Treffer
BGH Urteil

Revision: Zulassung der Polizeiaufsicht aufgehoben, Sicherungsverwahrung abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 43/66
Datum
18.02.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte ein LG-Urteil, das den Angeklagten wegen Notzucht verurteilte und Polizeiaufsicht zuließ. Der BGH hob die Anordnung der Polizeiaufsicht auf, da sie keiner gesetzlichen Grundlage entsprach. Die Entscheidung, keine Sicherungsverwahrung anzuordnen, blieb bestehen, weil die Urteilsgründe eine unabhängige tatrichterliche Würdigung ergaben. Begründete Zweifel an künftiger Gefährlichkeit wurden zugunsten des Angeklagten berücksichtigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Anordnung der Polizeiaufsicht ist nur wirksam, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht; fehlt diese Grundlage, ist die Maßregel aufzuheben.

2

Ein Verfahrensmangel bei der Zulassung einer Nebenmaßregel führt nicht automatisch zur Aufhebung anderer Entscheidungen, wenn die Urteilsgründe zeigen, dass diese unabhängig und auf selbständigen Gründen beruhen.

3

Das Merkmal ‚wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert‘ in § 42e StGB verlangt eine tatrichterliche Überzeugung von der konkreten Wahrscheinlichkeit, dass der Verurteilte nach Verbüßung der Strafe erneut erhebliche Straftaten begehen wird.

4

Bestehen begründete tatsächliche Zweifel an der Fortdauer einer Gefährlichkeit, sind diese Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen und schließen die Anordnung der Sicherungsverwahrung aus.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 31. März 1965

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Werber Horst S. aus BO, dort geboren am █ 1928, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Februar 1966 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr. Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████████ in der Verhandlung,

Bundesanwalt Dr. ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus BO als Verteidiger,

Rechtsanwalt ███████ aus Be. als Vertreter der Nebenklägerin,

Justizangestellte ████████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 31. März 1965 aufgehoben, soweit es gegen den Angeklagten Polizeiaufsicht für zulässig erklärt hat; diese Maßregel entfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Landeskasse auferlegt.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Notzucht und wegen Nötigung zur Unzucht, jeweils in Tateinheit mit Körperverletzung, zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sechs Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf fünf Jahre aberkannt und Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Dagegen hat das Landgericht abgelehnt, gegen den Angeklagten die Sicherungsverwahrung anzuordnen.

Gegen dieses Urteil hat nur die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist beschränkt auf die Zulassung der Polizeiaufsicht und die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung. Diese Beschränkung ist zulässig, denn die gegen den Angeklagten verhängte Zuchthausstrafe ist ersichtlich ohne Rücksicht auf diese beiden Entscheidungen bemessen worden (BGHSt 7, 101).

Der Generalbundesanwalt hat die Revision nur insoweit vertreten, als sie sich gegen den Ausspruch über die Zulässigkeit der Polizeiaufsicht richtet.

1. Die Anordnung dieser Maßregel kann nicht bestehenbleiben, weil sie, wie die Revisionsrechtfertigungsschrift der Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt, der gesetzlichen Grundlage entbehrt.

Die Bedenken der Revision, die rechtsirrige Zulassung der Polizeiaufsicht könne auch die Entscheidung des Landgerichts über die Nichtanordnung der Sicherungsverwahrung beeinflusst haben, teilt der Senat nicht. Er folgt vielmehr der Ansicht des Generalbundesanwalts, der ausgeführt hat, die Urteilsgründe zeigten deutlich, dass die Strafkammer die Entscheidung zu § 42e StGB auf selbständige, von dem Ausspruch über die Zulassung der Polizeiaufsicht unabhängige Gründe gestützt hat (UA S. 38–40).

2. Der Senat tritt dem Generalbundesanwalt auch darin bei, dass die Strafkammer mit ihrer die Anordnung der Sicherungsverwahrung ablehnenden Entscheidung § 42e StGB nicht zum Vorteil des Angeklagten verletzt hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

„Das Merkmal *‚wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert‘* ist nur erfüllt, wenn nach der tatrichterlichen Überzeugung eine bestimmte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass der als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beurteilte Angeklagte auf Grund seines verbrecherischen Hanges nach Verbüßung der Freiheitsstrafe wiederum erhebliche Straftaten begehen wird (BGHSt 1, 66; 5, 350; 2 StR 206/53 v. 11. August 1953 = LM StGB § 42e Nr. 4 = JZ 1953, 673; NJW 1953, 755; 1 StR 524/57 v. 26. November 1957).

Von dieser Rechtsauffassung ist das Landgericht rechtsirrtumsfrei ausgegangen. Es hat aber, ohne sich dabei nur von unbestimmten Hoffnungen auf künftige Besserung des Angeklagten leiten zu lassen (BGH 4 StR 488/53 v. 19. November 1953), die Überzeugung vom Bestehen einer solchen Wahrscheinlichkeit bei ihm nicht erlangen können, sondern aus bestimmten tatsächlichen Gründen daran letzte, unüberwindliche Zweifel gehabt. Die Gründe für diese Zweifel an dem Fortbestehen der Gefährlichkeit des Angeklagten sind entgegen den Einwendungen der Revision im Urteil ausreichend wiedergegeben. Denn es hebt hierzu ausdrücklich hervor, dass er die jetzt abzuurteilenden beiden Taten in einer durch besondere Umstände herbeigeführten außergewöhnlichen Bewusstseinslage begangen habe (UA S. 40). Dabei sind mit den ‚besonderen Umständen‘ ersichtlich die auf Seite 26 UA mitgeteilten drei Ursachen gemeint, deren Zusammentreffen den Angeklagten zur Tatzeit in einen an Bewusstseinsstörung grenzenden Ausnahmezustand versetzt haben.

Wenn die Strafkammer im Hinblick darauf tatsächliche Zweifel hatte, ob der Angeklagte nach Verbüßung der sechsjährigen Zuchthausstrafe unabhängig von einer solchen Ausnahmesituation mit bestimmter Wahrscheinlichkeit wieder Sittlichkeitsverbrechen begehen werde, so musste sie diese Zweifel, wie geschehen, zu seinen Gunsten ausschlagen lassen. Der Einwand der Revision, die im Urteil angeführten Umstände seien weder einzeln noch in ihrer Gesamtheit zur Begründung derartiger Zweifel geeignet, ist unbeachtlich, weil er unzulässigerweise eine ausschließlich der tatrichterlichen Beurteilung unterliegende Tatfrage betrifft.“

Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.

SarstedtSiemerKersting
KoffkaSchmitt

Zitiert (3)