Sicherungsverwahrung (§42e StGB) zwingend bei Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 292/65
- Datum
- 11.06.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 42e StGB verpflichtet zur Anordnung der Sicherungsverwahrung, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Verurteilte nach Strafverbüßung durch von seinem verbrecherischen Hang bestimmte Straftaten den Rechtsfrieden weiter erheblich stören wird.
Eine bloße Möglichkeit der Besserung, unsichere Hoffnung auf Änderung oder Wiederaufnahmeperspektiven durch familiäre Unterstützung rechtfertigen den Verzicht auf Sicherungsverwahrung nicht.
Die Beurteilung der Erforderlichkeit der Sicherungsverwahrung richtet sich nach der Wahrscheinlichkeit künftiger erheblicher Straftaten und lässt dem Tatrichter keinen Ermessensspielraum zugunsten bloßer Wohlverhaltensprognosen.
Ist die Anordnung der Maßregel unter Verletzung dieser Maßstäbe unterblieben, hat das Revisionsgericht die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 27. Januar 1965
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 292/65 URTEIL in der Strafsache gegen ██, den Bautechniker Karl-Heinz ████, geboren am ███ 1929 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs i. R.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1965, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Flitner, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Dr. Sanders als beisitzende Richter,
██████████████████ ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 27. Januar 1965 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit das Landgericht von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abgesehen hat.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mehrfachen Betrugs im Rückfall und Unterschlagung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zur Gesamtstrafe von vier Jahren Zuchthaus verurteilt, die Sicherungsverwahrung jedoch nicht angeordnet.
Das wird von der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge zutreffend beanstandet.
In der Urteilsbegründung wird dazu ausgeführt, die Strafkammer habe von der Anordnung der Sicherungsverwahrung trotz schwerer Bedenken noch einmal Abstand genommen. Sie wolle dem Angeklagten die letzte Chance nicht nehmen, noch einmal im Leben festen Fuß zu fassen. Bei dieser Überlegung sei entscheidend, dass sich die Eltern des Angeklagten nach Verbüßung der Zuchthausstrafe seiner annehmen und ihm behilflich sein wollten, auf einen geordneten Weg zurückzufinden. Die Kammer habe auch während der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass es dem Angeklagten dieses Mal wirklich mit dem Willen zur Umkehr ernst sei, so dass im Augenblick die öffentliche Sicherheit die Unterbringung nach § 42e StGB nicht ohne allen Zweifel gebiete.
Diese Darlegungen erwecken den Eindruck, als hinge es nach der Meinung des Landgerichts mehr oder minder vom Ermessen des Tatrichters ab, ob ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zur Sicherungsverwahrung zu bringen sei, und als gestatte es das Gesetz zum mindesten dann, auf die Anordnung der Maßregel zu verzichten, wenn das reuige Verhalten des Angeklagten und die Hilfsbereitschaft seiner Angehörigen noch eine Aussicht auf Resozialisierung gewähre.
Eine solche Auffassung verkennt, dass § 42e StGB die Sicherungsverwahrung ohne jeden Spielraum für ein Ermessen zwingend vorschreibt, wenn die öffentliche Sicherheit sie erfordert, und dass dies immer der Fall ist, wenn die Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Angeklagte auch nach Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden durch von seinem verbrecherischen Hang bestimmte Straftaten weiter erheblich stören wird (RGSt 68, 149, 157; BGHSt 1, 66, 67). Dem entspricht es umgekehrt, dass die den Grad einer Wahrscheinlichkeit nicht erreichende bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur unsichere Erwartung, der verbrecherische Hang werde während der Dauer der Strafe zum Erlöschen gebracht werden, es nicht rechtfertigen kann, von der Maßnahme abzusehen (RGSt 71, 216, 218 und ständige Rechtsprechung des BGH, zuletzt Urteil vom 22. Januar 1965 – 4 StR 479/64).
An mehr als an derartige ungewisse Hoffnungen hat die Strafkammer bei ihrer Entscheidung ersichtlich nicht angeknüpft. Da der Angeklagte es nach den Feststellungen seit jungen Jahren nie lange bei seinen Eltern aushielt, erscheint es nicht recht verständlich, dass das Elternhaus nach Verbüßung der Strafe noch eine nachhaltige bessernde Wirkung ausüben könnte. Andererseits haben die Reuebekundungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung das Landgericht schon nicht daran gehindert, seine gegenwärtige Gefährlichkeit mit der Anwendung des § 20a StGB zu bejahen. Dass sie für eine künftige Gefährlichkeit im Zeitpunkt der Beendigung der Strafhaft wesentlich andere Aussichten eröffnen könnten, ist nicht ohne weiteres einzusehen. Diese Möglichkeit wird durch die auch rechtlich bedenkliche Formulierung, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Angeklagten im Augenblick nicht ohne allen Zweifel gebiete, eher in Frage gestellt als bestätigt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
| Krumme | Flitner | Sanders | |||
| Willms | Mayr |