Treffer
BGH Urteil

Sicherungsverwahrung bei gefährlichem Gewohnheitsverbrecher - Erforderlichkeit der öffentlichen Sicherheit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Ferien-Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 206/53
Datum
21.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg werden verworfen. Streitgegenstand ist die Ablehnung der Sicherungsverwahrung gegen einen als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher Gewerteten. Der BGH hält fest, dass Sicherungsverwahrung nur anzuordnen ist, wenn die öffentliche Sicherheit nach Strafverbüßung dies erfordert; die gegenwärtige Gefährlichkeit begründet dafür keine Vermutung. Die RG-Rechtsprechung, die auf sichere Besserung abstellt, wird nicht übernommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anordnung der Sicherungsverwahrung gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ist erforderlich, dass die öffentliche Sicherheit für die Zeit nach Strafverbüßung diese Maßnahme verlangt; dies ist nach den allgemeinen Regeln des Strafverfahrens festzustellen.

2

Die Gefahr, die von einem Angeklagten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung ausgeht, begründet keine ausreichende Vermutung dafür, dass diese Gefährlichkeit auch nach Verbüßung der Strafe fortbestehen wird.

3

Die Rechtsprechung, wonach bei gefährlichen Gewohnheitsverbrechern nur dann von Sicherungsverwahrung abgesehen werden dürfe, wenn mit Sicherheit eine Besserung zu erwarten sei, entspricht nicht § 42e StGB und wird nicht übernommen.

4

Bei der gesetzlichen Würdigung ist für die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgeblich; für die Erforderlichkeitsprüfung der Sicherungsverwahrung ist auf die Lage zum Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft abzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 21. November 1952

Leitsatz

Die Sicherungsverwahrung gegen einen gefährlichen Gewohnheitsverbrecher darf nur angeordnet werden, wenn die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme für die Zeit nach der Strafverbüßung erfordert. Dies muss nach den allgemeinen Strafverfahrensregeln festgestellt werden. Die Gefährlichkeit eines Gewohnheitsverbrechers im Zeitpunkt der Hauptverhandlung begründet keine Vermutung dafür, dass auch nach Verbüßung der Strafe diese Gefährlichkeit fortbestehen werde. Die Rechtsprechung des RG, von der Anordnung der Sicherungsverwahrung sei bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nur dann abzusehen, wenn mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden könne, dass eine Besserung eintrete, wird nicht übernommen.

Tenor

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21. November 1952 werden verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft fallen der Staatskasse zur Last.

Tatbestand

Der Angeklagte ist durch das angefochtene Urteil als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher und unter den Voraussetzungen des Rückfalls wegen einfachen Diebstahls in drei Fällen und schweren Diebstahls in vier Fällen zu drei Jahren neun Monaten Zuchthaus verurteilt worden.

Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde:

Ende 1949 entwendete der Angeklagte in Hamburg zusammen mit anderen in drei Fällen einen fremden Volkswagen. Sie benutzten die Wagen zur Ausführung von Felddiebstählen. Sie entwendeten Pelzbekleidung aus drei Schaufenstern und einem Schaukasten, die eingeschlagen wurden. Der Angeklagte saß dabei am Steuer des Wagens und ließ den Motor voll laufen, um das Zerbrechen der Scheiben zu übertönen. Die Kraftwagen wurden später irgendwo in Hamburg stehen gelassen.

Gründe

Im Namen des Volkes!

In der Strafsache gegen ███ ███████████ █, geboren am ██ 1911 in ████████████, wegen Rückfalldiebstahls

hat der 2. Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. August 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Willms,

Bundesanwalt Dr. ███ in der Verhandlung, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Die Revision der Staatsanwaltschaft greift das Urteil nur an, weil nicht auf Sicherungsverwahrung erkannt ist, und rügt ebenfalls Verletzung des formellen und sachlichen Rechts.

Die Verfahrensrüge der Staatsanwaltschaft ist unzulässig, weil sie unterlassen hat, die den Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen anzugeben (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Verfahrensrüge des Angeklagten stützt sich auf folgenden Vorgang:

Zur Prüfung der Glaubwürdigkeit des Angeklagten ██, der den Angeklagten Schmidt belastete, beschloss das Landgericht am Abend eines Verhandlungstages, den Angeklagten ███ durch den Polizeibeamten ██ auszuführen, um ihm die Stelle zu zeigen, wo er den einen Volkswagen weggenommen hatte, über dessen Standort der Angeklagte ███ genaue Angaben gemacht hatte. Die Verhandlung wurde unterbrochen. Am nächsten Tage wurde der Polizeibeamte █████ als Zeuge darüber gehört, welche Angaben ███ über den Standort des Wagens gemacht hatte. Der Angeklagte ███ war bei der Ausführung des Angeklagten ██ durch █████ nicht zugegen; die Revision hält das für fehlerhaft.

Eine Gesetzesverletzung liegt nach § 338 Nr. 5 StPO vor, wenn die Hauptverhandlung auch nur teilweise in Abwesenheit des Angeklagten stattgefunden hat.

Die Ausführung des Mitangeklagten war jedoch kein Teil der Hauptverhandlung. Allerdings ist jede Beweisaufnahme des erkennenden Gerichts ein Teil der Hauptverhandlung. Zur Beweisaufnahme gehört auch eine richterliche Augenscheinseinnahme.

Die Strafkammer hat aber keinen Augenschein eingenommen, denn die Ausführung des Angeklagten ██ diente nicht dazu, Feststellungen über die Sache oder Örtlichkeit zu treffen, sondern sollte nur die Festlegung eines von ihm bezeichneten Tatortes erleichtern.

Es ist davon auszugehen, dass der Angeklagte ███ am nächsten Verhandlungstage seine Angaben ergänzte und dass der Polizeibeamte bestätigte, welche Angaben der Angeklagte ██ bei der Ausführung gemacht hatte. Nur diese Angaben des ██ und des Polizeibeamten waren Teil der Beweisaufnahme. § 338 Nr. 5 StPO ist somit nicht verletzt.

Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt folgendes:

1) Die vom Angeklagten in seiner Revision beanstandeten Widersprüche liegen nicht vor.

Das dem Täter am ██ aus einem Diebstahl vom Dezember 1951 überlassene Pelzkollier ist einmal als Nerzkollier und später als Iltiskollier bezeichnet. Insoweit liegt offenbar ein Vergreifen im Ausdruck vor, da es sich möglicherweise um das gleichfalls am 12. Dezember 1951 gestohlene gefärbte Nerz-Iltiskollier gehandelt hat. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, ob es sich dabei um ein fertiges oder unfertiges Stück gehandelt hat. Die Revision trägt aber selbst vor, dass ein unfertiges Nerzkollier und das erwähnte Nerz-Iltiskollier noch nicht weggegeben waren.

Die Bemerkung, der Angeklagte En█ habe der Zeugin █████ keinen reinen Wein über die Herkunft eines Pelzmantels eingeschenkt, war richtig; denn En█ hatte von einer Ehefrau des Angeklagten ██████ gesprochen, obwohl dieser unverheiratet ist. Es ist kein Rechtsfehler, wenn die Strafkammer diese Äußerung des Zeugen als Belastung verwertet hat.

Bezüglich des Zeugen ██ ist es kein Widerspruch, wenn die Strafkammer feststellt, der Zeuge sei sich ganz sicher gewesen, doch könne seine Erinnerung auf einem Irrtum beruhen. Einem Zeugen sicher erscheinende Angaben können auf einem Irrtum beruhen, den der Zeuge nicht bemerkt hat. Die Ausführungen der Revision wenden sich nur gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

2) Die Würdigung der Tat als Diebstahl, auch soweit es sich um die Wegnahme der Kraftwagen handelt, unterliegt keinen Bedenken. Der Diebstahl aus den Läden durch Zerschneidung von Schaufensterscheiben war schwerer Diebstahl nach § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Die Voraussetzungen des Rückfalls sind ordnungsgemäß festgestellt.

3) Die Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen die Ablehnung der Sicherungsverwahrung. Sie ist unbegründet. Die Würdigung des Angeklagten als eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers im Sinne des § 20a StGB ist einwandfrei und wird seiner Persönlichkeit, so wie sie sich im Zeitpunkt der Hauptverhandlung darstellt, unter Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht.

Dabei stellt die Strafkammer fest, dass nach dieser Bewertung die Begehung weiterer nicht unerheblicher Straftaten wahrscheinlich ist. Es steht dazu nicht im Widerspruch, wenn die Strafkammer die Anordnung der Sicherungsverwahrung deshalb ablehnt, weil nach Verbüßung der mehrjährigen Zuchthausstrafe bei dem Angeklagten doch noch die Möglichkeit einer Besserung bestehe, da er bisher dem Verbrechen nicht endgültig zugewendet habe und mit Hilfe seiner Angehörigen den Weg in ein geordnetes Leben zurückfinden könne, zumal auf Zulassung von Polizeiaufsicht erkannt ist.

Die Strafkammer hat dabei richtig bei § 20a StGB den Zeitpunkt der Hauptverhandlung und bei § 42e StGB den Zeitpunkt der Entlassung aus der Strafhaft zugrunde gelegt.

Die Rechtsprechung des Reichsgerichts ging allerdings zuletzt dahin, dass von der Anordnung einer Sicherungsverwahrung bei einem gefährlichen Gewohnheitsverbrecher nur dann abzusehen sei, wenn eine Besserung mit Sicherheit erwartet werden könne (RGSt 72, 295; 72, 356/358; 73, 154; 73, 303/305). Doch entspricht diese Rechtsprechung dem § 42e StGB nicht. Es genügt nicht, als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher nicht für die Sicherungsverwahrung auszureichen, sondern sie ist nur vorzusehen, wenn hinzukommt, dass die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme erfordert. Dieses Merkmal ist nach den Regeln des Strafverfahrens nicht nur auf Grund einer Vermutung des Fortbestandes der Gefährlichkeit festzustellen, hier aber gerade von der Strafkammer verneint.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Rotberg Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Baldus ist infolge Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert.

Bundesrichter Dr. Arndt
Bundesrichter Willms
Sicherungsverwahrung bei gefährlichem Gewohnheitsverbrecher - Erforderlichkeit der öffentlichen Sicherheit — Themis