen ergibt.

4

Eine Täuschung i.S.d. § 263 StGB liegt nicht in der bloßen Ankündigung eines künftig möglichen Zahlens, wohl aber im Vorspiegeln eines tatsächlich nicht vorhandenen Zahlungswillens.

5

Wer unter Eigentumsvorbehalt kauft, erklärt konkludent die Absicht, den Eigentumsvorbehalt zu achten; fehlt diese Absicht, kann die Täuschung durch positives Tun und nicht durch Unterlassen erfolgen, sofern keine Offenbarungspflicht besteht.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 13. August 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann und Ingenieur chem. Werner █████ aus BO, geboren am ██████ 1894 in █████████ Kreis █████████████, zur Zeit in Sicherungsverwahrung, wegen Betruges i. R., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 30. November 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,

███████████████████ ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

███████████████████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 13. August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Rückfallbetruges zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und zu einer Geldstrafe verurteilt. Außerdem hat sie seine Sicherungsverwahrung angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie führt zur Aufhebung des Urteils.

Folgende Revisionsrügen greifen durch:

1.) Die Strafkammer hat die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und 2 StGB verneint.

In den Urteilsgründen ist hierzu ausgeführt: "Nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Fabisch hat die Lues schwere körperliche Schäden an den Augen und am Gehör des Angeklagten verursacht, aber keine geistigen Schäden. Der Angeklagte ist geistig gesund; er ist lediglich ein geltungssüchtiger Psychopath, bei dem aber die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, nicht vermindert war. In den Akten 25 Ks 9.49 des Landgerichts Berlin befindet sich allerdings ein Gutachten des Sachverständigen Dr. Blisser, in dem dieser zu dem Ergebnis kommt, daß Alkoholmißbrauch bei der psychopathischen Konstitution des Angeklagten dessen Verantwortlichkeit herabgesetzt habe und deshalb zur Zeit der damaligen Straftat seine Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen sei. Dieses Gutachten hat dem Sachverständigen Dr. Fabisch bei der Abfassung seines Gutachtens vorgelegen. Er ist ihm gegenüber in der Hauptverhandlung dabei geblieben, daß der Angeklagte voll verantwortlich sei. Das Gericht hatte keine Bedenken, dem Sachverständigen Dr. Fabisch zu folgen. Auch nach der Überzeugung des Gerichts war der Angeklagte zur Zeit der Tat geistig gesund und durchaus in der Lage, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Hieran kann auch das in den früheren Verfahren eingereichte Gutachten des Sachverständigen Dr. Blésser nichts ändern. Abgesehen davon, daß dieses Gutachten schon im Jahre 1946 erstattet worden ist und eine ganz andere Zeit betrifft, erklärte Dr. Blisser damals den Angeklagten auch nur mit Rücksicht auf seinen Alkoholmißbrauch für vermindert zurechnungsfähig. Daß der Angeklagte bei Ankauf des Akkordeons stark angetrunken war, hat er aber selbst nicht vorgetragen. Er erklärte lediglich, er habe am Abend vorher eine ganze Menge getrunken, dann 5 Stunden geschlafen und am Tattage erst nach dem Ankauf des Akkordeons wieder etwas Alkohol getrunken. Der Angeklagte stand also zur Tatzeit nicht unter Alkoholeinwirkung. Dies ergibt sich auch aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen ████████ und ██████, die keinerlei Alkoholeinwirkung bei dem Angeklagten bemerkt haben. Auch ist die Unterschrift des Angeklagten unter dem schriftlichen Kaufvertrag klar und ordentlich und zeigt nach dem Urteil des Sachverständigen Dr. Fabisch, dem sich das Gericht angeschlossen hat, daß der Angeklagte nicht unter Alkoholeinfluß stand. Daher entfällt im vorliegenden Fall der Grund, warum Dr. Blésser den Angeklagten damals nur für vermindert zurechnungsfähig erklärt hat, und das Gericht hatte keinen Anlaß, den Angeklagten mit Rücksicht auf das frühere Gutachten des Dr. Blésser durch einen weiteren Sachverständigen untersuchen zu lassen."

An späterer Stelle der Urteilsgründe heißt es weiterhin: "Die Kammer hat ferner den Hilfsantrag auf Vernehmung des Zeugen Harry ███████ abgelehnt. Es konnte als wahr unterstellt werden, daß der Angeklagte, wie er ja auch selbst vorträgt, in der Nacht vor der Tat mit seiner Frau und seinem Stiefsohn erheblich getrunken hat. Jedenfalls hat er nach seinen eigenen Angaben 5 Stunden geschlafen und daher nach allgemeinen Erfahrungen zur Zeit der Tat nicht mehr unter Alkoholeinfluß gestanden, selbst wenn er am Abend zuvor erheblich angetrunken war. Daß er 'betrunken' gewesen wäre, hat er selbst nicht behauptet."

Diese Ausführungen genügen nicht, um die Nichtanwendung des § 51 Abs. 1 und 2 StGB zu rechtfertigen.

Die Strafkammer hat sich ihre Überzeugung davon, daß der Angeklagte trotz des Genusses "einer ganzen Menge" Alkohol zur Tatzeit voll zurechnungsfähig gewesen sei, nicht nur auf Grund des Gutachtens des Sachverständigen gebildet. Sie hat sich hierbei außerdem von der Erwägung leiten lassen, daß der Angeklagte "nach allgemeinen Erfahrungen" zur Tatzeit nicht mehr unter Alkoholeinfluß gestanden habe, weil er inzwischen 5 Stunden geschlafen hatte. Das ist nicht frei von Rechtsirrtum.

Hierbei kann unerörtert bleiben, ob es einen allgemeinen Erfahrungssatz, wie ihn die Strafkammer annimmt, wirklich gibt. Er kann jedenfalls auf einen Mann wie den Angeklagten, bei dem nach den Feststellungen des Urteils auf Grund einer Lues "schwere körperliche Schäden" bestehen und der eine "psychopathische Konstitution" besitzt, nicht angewandt werden. Bei einem Mann dieser Art kann der Genuß "einer ganzen Menge" Alkohol sehr wohl die Folge haben, daß seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen auch noch nach anschließendem fünfstündigem Schlaf ausgeschlossen oder erheblich vermindert ist. Durch die Berufung auf "allgemeine Erfahrungen" kann diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden. Das gilt hier um so mehr, als die Strafkammer es unterlassen hat, nähere Feststellungen über Art und Menge des Alkohols zu treffen, die der Angeklagte zu sich genommen hatte, obwohl der Verteidiger in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt hat, Harry ███████ hierüber als Zeugen zu vernehmen.

Hieran ändert auch nichts, daß, wie das Urteil weiterhin ausführt, die Zeugen ███ und █████████████ Alkoholeinwirkung bei dem Angeklagten nicht bemerkt haben. Die gegenteilige Auffassung der Strafkammer übersieht, daß es bei einem Sachverhalt, wie er hier vorliegt, nicht darauf ankommt, ob der Angeklagte zur Tatzeit erkennbar unter Alkoholeinwirkung stand und ob er im landläufigen Sinne "stark angetrunken" oder "betrunken" war. Entscheidend ist allein, ob angesichts der besonderen körperlichen und seelischen Verfassung des Angeklagten die Möglichkeit bestand, daß seine Einsichtsfähigkeit oder sein Hemmungsvermögen auf Grund des genossenen Alkohols trotz fünfstündigen Schlafes zur Tatzeit noch ausgeschlossen oder erheblich vermindert war. Dafür, daß dies für die Zeugen hätte erkennbar sein müssen, besteht kein Anhalt.

2.) Auch die Anwendung der §§ 20a Abs. 1, 42e StGB hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Wie das Reichsgericht und der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, erfordert die Anwendung dieser Vorschriften eine eingehende und umfassende Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters und seiner Taten unter dem Gesichtspunkt, ob der Angeklagte die früheren Taten und die jetzt zur Aburteilung stehende Tat infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung bestehenden oder durch Übung erworbenen inneren Hangs begangen hat und ob er infolge dieses ihm etwa eigenen Hangs zu Wiederholungen von Rechtsbrüchen neigt, die ihrer Natur nach über eine nicht unerhebliche Störung des Rechtsfriedens hinausgehen (vgl. RGSt 68, 149; BGH NJW 1953, 673; ebenso BGH 4 StR 865/51 vom 31.1.1952).

Diesen Anforderungen entspricht das Urteil der Strafkammer nicht. Es teilt hinsichtlich der früheren Taten des Angeklagten nur mit, was der Strafregisterauszug ergibt. Es fehlt aber jede Angabe darüber, aus welchen Beweggründen und unter welchen Umständen der Angeklagte die früheren Taten begangen, wie er sie ausgeführt und welche Schäden er durch sie angerichtet hat. Das Urteil sagt nicht einmal, in welchen der früheren Taten die Strafkammer die sogenannten Symptomtaten im Sinne des § 20a Abs. 1 StGB gefunden hat. Eine solche Begründung ermöglicht es dem Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen der §§ 20a Abs. 1, 42e StGB ohne Rechtsirrtum als gegeben erachtet hat.

Hieran ändert auch nichts, daß der Angeklagte bereits im Jahre 1949 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und zugleich seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, aus der er am 3. Juli 1953 entlassen wurde. Dies entbindet, wie der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil 4 StR 865/51 vom 31.1.1952 ausgeführt hat, den Tatrichter nicht von seiner Pflicht, die oben gekennzeichneten inneren Beziehungen zwischen dem Angeklagten und jeder seiner im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB zu wertenden Taten eingehend darzutun.

Das Urteil muß aus den unter 1) und 2) aufgeführten Gründen aufgehoben werden. Die weiteren Revisionsrügen bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Für die neue Hauptverhandlung wird jedoch auf folgendes hingewiesen:

a) Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat die Strafkammer die Zeugin █████ als Verletzte gemäß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt gelassen. Das kann im Gegensatz zur Auffassung der Revision aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Verletzter im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO ist, wer unmittelbar oder mittelbar irgendwelche Nachteile durch die Straftat erlitten hat oder erleiden konnte (vgl. █████ 5, 85/877). Das trifft hier für die Zeugin █████ zu. Daß sie das Akkordeon, dessen Besitz der Angeklagte sich durch den Betrug verschafft hatte, gutgläubig von ihm erwarb, schließt nicht aus, daß der Verkäufer sie, wenn auch vielleicht erfolglos, auf Herausgabe verklagte. Schon dies ist ein Nachteil, den sie erleiden konnte und der die Anwendung des § 61 Nr. 2 StPO rechtfertigt.

b) Die Strafkammer hat die Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB in erster Linie darin gesehen, daß der Angeklagte dem Verkäufer des Akkordeons wahrheitswidrig erklärte, er werde den Kaufpreis von 425 DM bis zum 15. Februar 1954 bezahlen können. Das ist rechtsirrig. Jene Erklärung betraf ein Ereignis, das damals in der Zukunft lag. Tatsachen im Sinne des § 263 StGB sind aber nur solche äußeren oder inneren Gegebenheiten, Geschehnisse oder Verhältnisse, die der Gegenwart oder Vergangenheit angehören. Was in der Zukunft liegt, ist keine Tatsache in jenem Sinne (vgl. RGSt 56, 227/231). Der Angeklagte kann indessen eine Täuschungshandlung dadurch begangen haben, daß er seinen in Wahrheit nicht vorhandenen Willen vorspiegelte, den Kaufpreis bis zum 15. Februar 1954 zu bezahlen. Das liegt hier nahe, weil er nach den Feststellungen des Urteils gar nicht damit gerechnet hat, daß er den Kaufpreis bei Fälligkeit werde bezahlen können.

c) Eine weitere Täuschungshandlung hat die Strafkammer darin gefunden, daß der Angeklagte dem Verkäufer seine Absicht verschwieg, das Akkordeon ungeachtet des Eigentumsvorbehalts sofort zu verkaufen. Dabei hat die Strafkammer anscheinend angenommen, daß der Angeklagte durch pflichtwidrige Unterlassung getäuscht habe. Das wäre rechtsirrig, weil für den Angeklagten keine Rechtspflicht bestand, jene Absicht zu offenbaren. Der Angeklagte hat jedoch insoweit in Wahrheit gar nicht durch Unterlassung getäuscht. Wer, wie der Angeklagte, einen Gegenstand unter Eigentumsvorbehalt kauft und sich übereignen läßt, erklärt durch schlüssiges Verhalten, daß er die Absicht habe, den Eigentumsvorbehalt zu achten. Fehlt ihm, wie es hier der Fall war, diese Absicht, so täuscht er durch positives Handeln.

d) Daß gegen den Angeklagten bereits auf Sicherungsverwahrung erkannt worden ist, steht im Gegensatz zur Auffassung der Revision einer erneuten Anordnung der Sicherungsverwahrung nicht entgegen (vgl. BGH 5 StR 566/54 vom 7.12.1954 und 4 StR 865/51 vom 31.1.1952).

SchmidtSarstedtSiemer
Dr. KoffkaSchmitt

Zitiert (2)