Revision verworfen: Fortgesetzte Unzucht mit Abhängigen (§ 174 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 546/51
- Datum
- 21.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 174 StGB erfasst sexuelle Handlungen, wenn ein Betreuer-/Vertrauensverhältnis zu einem Minderjährigen oder Abhängigen besteht; die bloße Existenz dieses Verhältnisses kennzeichnet bereits den Missbrauch.
Für die Anwendung von § 174 StGB ist kein weitergehender Einfluss- oder Zwangsnachweis erforderlich; das Gesetz verlangt nicht, dass der Autoritätsdruck konkret das Zustandekommen der Tat verursacht hat.
Die Eigenschaft als ‚Lehrherr‘ im Sinne von § 174 Abs. 1 Nr. 1 kann auch dann vorliegen, wenn zusätzlich ein Lehrlingspate bestellt ist, sofern die wesentlichen Betreuungs- und Ausbildungsaufgaben vom Täter wahrgenommen werden.
Ein ersichtlicher Rechtsirrtum des Täters steht der Strafbarkeit nicht entgegen; ein solcher Irrtum kann allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden, wenn er auf Fahrlässigkeit beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Amberg, 18. Juli 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bankdirektor Adolf ███, geboren am ████ in ███, wegen Unzucht mit Abhängigen hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sut, Richter, als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Manterner, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ██, als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter —,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Amberg vom 18. Juli 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Angeklagte nahm als Leiter einer Bankzweigstelle wiederholt unzüchtige Handlungen mit zwei Lehrmädchen vor.
Das Landgericht hat ihn wegen fortgesetzter Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts durch unrichtige Anwendung des § 174 StGB. Sie ist unbegründet.
Als der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen mit Erna A. vornahm, galt aber § 174 StGB in der alten Fassung.
Das Landgericht hat den Angeklagten zutreffend als „Lehrherrn“ im Sinne dieser Gesetzesfassung angesehen, deren Aufgaben von dem Angeklagten wahrgenommen wurden. Er ist Lehrherr im Sinne des § 174 Abs. 1 Nr. 1 (RGSt 27, 129). An dieser Eigenschaft ändert entgegen der Auffassung der Revision nichts, dass neben dem Angeklagten ein „Lehrlingspate“ bestellt war (RGSt 32, 59 und für § 174 Nr. 1 nF das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats 1 StR 719/51 vom 19. Februar 1952). Nach den Feststellungen widmete sich der Angeklagte der Ausbildung der Lehrlinge mit besonderer Sorgfalt, überwachte die verhältnismäßig kleine Zweigstelle nach allen Richtungen, hatte mit allen Angestellten und Lehrlingen enge Fühlung und erteilte den letzteren Unterricht zu ihrer besseren theoretischen Ausbildung.
Im Falle der Erika Pl. vertritt die Revision die Auffassung, der Angeklagte hätte nicht nach § 174 Nr. 1 nF bestraft werden dürfen, da die Pl. nicht mehr unbescholten gewesen sei und sich freiwillig hingegeben habe. Es sei daher ausgeschlossen, dass sie unter „Autoritätsdruck“ gehandelt habe. Die Revision verkennt ebenso wie das Landgericht, das aber einen solchen Druck hier feststellt, den Sinn des § 174 StGB. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. BGHSt 1, 71; 233; 1 StR 214/51 vom 12. Juni 1951 und für die Fälle des § 174 Nr. 2 StGB BGHSt 1, 122 sowie das zum Abdruck bestimmte Urteil des Senats 1 StR 561/51 vom 8. Januar 1952), ist an dem Grundsatz festzuhalten, dass das Gesetz von demjenigen, dem ein Minderjähriger im Sinne des § 174 Nr. 1 anvertraut ist, erwartet, dass er seinen Einfluss dahin ausübt, den Minderjährigen vor schädlichen Einflüssen in sittlicher Hinsicht zu bewahren. Nimmt er entgegen dieser Pflicht selbst mit dem Minderjährigen unzüchtige Handlungen vor, so kennzeichnet sich eine solche Handlung als Missbrauch grundsätzlich schon dadurch, dass die Beteiligten in einem Verhältnis der in § 174 Nr. 1 genannten Art zueinander stehen. Ein über diesen Zusammenhang hinausgehender Einfluss des Abhängigkeitsverhältnisses auf das Zustandekommen der unzüchtigen Handlungen wird vom Gesetz nicht gefordert. Alle gegenteiligen Auffassungen, wie sie im Schrifttum vertreten werden, legen in den Begriff des Missbrauchs Merkmale aus dem Begriff des Verführens. Eine solche Auslegung rechtfertigt schon der Wortlaut des Gesetzes nicht, noch viel weniger aber sein Sinn und Zweck. Dass die 18 Jahre alte Pl., die am Beginn ihrer Lehrzeit stand, sich dem über 30 Jahre alten, verheirateten Angeklagten freiwillig hingegeben hat, ist deshalb für die Strafbarkeit ohne Bedeutung (vgl. BGHSt 1, 233). Das Landgericht hat dem Angeklagten geglaubt, dass er seine Taten nicht für strafbar erachtet habe. Es ist dabei davon ausgegangen, dass § 174 StGB zum Rechtsbewusstsein des Volkes in Widerspruch stehe. Diese Auffassung beschwert den Angeklagten nicht, ist aber ganz abwegig. Die Eltern minderjähriger Schüler und Lehrlinge verlangen mit vollem Recht, dass Erzieher und Lehrer ihre Überlegenheit nicht zu unzüchtigen Handlungen missbrauchen. Dem hat der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er unter Strafandrohung fordert, dass Überordnungs- und Betreuungsverhältnisse von geschlechtlichen Einflüssen freigehalten werden müssen. Dass das Landgericht den Irrtum, den es dem Angeklagten glaubt, zum Schuldspruch für unbeachtlich gehalten hat, ist rechtlich bedenkenfrei. Denn es hat ausgeführt, dass er auf Fahrlässigkeit beruhte. Es hat ihn als strafmildernd berücksichtigt.
Das Urteil enthält im Übrigen keinen Rechtsirrtum.
| Mantel | Richter | Glanzmann | |||
| Dr. Peetz | Dr. Geier |