Revision verworfen — Wahlfeststellung Hehlerei und Sicherungsverwahrung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 566/54
- Datum
- 07.12.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Ablehnung der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nicht rechtsfehlerhaft, wenn das gerichtliche Gutachten überzeugend ist, die Sachkunde des Gutachters nicht zweifelhaft erscheint und kein substantiiertes Vorbringen vorliegt, das überlegene Befundungsmöglichkeiten eines anderen Sachverständigen darlegt.
Eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei ist zulässig; das Urteil muss jedoch ausdrücklich zum Ausdruck bringen, dass es sich um eine Wahlfeststellung handelt, damit spätere Verurteilungen korrekt beurteilt werden können.
Ein bloßer Hang zum Verbrechen begründet nicht die Annahme verminderter Zurechnungsfähigkeit im Sinne des §51 Abs.2 StGB; dafür sind krankhafte Störungen der Geistestätigkeit oder Geistesschwäche erforderlich.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach §§20a, 42e StGB kann auf einer Gesamtwürdigung umfangreicher, wiederholter Eigentums- und Vermögensdelikte sowie wiederholter Rückfälligkeit beruhen; bei sehr zahlreichen einschlägigen Vorverurteilungen kann ausnahmsweise auf detailreiche Nennung einzelner früherer Taten verzichtet werden.
Die frühere, bereits vollzogene Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt steht einer späteren Anordnung von Sicherungsverwahrung nicht entgegen, sofern die frühere Maßnahme vollzogen und der Verurteilte entlassen worden ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 21. Juli 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ████ aus ████████, den Schlachter Hans, geboren am ███████████ in ████, wegen schweren Diebstahls i. R. u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Dezember 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. Juli 1954 wird verworfen.
Jedoch wird das Urteil dahin ergänzt, dass hinter den Worten "Hehlerei in drei Fällen" das Wort "(Wahlfeststellung)" zu setzen ist.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls im Rückfall, wegen Betruges, Unterschlagung und wegen Hehlerei in drei Fällen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie rügt Verletzung des § 244 StPO und des sachlichen Strafrechts. Sie ist im Ergebnis unbegründet.
I.
Zu Unrecht rügt die Revision, die Strafkammer hätte einen weiteren Sachverständigen zur Prüfung der Frage heranziehen müssen, ob der Angeklagte bei seinen Taten voll zurechnungsfähig war. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesen Antrag hat die Strafkammer mit folgender Begründung abgelehnt:
*"Der Antrag des Angeklagten auf Einholung eines weiteren Gutachtens – dahin ist ein Antrag auf Einholung eines Obergutachtens zu verstehen – wird abgelehnt, weil die Tatsache, die dieses Gutachten bewerten soll, nämlich dass der Angeklagte geisteskrank oder geistesschwach im Sinne des § 51 StGB ist, durch das Gutachten des vom Gericht bestellten Gutachters Dr. Schmidt bereits widerlegt ist, weil die Sachkunde des gerichtlichen Gutachters nicht zweifelhaft ist, weil sein Gutachten nicht von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, weil das Gutachten Widersprüche nicht enthält und weil nicht dargelegt ist, dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügen würde, die denen des gerichtlichen Gutachters Dr. Schmidt überlegen wären."*
Gegen diese Begründung ist nichts einzuwenden. Die Strafkammer setzt sich im Urteil mit der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten ausführlich auseinander. Sie geht dabei auch darauf ein, dass der in einem früheren Verfahren gehörte Sachverständige dazu gekommen ist, den Angeklagten für vermindert zurechnungsfähig zu erklären. Sie führt aus: Möge der Angeklagte, wie er bisher angegeben habe, wenigstens einmal verschüttet gewesen sein, so stehe doch fest, dass diese Verschüttung keine Hirnleistungsschwäche oder einen sonstigen Hirnschaden hervorgerufen habe. Schon im Jahre 1927 sei anlässlich einer Beobachtung in Langenhorn durch Dr. Liedemann die Anwendbarkeit des § 51 StGB auf den Angeklagten verneint worden, da lediglich eine psychopathische Minderwertigkeit, nicht aber ein krankhafter Befund habe erhoben werden können. Nur ein Gutachter, Prof. Koopmann, habe im Jahre 1949 gemeint, "milde messend" könne man wohl dazu kommen, für den Angeklagten zur Zeit der damaligen Tat die Voraussetzungen des Abs. 2 des § 51 StGB anzunehmen. Nähere Anhaltspunkte für die Anwendung dieses milden Maßes habe der Gutachter aber nicht spezifizieren können. Auch er habe aber eingeräumt, dass der Angeklagte an sich die volle Einsicht für das Unrecht und Ungesetzliche seiner Tat gehabt habe und nach dem Grad seiner Intelligenz auch über die Fähigkeit verfügt haben müsse, nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gericht sei unter Zugrundelegung der überzeugenden Ausführungen des sachverständigen Psychiaters Dr. Schmidt und auf Grund der eigenen Beurteilung des Angeklagten davon überzeugt, dass er voll zurechnungsfähig sei. Lediglich der Hang zum Verbrechen könne nicht eine verminderte Zurechnungsfähigkeit im Sinne des § 51 Abs. 2 StGB begründen, da dann jeder gefährliche Gewohnheitsverbrecher gleichzeitig als nicht voll zurechnungsfähig angesehen werden müsste.
Diese Ausführungen ergeben, dass die Strafkammer auf Grund eingehender Prüfung mit dem jetzt gehörten Sachverständigen zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei dem Angeklagten zur Zeit der jetzt abgeurteilten Taten weder eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit noch eine Geistesschwäche vorgelegen habe, sondern nur ein nicht auf Krankheit beruhender Hang zum Verbrechen. Die Strafkammer hat dabei auch die Ausführungen des in dem früheren Verfahren gehörten Sachverständigen gewürdigt und ist der Überzeugung, dass dessen damaliges Gutachten auf einer Verkennung der Vorschrift des § 51 StGB beruhe. Bei dieser Sachlage war die Ablehnung der Hinzuziehung eines weiteren Sachverständigen mit den im Beschluss angegebenen Gründen nicht rechtsirrig.
II.
1.) Hinsichtlich der Schuldspruche bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Für die Fälle der Hehlerei ist jedoch folgendes zu bemerken:
Aus den Ausführungen der Strafkammer ergibt sich, dass hier eine Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei getroffen wird. Die Strafkammer geht in allen 3 Fällen davon aus, dass sie dem Angeklagten einen Diebstahl nicht nachweisen könne, dass er aber, für den Fall, dass er nicht selbst Dieb sei, jedenfalls gehehlt habe. Dass eine derartige Wahlfeststellung zulässig ist, ist allgemein anerkannt. Es besteht auch im vorliegenden Fall kein Bedenken, dass die Strafkammer die Strafe dem § 259 StGB entnommen hat. Denn wäre der Angeklagte Dieb, so wäre er nach den zu den übrigen Diebstahlsfällen getroffenen Feststellungen rückfälliger Dieb. Der Rückfalldiebstahl als Verbrechen wiegt grundsätzlich schwerer als die einfache Hehlerei.
Mit Rücksicht darauf, dass für etwaige spätere Verurteilungen wegen Hehlerei nur eine vorangegangene Hehlerei, nicht ein vorangegangener Diebstahl rückfallbegründend ist, ist es aber erforderlich, dass im Urteilsspruch zum Ausdruck gebracht wird, dass es sich hier um eine Wahlfeststellung handele. Bei einer Wahlfeststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei kann im Fall einer späteren Hehlerei die jetzige Verurteilung nicht als rückfallbegründend angesehen werden.
2.) Die Begründung, die die Strafkammer für die Sicherungsverwahrung gibt, entspricht zwar äußerlich nicht den Anforderungen, die die Rechtsprechung in aller Regel für die Bejahung der Voraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB aufgestellt hat (vgl. u. a. BGHSt 1, 94). Bei der Gesamtwürdigung der Taten eines Angeklagten ist in der Regel insbesondere eine kurze Darlegung der in den früheren Urteilen festgestellten Sachverhalte nicht zu entbehren (5 StR 966/52 vom 30.4.1953).
Im vorliegenden Fall sagt das Urteil noch nicht einmal ausdrücklich, ob der § 20a Abs. 1 oder der § 20a Abs. 2 StGB angewendet werden soll; die Strafkammer meint nur, die Gesamtwürdigung aller vom Angeklagten begangenen Taten ergebe, dass man bei ihm von einem festeingewurzelten Hang zur Verbrechensbegehung ausgehen müsse. Anschließend wird lediglich auf die einzelnen Verurteilungen des Angeklagten hingewiesen, sowie insbesondere betont, dass er seit 1920 laufend Straftaten begangen habe, dass er stets nach der Strafverbüßung binnen kürzester Frist wieder straffällig geworden sei und dass hohe Strafen, ja sogar die bereits einmal angeordnete Sicherungsverwahrung keinen Eindruck auf ihn gemacht hätten.
Indessen ergibt sich aus dem Zusammenhang des Urteils, dass die Strafkammer den § 20a Abs. 1 StGB hat anwenden wollen, da sie ja davon ausgeht, dass die Gesamtwürdigung aller Taten darauf schließen lasse, dass der Angeklagte ein Gewohnheitsverbrecher sei, sie also sämtliche Taten zugrunde legen will, die die formalen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB erfüllen.
Die Strafkammer durfte im vorliegenden Fall, auch ohne die Taten des Angeklagten im einzelnen zu beschreiben, ausnahmsweise sowohl darauf schließen, dass er ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, als auch darauf, dass er nach erfolgter Strafverbüßung immer noch als gefährlich anzusehen sein wird.
Bei der großen Zahl der Verurteilungen des Angeklagten handelt es sich ganz überwiegend um Eigentums- und Vermögensdelikte, Diebstahl, Unterschlagung, Betrug. Bereits 1928 wurde er u. a. wegen 5 Fahrradunterschlagungen verurteilt, 1930 wegen eines Fahrraddiebstahls, 1931 ebenfalls wegen eines Fahrraddiebstahls, 1939 wegen 12 Fahrraddiebstählen und 1949 ebenfalls wegen eines Fahrraddiebstahls. Dazwischen liegen sehr erhebliche Verurteilungen wegen anderer Diebstahls-, Unterschlagungs- und Betrugstaten. Die Straftaten des Angeklagten beginnen im Jahre 1920. Mit der einzigen kurzen Pause von 1933 bis 1936 (am 13. August 1933 war der Angeklagte aus der Strafhaft entlassen worden, am 12. Februar 1936 erfolgte die nächste Verurteilung) hat der Angeklagte seit dieser Zeit jeweils nach Entlassung aus der Strafhaft sofort wieder Straftaten begangen. Er ist erstmals am 26. August 1939 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 4 Jahren Zuchthaus und Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Weiter ist er nochmals am 8. Mai 1946 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu 3 Jahren Zuchthaus verurteilt worden, ohne dass auch hier die Sicherungsverwahrung ausgesprochen wurde. Von dieser Strafe ist ihm für einen Rest Bewährungsfrist bewilligt worden, trotzdem wurde er kurz nach der Entlassung wieder straffällig und wurde dann nochmals am 1. August 1949 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Diesmal wurde nicht die Sicherungsverwahrung, sondern wegen der verminderten Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.
Bei den jetzigen Taten handelt es sich um solche von nicht unerheblicher Schwere. Sowohl die Unterschlagung als auch der schwere Rückfalldiebstahl und die 3 Hehlereifälle betreffen Fahrräder; dass der Angeklagte auch in früheren Jahren sich schon mehrfach fremde Fahrräder zugeeignet hatte, ist bereits ausgeführt. Bei dieser Sachlage genügen die Ausführungen der Strafkammer, um die Voraussetzungen der §§ 20a, 42e StGB zu bejahen.
3.) Die Revision meint ferner, gegen den Angeklagten hätte deshalb nicht auf Sicherungsverwahrung erkannt werden dürfen, weil durch Urteil vom 1. August 1949 seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet worden und dieses Urteil noch in Kraft sei, da die erfolgte Entlassung nach § 42h StGB nur bedingt sei. Diese Ausführungen sind unrichtig.
Ob die durch ein früheres Strafurteil angeordnete Anstaltsunterbringung durchgeführt werden wird, ist für den in einem späteren Strafverfahren urteilenden Richter ungewiss. Auf den Vollzug der früher angeordneten Maßregel hat er keinen Einfluss (vgl. BayObLGSt 1953, 220). Der Angeklagte ist, wie das Urteil ergibt, übrigens deshalb aus der Heil- oder Pflegeanstalt entlassen worden, weil er weder heil- noch pflegebedürftig ist. Deshalb steht die frühere Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt der Anordnung einer Sicherungsverwahrung nicht entgegen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Rotberg | Sarstedt | Schmitt | |||
| Dr. Koffka | Siemer |