Treffer
BGH Urteil

Strafrecht: Sicherungsverwahrung und Trinkversuch-Gutachten — Revisionen verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 557/67
Datum
20.12.1967
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen. Die Staatsanwaltschaft rügte die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB, der Senat bestätigt das Unterlassen mangels hinreichender Wahrscheinlichkeit künftiger einschlägiger Straftaten. Die Ablehnung eines weiteren Sachverständigengutachtens mit Trinkversuch wird ebenfalls gebilligt, weil ein vorhandenes Gutachten das Gegenteil bereits darlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Vorliegen einer Verurteilung nach § 20a StGB ist die der Verurteilung zugrunde liegende Tat im Rahmen der Entscheidung über § 42e StGB nicht erneut hinsichtlich ihres Gehalts zu prüfen; maßgeblich ist, ob die öffentliche Sicherheit die Maßregel neben der Strafe erfordert.

2

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt eine hinreichende Wahrscheinlichkeit voraus, dass der Täter nach Verbüßung der Strafe weiterhin einschlägige Straftaten begehen wird; bloße unbestimmte Hoffnungen auf Besserung genügen nicht.

3

Liegt aufgrund der persönlichen Verhältnisse und der angenommene Wirkung der Strafe eine begründete Aussicht auf straffreies Verhalten vor, so fehlt der erforderliche Wahrscheinlichkeitsgrad für die Sicherungsverwahrung und die Maßregel ist zu unterlassen (in dubio pro reo).

4

Die Zurückweisung eines Beweisantrags auf ein weiteres sachverständiges Gutachten (z. B. Trinkversuch) ist zulässig, wenn ein bereits vorliegendes, hinreichend bestimmtes Sachverständigengutachten das behauptete Gegenteil belegt und keine besonderen Umstände die Ergänzung rechtfertigen.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 5. Juni 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Maurer Anton █████, geboren am █████ in █████, wegen versuchten schweren Diebstahls i. R.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Dezember 1967, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Bortzler Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████ der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 5. Juni 1967 werden verworfen.

Die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 6. Juni 1967, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von vier Jahren aberkannt, aber seine von der Staatsanwaltschaft beantragte Sicherungsverwahrung abgelehnt.

I. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, wendet sich mit der Rüge der Verletzung des sachlichen Rechts gegen die Nichtanwendung des § 42e StGB. Ihm bleibt der Erfolg versagt.

Allerdings ist die Auffassung der Strafkammer rechtsfehlerhaft, die Tat des Angeklagten sei nicht von so großem Gewicht, dass sie die Anordnung der Sicherungsverwahrung rechtfertige. Sie hatte den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nach § 20a StGB verurteilt. Darum kam es nur darauf an, ob die öffentliche Sicherheit die Anordnung der Maßregel neben der Strafe erforderte. Wenn das der Fall war, musste die Sicherungsverwahrung angeordnet werden. Dabei durfte die Strafkammer nicht mehr nach der Bedeutung der der Verurteilung aus § 20a StGB zugrunde liegenden Straftat unterscheiden. War diese die Grundlage der Verurteilung aus § 20a StGB, so war sie bei der Erörterung des § 42e StGB nicht erneut auf ihren Gehalt zu untersuchen.

Jedoch lassen die weiteren Darlegungen der Strafkammer erkennen, dass sie nicht die zur Anwendung der Maßregel des § 42e StGB erforderliche Wahrscheinlichkeit hat feststellen können, der Angeklagte werde gemäß seinem Charakter nach Verbüßung der dreijährigen Zuchthausstrafe auch weiterhin Straftaten in der Freiheit begehen. Sie bezieht sich auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, der im Januar 1962 geheiratet hat und nach der Heirat und nach der am 27. Oktober 1964 erfolgten Verbüßung der zuletzt gegen ihn unter anderem wegen je eines einfachen und schweren Rückfalldiebstahls erkannten Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und vier Monaten sich bis zur Begehung der ihm jetzt zur Last gelegten am 10. November 1966 begangenen Tat, also über zwei Jahre lang, von Eigentumsdelikten freigehalten hat. Die Behauptung der Revisionsbegründung der örtlichen Staatsanwaltschaft, der Angeklagte sei nach seiner Eheschließung abgesehen von der den Gegenstand dieses Verfahrens bildenden Tat noch dreimal strafällig geworden, trifft nach den Feststellungen des Urteils nicht zu. Die Strafkammer hat den guten Einfluss der Ehefrau des Angeklagten auf diesen gewertet und berücksichtigt, dass er jetzt durch die Bemühungen und die Mitarbeit seiner Ehefrau in geordneten Verhältnissen lebt. Damit hat sie bestimmte Umstände festgestellt, die geeignet sind, einem Rückfall des Angeklagten entgegenzuwirken. Sie meint dann unter Berücksichtigung dieser persönlichen Verhältnisse des Angeklagten, es könne „erwartet werden“, dass er „auch unter dem Eindruck der zu verbüßenden Zuchthausstrafe“ (von immerhin drei Jahren für einen versuchten schweren Diebstahl, also einer im Verhältnis zu den früheren Verurteilungen schweren Strafe) „in Zukunft dem Hang zum Einsteigen widerstehen“ werde.

Darin liegt entgegen der Meinung der Revisionsbegründung nicht nur die Erwägung der bloßen Möglichkeit, die Kundgabe einer ungewissen Hoffnung, der Angeklagte werde sich vielleicht in Zukunft straffrei führen. Solche ganz unbestimmten Aussichten hätten die Strafkammer nicht berechtigt, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (4 StR 292/65 vom 11. Juni 1965). Die Erwägung der Strafkammer, es könne unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und der Wirkung der Strafe auf ihn „erwartet werden“, dass er nach der Verbüßung der Strafe keinen Einsteigediebstahl mehr begehen werde, bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch die durch die von der Strafkammer erwogenen Umstände begründete Aussicht für eine solche Lebensführung. Es kann nicht angenommen werden, dass die Strafkammer das Wort „erwarten“ hier in einem anderen Sinn, etwa zur Wiedergabe unbestimmter Hoffnungen, gebraucht. Hat die Strafkammer aber mit Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten und auf die von ihr angenommene Wirkung der schweren Zuchthausstrafe auf ihn die begründete Erwartung, er werde sich in Zukunft von Eigentumsstraftaten fernhalten, so hat sie den zur Anwendung des § 42e StGB notwendigen hinreichenden Grad der Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte nach der Verbüßung seiner Strafe auch weiterhin Straftaten einschlägiger Art begehen werde, nicht feststellen können; sie war also nach dem Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ verpflichtet, von der Anwendung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGHSt 5, 350, 352; vgl. auch BGH NJW 1953, 1559).

II. Auch die Revision des Angeklagten, die das Verfahren der Strafkammer beanstandet und die allgemeine Sachrüge erhebt, hat keinen Erfolg.

1. Mit der als Aufklärungsrüge nach § 244 Abs. 2 StPO bezeichneten Verfahrensrüge wird in Wirklichkeit eine Verletzung des § 244 Abs. 3 und 4 StPO geltend gemacht, da sie sich gegen die Ablehnung eines Beweisantrages wendet.

Der Verteidiger des Angeklagten hatte in der Hauptverhandlung den Antrag gestellt, ein Sachverständigengutachten nach einem Trinkversuch einzuholen zum Beweise der Tatsache, dass der Angeklagte bereits nach dem Genuss von Bier und Schnaps nur mittleren Umfangs in einem seine Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand gerate.

Die Strafkammer hat diesen Antrag abgelehnt, weil durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. Cortain das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen sei und weder Zweifel bestünden noch ersichtlich sei, dass ein weiterer Sachverständiger über Forschungsmittel verfüge, die denen des bereits vernommenen Sachverständigen überlegen seien.

Diese Ablehnung ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige Dr. Cortain, der schon im Ermittlungsverfahren ein Gutachten über die Frage der Alkoholempfindlichkeit des Angeklagten erstattet hatte (Bl. 25–28 d. A.), hatte bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, der Angeklagte vertrage Alkohol wie jeder andere Mensch auch. Angesichts der sehr bestimmten Aussage des Dr. Cortain durfte die Strafkammer trotz der – ohne Kenntnis des regelmäßigen Alkoholgenusses des Angeklagten auf Baustellen abgegebenen – Bekundung der Ehefrau des Angeklagten, dieser brauche nur zwei oder drei Flaschen Bier und etwa zwei Schnäpse zu trinken, dann wisse er nicht mehr, was er getan oder auch gesagt habe, das Gegenteil der in dem Beweisantrag behaupteten Tatsache als bereits erwiesen ansehen. Zu einer erneuten Begutachtung in Verbindung mit einem Trinkversuch zur Feststellung einer etwaigen Alkoholüberempfindlichkeit des Angeklagten bestand daher kein Anlass.

Besondere Umstände, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten, wie etwa eine Hirnverletzung oder ein Magenleiden, waren nicht geltend gemacht. Die Sachkunde des Dr. Cortain sieht auch die Revision nicht in Zweifel, desgleichen nicht, dass es ihm möglich gewesen wäre, einen Trinkversuch vorzunehmen, falls er ihn für erforderlich gehalten hätte, dass er also über ein solches Forschungsmittel „verfügt“.

Die Strafkammer hat also mit der Ablehnung des Beweisantrags weder gegen § 244 Abs. 3 und 4 noch gegen § 244 Abs. 2 StPO verstoßen.

2. Die nicht näher ausgeführte Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.

RotbergMayrSpiegel
BortzlerSanders

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