Treffer
BGH Urteil

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 504/63
Datum
08.04.1964
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügt die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung gegen einen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher Verurteilten. Der BGH gibt der Revision teilweise statt: Die Strafkammer hat die Ablehnung der Maßregel wegen bloßer Hoffnung auf Besserung nicht ausreichend begründet. Aufgrund der Rückfälle und der ungünstigen Prognose ist der Strafausspruch aufzuheben und zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; die Revision des Angeklagten wird verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher vorzunehmen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass er nach Verbüßung der Freiheitsstrafe weiterhin eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt (§ 42e StGB).

2

Bloße positive Vorsatzbekundungen, eine kurze straflose Phase oder die Aussicht auf Wegzug rechtfertigen allein das Unterlassen der Sicherungsverwahrung nicht, wenn sie mit dem bisherigen rückfälligen Verhalten nicht in Einklang stehen.

3

Eine frühere Warnung im Urteil und ein rascher Rückfall nach Haftentlassung sprechen gegen eine günstige Prognose und sind bei der Entscheidung über Sicherungsverwahrung zu berücksichtigen.

4

Wenn die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung die Höhe des Strafausspruchs beeinflusst haben kann, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Strafbestimmung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15. Mai 1963

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ██ ███ — zuletzt wohnhaft den Arbeiter Heinz in Köln, geboren am ███████ 1924 in █████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls im Rückfall,

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. April 1964, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

I. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 15. Mai 1963, soweit es den Angeklagten betrifft, im Strafaussprache mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

II. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schweren Diebstahls im Rückfall in sechs Fällen und wegen Beihilfe zum versuchten schweren Diebstahl im Rückfall zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus verurteilt. Sie hat ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Die Sicherungsverwahrung hat sie nicht angeordnet. Gegen die letztere Entscheidung allein richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft.

Auch der Angeklagte hat Revision eingelegt. Der Verteidiger, der die Sachrüge erhebt, hat sie auf den Strafausspruch beschränkt. Dass er dazu ermächtigt war, ist nicht nachgewiesen. Da er aber in der Rechtfertigungsschrift nur Ausführungen zum Strafausspruch macht, ist das Rechtsmittel, soweit es weitergeht, unzulässig.

Im Übrigen ist es unbegründet. Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen nur, dass die Strafkammer Gewicht und Ausmaß seiner Beteiligung an den Taten in einzelnen Fällen unrichtig gewürdigt habe. Der von ihm beanstandete Widerspruch liegt nicht vor: Der Angeklagte war von den anderen Beteiligten als erfahrener Einbrecher zugezogen worden und hat sich in allen Fällen besonders hervorgehoben. Auch sonst hat die Nachprüfung des Strafausspruchs keinen Fehler ergeben, der den Angeklagten beschwert. Seine Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher entspricht dem Gesetz. Die Rückfallvoraussetzungen sind dargetan.

Hingegen greift die Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt vertreten hat, durch. Sie beanstandet zu Recht die Erwägungen, die die Strafkammer veranlasst haben, die Sicherungsverwahrung abzulehnen.

Die Maßregel ist gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher anzuordnen, wenn die begründete Besorgnis besteht, dass er auch nach der Verbüßung der gegen ihn ausgesprochenen Zuchthausstrafe eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilden werde (§ 42e StGB). Die Strafkammer glaubt nun dem Angeklagten die guten Vorsätze, die er für die Zeit nach seiner Entlassung gefasst hat, und hält es danach nicht für wahrscheinlich, dass er nach Verbüßung der harten Zuchthausstrafe und in der Gewissheit, bei Rückfall in Sicherungsverwahrung zu kommen, wieder strafällig werde. Diese Annahme genügt nicht, um die Anordnung der Maßnahme auszuschließen; sie steht mit dem bisherigen Verhalten des Angeklagten nicht im Einklang.

Er hatte sich schon einmal nach der Verbüßung der letzten Zuchthausstrafe von vier Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 18. Dezember 1957 vorgenommen, nicht mehr rückfällig zu werden. Keine zwei Monate nach seiner Entlassung aus dem Zuchthaus am 6. Januar 1961 hat er aber bereits wieder mit Diebstählen begonnen. Ersichtlicherweise bedurfte es bei ihm nur eines geringen Anstoßes, um ihn umzustimmen und zur Teilnahme an dem ersten Einbruch im März 1961 nach der Entlassung zu bewegen. Als dieser misslang, beging er im unmittelbaren Anschluss daran den zweiten Einbruch.

Den warnenden Hinweis im Urteil vom 18. Dezember 1957, er sei auf dem besten Weg ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher zu werden, der bei erneuter Straffälligkeit mit Sicherungsverwahrung zu rechnen habe, hat er unbeachtet gelassen.

Der schlechten Prognose, die die Sachverständige dem Angeklagten gestellt hat, hält die Strafkammer wieder nur seinen guten Willen entgegen, den er in einer zweijährigen Straflosigkeit während seiner Ehe erwiesen habe. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass er seit 1956 geschieden ist, und dass er in seinem Leben mit den zahlreichen Rückfällen ins Verbrechen große Willensschwächen gezeigt hat.

Auch sein von ihm erwogener Wegzug von Köln ist als ungewisse Aussicht und bloße bedingte Möglichkeit, ihn künftig vor Straftaten zu bewahren, nicht ausreichend, um von der Anordnung abzusehen (vgl. BGHSt 1, 66).

Schließlich kann auch die Polizeiaufsicht in der Regel keinen ausreichenden Schutz der Allgemeinheit gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bieten; dafür, dass dies hier ausnahmsweise doch der Fall sei, sind keine Umstände dargetan.

Nach allem begründet die Annahme der Strafkammer nur unbestimmte Hoffnung und Erwartung, dass der Angeklagte nach der Strafverbüßung nicht mehr rückfällig wird. Dies reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht aus, um von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen (vgl. BGH Urteil vom 19. November 1953 – 4 StR 488/53 und vom 26. November 1957 – 1 StR 524/57).

Da nicht auszuschließen ist, dass die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung die Höhe der ausgesprochenen Strafen beeinflusst hat, ist auf die Revision der Staatsanwaltschaft der gesamte Strafausspruch aufzuheben (vgl. RGSt 73, 81 und BGHSt 7, 101).

KirchhofDotterweichMayr
ScharpenseelHenning

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