Treffer
BGH Urteil

BGH: Aufhebung der Sicherungsverwahrung wegen unzureichender Rückfallprognose (§ 42e StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 524/57
Datum
26.11.1957
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte das Urteil des Landgerichts Mannheim insoweit, als diesem die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen den Angeklagten zugrunde lag. Streitpunkt war, ob nach § 42e StGB hinreichend festgestellt wurde, dass der Verurteilte nach Strafverbüßung den Rechtsfrieden erheblich stören wird. Der BGH hob den Strafausspruch insoweit auf und verwies zurück, weil das Landgericht den Angeklagten ohne konkrete Einzelfallprüfung als prototypischen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher bezeichnete und auf bloße Hoffnungen auf Abschreckung abstellte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 42e StGB setzt voraus, dass es wahrscheinlich ist, der Verurteilte werde nach Verbüßung der Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden erheblich stören.

2

Die bloße Zuschreibung der Eigenschaft 'gefährlicher Gewohnheitsverbrecher' reicht nicht ohne weitere konkrete Feststellungen zur Rückfallwahrscheinlichkeit für die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus.

3

Der Tatrichter hat in jedem Einzelfall zu prüfen, ob äußere Umstände oder die Art und der Vollzug der zu verhängenden Strafe hinreichende Hemmungen gegen einen Rückfall erwarten lassen.

4

Unbestimmte Hoffnungen oder Erwartungen, insbesondere auf eine abschreckende Wirkung der Strafe, genügen nicht, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung zu verneinen; es bedarf einer tragfähigen prognostischen Begründung.

Vorinstanzen

Landgericht Mannheim, 11. Juli 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen den Arbeiter Willi Heinrich ███ ██ ohne Wohnsitz, geboren ████████████ 1926 in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Diebstahls i. R. gem. §§ [REDACTED]

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. November 1957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt bei der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Justizangestellter ██████████████ als ████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 11. Juli 1957, soweit es den Angeklagten Hammer im Strafausspruch betrifft, mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Anordnung der Sicherungsverwahrung setzt nach § 42e StGB voraus, dass die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert.

Nach der ständigen Rechtsprechung (u. a. RGSt 68, 149; 67, 457; BGHSt 1, 66) ist das dann der Fall, wenn wahrscheinlich ist, dass der Angeklagte nach der Verbüßung der gegen ihn verhängten Freiheitsstrafe den Rechtsfrieden wieder erheblich stören wird. Dabei darf aus der Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht ohne weiteres auf die künftige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit geschlossen werden. In jedem einzelnen Fall muss vielmehr der Tatrichter prüfen, ob, falls nicht schon äußere Gründe (z. B. schwere Krankheit) die Gemeingefährlichkeit des Angeklagten oder eine empfindliche Strafe und deren Vollzug bei ihm mutmaßlich so viele Hemmungen aufrichten, dass die Strafverbüßung als solche hinreichende Erfolgsaussichten bietet. Unbestimmte Hoffnungen und Erwartungen in dieser Hinsicht reichen aber nicht aus, um die Anordnung der Sicherungsverwahrung auszuschließen (BGH 4 StR 488/53 vom 19. November 1953).

Den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen werden die Darlegungen des Landgerichts nicht gerecht. Sie geben umso mehr Anlass zu Bedenken, als das Landgericht den Angeklagten geradezu als den Prototyp des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers bezeichnet. Richtig ist zwar, dass die einjährige Zuchthausstrafe, die der Angeklagte 1952 erhalten und bis 1957 verbüßt hat, nicht wegen solcher Straftaten verhängt wurde, wegen deren er nunmehr als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt werden musste, sondern ein Sittlichkeitsverbrechen an einem zwölfjährigen Jungen und eine Gefangenenmeuterei betraf.

Dieser Umstand ändert indessen nichts daran, dass der Vollzug der Strafe den Angeklagten nicht davon hat abhalten können, kurze Zeit nach seiner Entlassung aus der Strafhaft erneut fremdes Eigentum zu verletzen. Es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern die Vollstreckung einer nach Art und Länge gleichen Strafe den Angeklagten auf einmal so nachhaltig beeinflussen könnte, dass mit einem erneuten Rückfall nicht mehr gerechnet zu werden braucht.

Soweit die Strafkammer ferner auf die Abschreckungswirkung abhebt, die von der dem Angeklagten bei neuen Straftaten drohenden Sicherungsverwahrung ausgehen soll, lässt die Fassung der betreffenden Urteilsstelle erkennen, dass es sich hierbei nur um eine unbestimmte Hoffnung handelt, die es nach den obigen Ausführungen nicht rechtfertigen kann, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung abzusehen.

Die Aufhebung des Strafausspruchs im ganzen entspricht der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs sowie dem Antrag des Generalbundesanwalts.

PeetzDielingsbergerDr. Hengsberger
WernerMartin

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