Revisionen: Aufhebung der Gesamtstrafe und Zurückverweisung wegen Sicherungsverwahrung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 479/64
- Datum
- 22.01.1965
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei Bildung einer Gesamtstrafe ist anzugeben, ob frühere rechtskräftig verhängte Strafen bereits verbüßt sind; besteht insoweit Ungewissheit, führt dies zur Aufhebung der Gesamtstrafe.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt voraus, dass die öffentliche Sicherheit dies erfordert; der Tatrichter hat konkret darzulegen, dass begründete Besorgnis besteht, der Täter werde auch nach Strafverbüßung gefährlich bleiben.
Die bloße Möglichkeit oder vage Hoffnung auf gesundheitliche Verschlechterung des Täters oder auf den positiven Einfluss Dritter reicht nicht aus, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu versagen; hierfür sind konkrete, nachvollziehbare Anhaltspunkte erforderlich.
Das Merkmal, dass die öffentliche Sicherheit die Verwahrung erfordert, ist nach den Regeln des Strafverfahrens festzustellen; unzureichend dargelegte Erwägungen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung zur erneuten Feststellung.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 13. Dezember 1963
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES
StR 479/64 URTEIL
in der Strafsache gegen ███ » Ohne festen Wohnsitz, den Kaufmann Werner ███, geboren am ███ 1924 in ██████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betruges i. R. d.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Mayr, Bundesrichter Sanders, Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter, ██████████████████ ██ der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███████ der Urteilsverkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. Dezember 1963 wird die Gesamtstrafe mit den ihr zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil aufgehoben, soweit Sicherungsverwahrung abgelehnt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Betruges im Rückfall in sechs weiteren Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Sachrüge; die Staatsanwaltschaft beanstandet die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung.
1. Die Revision des Angeklagten läßt weder im Schuldspruch noch bei der Bemessung der Einzelstrafen einen ihn beschwerenden Rechtsfehler erkennen. Dagegen kann die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben. Den Urteilsausführungen zufolge (UA S. 12) ist der Angeklagte vom Schöffengericht in Herford am 11. März 1963 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs 17 Ms 28/62 zu 3 Monaten Gefängnis rechtskräftig verurteilt worden. Ob die Strafe verbüßt ist, legt das Urteil nicht dar. Die damit gegebene Ungewißheit muß wegen der Möglichkeit, daß die Vorschrift des § 79 StGB übersehen worden ist, zur Aufhebung der Gesamtstrafe führen.
2. Auf die in zulässiger Weise beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft (BGHSt 7, 101) muß das Urteil insoweit aufgehoben werden, als das Landgericht die Sicherungsverwahrung abgelehnt hat.
a) Die Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher stützt die Strafkammer darauf, daß der „strafunempfindliche und unbelehrbare“ Angeklagte „mit größter Wahrscheinlichkeit“ auch in Zukunft Betrügereien begehen und dadurch in erheblichem Maße den Rechtsfrieden stören wird.
Auch bei Prüfung der Voraussetzungen des § 42e StGB geht die Kammer zunächst davon aus, daß der Angeklagte allein durch die Einwirkung der Zuchthausstrafe seine verbrecherische Gefahrlichkeit und seine Neigung zu Betrügereien nicht verlieren wird. Wenn sie gleichwohl von der Verhängung der Sicherungsverwahrung absieht, dann nur deshalb, weil sich „möglicherweise der ohnehin beeinträchtigte Gesundheitszustand des Angeklagten nach Verbüßung der Freiheitsstrafe noch verschlimmert haben dürfte“. Außerdem bestehe die Wahrscheinlichkeit, daß die Ehefrau des Angeklagten bis zu seiner Entlassung gesundheitlich wiederhergestellt sein und ihren günstigen Einfluß auf ihn ausüben werde. Das Landgericht meint, daß sich unter diesen „Voraussetzungen“ mit der „von § 42e StGB geforderten Wahrscheinlichkeit“ heute nicht vorhersagen lasse, ob auch nach der Strafverbüßung noch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gegeben ist.
b) Diese Ausführungen erwecken Bedenken, ob das Landgericht den Begriff der Erforderlichkeit der Verwahrung i. S. des § 42e StGB rechtsirrtumsfrei ausgelegt hat. Der Bundesgerichtshof hat zwar die Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 72, 295 und 356, 358; 73, 154 und 303, 305), von der Anordnung der Sicherungsverwahrung sei bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nur dann abzusehen, wenn eine Besserung mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, nicht übernommen. Die Vorschrift des § 42e StGB begnügt sich nicht mit der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher. Hinzukommen muß, daß die öffentliche Sicherheit die Verwahrung erfordert. Dieses Merkmal ist nach den Regeln des Strafverfahrens festzustellen (BGH NJW 1954, 846; BGH JZ 1953, 673). Der Tatrichter muß daher in jedem einzelnen Fall prüfen, ob die begründete Besorgnis besteht, daß der Angeklagte auch nach Strafverbüßung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Die bloße Möglichkeit einer Besserung, die nur an unbestimmte Erwartungen geknüpfte Hoffnung auf künftiges Wohlverhalten rechtfertigt es jedoch nicht, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (BGH 4 StR 488/53 vom 19. November 1953; ebenso schon RG in DJ 1938, 1995).
Diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werden die knappen Darlegungen des Landgerichts nicht gerecht. Die bloße „Möglichkeit“, daß sich der Gesundheitszustand des Angeklagten nach Verbüßung der Strafe verschlechtert „haben dürfte“, reicht nicht aus, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung auszuschließen. Der Angeklagte leidet an einer geschlossenen Tuberkulose, außerdem an einer Leber- und Gallenerkrankung. Es ist ohne nähere Darlegung nicht ersichtlich, warum sich diese Erkrankung in der Strafanstalt verschlechtern sollte. Der Angeklagte, der bisher der angeordneten Überwachung durch das Gesundheitsamt aus dem Wege ging (UA S. 11) und in Nachtlokalen einen aufwendigen Lebenswandel führte (UA S. 28, 32), wird im Gegensatz zu seinem bisherigen unsteten Leben in den fünf Jahren der Strafverbüßung Gelegenheit haben, sich stationär behandeln und ausheilen zu lassen. Der Senat kann den Urteilsausführungen nicht entnehmen, ob die Kammer Erwägungen in dieser Hinsicht angestellt hat. Auch ihre Annahme, es sei wahrscheinlich, daß die Ehefrau des Angeklagten bis zu seiner Entlassung gesundheitlich wiederhergestellt sein und ihren günstigen Einfluß auf ihn ausüben werde, bedarf nähere Begründung. Es ist keineswegs ohne weiteres ersichtlich, warum der Einfluß der Ehefrau, falls sie wieder gesund würde, auf den Angeklagten, der immer wieder unmittelbar nach Strafverbüßung, einmal sogar während eines Hafturlaubs, erneut straffällig wurde (UA S. 34), nun so sicher sein soll, daß die Kammer diese Erwartung hegen durfte. Auch insoweit hätte sie bestimmte Anhaltspunkte für ihre Überzeugung dartun müssen.
| Flitner | Mayr | Spiegel | |||
| Krumme | Sanders |
Zitiert (1)
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 292/65 · 11.06.1965Sicherungsverwahrung (§42e StGB) zwingend bei Wahrscheinlichkeit weiterer Straftaten
- BGH · 4 StR 13/67 · 24.02.1967Sicherungsverwahrung: Absehen nicht „versuchsweise“ bei bloßer Besserungshoffnung
- BGH · 4 StR 183/65 · 07.05.1965BGH: Zurückverweisung wegen unzureichender Begründung der Ablehnung von Sicherungsverwahrung