Treffer
BGH Urteil

Rechtsfrage der Ausnutzung der Amtsstellung bei Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.2 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 43/55
Datum
24.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte, ein Abteilungsleiter, war wegen Unzucht mit einer ihm dienstlich bekannten Mitarbeiterin nach §174 Nr.2 StGB verurteilt. Streitpunkt war, ob er seine Amtsstellung zur Unzucht ausgenutzt hat. Der BGH stellt klar, dass nicht jede unzüchtige Handlung mit Untergebenen den Tatbestand erfüllt; es müssen Umstände feststellbar sein, die Ausnutzung der Amtsstellung belegen. Mangels entsprechender Feststellungen hob der BGH auf und verwies zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass ein Amtsträger einen anderen unter Ausnutzung seiner Amtsstellung zur Unzucht missbraucht; das bloße Vornahme unzüchtiger Handlungen genügt nicht.

2

Sind die Verhältnisse derart, dass das Übergewicht des Amtsträgers gegenüber der betroffenen Person eindeutig ausgeprägt ist, liegt regelmäßig bereits dann ein Missbrauch der Amtsstellung vor, ohne weiteren Nachweis besonderer Druckmittel.

3

Bei bloßer innerdienstlicher Über- und Unterordnung ist erforderlich, dass die Amtsstellung in verwerflicher Weise als Mittel eingesetzt worden ist; die Feststellungen müssen Umstände ergeben, aus denen sich das bewusste Ausnutzen von Ansehen, Vertrauen oder Machtstellung ableiten lässt.

4

Für die Prüfung des Ausnutzungscharakters sind insbesondere Alter, innere Unabhängigkeit und Selbstbewusstsein der Abhängigen sowie frühere geschlechtliche Beziehungen zu berücksichtigen; in Grenzfällen ist die innere Tatseite besonders sorgfältig darzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Augsburg, 22. Oktober 1954

Rubrum

Für das Nachschlagewerk Für die Amtliche Sammlung: Gesetz: StGB § 174 Nr. 2

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Regierungsamtmann Adolf ███ aus ██, geboren ██ ███ ███ ██ in ██, wegen Unzucht mit einer Abhängigen

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 14. Juni 1955 in der Sitzung vom 24. Juni 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ bei der Verkündung, Justizangestellter ██ als ███████████████ der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Gegenüber ihm innerdienstlich unterstellten Personen nutzt ein Amtsträger seine Amtsstellung aus, wenn er das in seiner Stellung liegende Übergewicht, seine Machtstellung einsetzt, aber auch dann, wenn er sich das Ansehen und das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorgesetzter genießt, zu seinem Vorhaben zunutze macht, in dem Bewusstsein, dass das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen werde. Diese Umstände müssen, auch nach der inneren Tatseite, besonders festgestellt werden.

Aktenzeichen: 1 StR 43/55

Urteil des BGH vom 24. Juni 1955

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 22. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Nr. 2 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Er war als Regierungsoberinspektor bei der Landesversicherungsanstalt ██, und zwar in der Stellung eines Abteilungsleiters, tätig. Ihm unterstand in dieser seiner Eigenschaft die Angestellte ██; ihr Disziplinarvorgesetzter war er nicht. Sie war ihm seit langem bekannt; man duzte sich, und im Jahre 1933 war es auf einem gemeinsamen Radausflug zwar nicht zum Geschlechtsverkehr, aber zu eindeutigen geschlechtlichen Zärtlichkeiten gekommen. Als der Angeklagte im August 1949 die Abteilung übernahm, in der die ██ beschäftigt war, hatte diese inzwischen geheiratet. An einem nicht näher feststellbaren Tage im August oder September 1949, als sie aus dienstlichem Anlass im Amtszimmer des Angeklagten war, kam es zu folgendem Vorfall: Der Angeklagte umfasste die ██, die rechts neben seinen Schreibtischstuhl getreten war, „titschelte“ sie, griff ihr unter dem Rock und dem Schlüpfer an den nackten Geschlechtsteil, spielte daran herum und küsste sie. Dann nahm er seinen Geschlechtsteil aus der Hose, forderte die ██ auf, diesen anzufassen, was sie aber nicht tat, und führte dann selbst ihre Hand an seinen Geschlechtsteil. Sie war damit nicht einverstanden und ließ gleich wieder los. Sie sagte, er solle das unterlassen; sie sei doch verheiratet und außerdem könne jeden Augenblick jemand ins Zimmer kommen. Darauf ließ der Angeklagte von ihr ab. Die ██ hat niemandem etwas von dem Vorfall gesagt. Später ist nach ihrer Angabe derartiges nicht wieder vorgekommen. Das Urteil ergibt, dass sie sich noch nach dem Vorfall einmal in einer privaten Versicherungsangelegenheit an den Angeklagten um Rat gewandt hat.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie ist begründet.

Durch die Gesetzesänderung vom 29. Mai 1943 ist der Tatbestand des § 174 Nr. 2 StGB in verschiedener Hinsicht geändert worden. Abgesehen von dem hier nicht in Betracht kommenden Fall der Angestellten in „Anstalten für Kranke oder Hilfsbedürftige“ erfasst er seither nicht nur Beamte, die gegen die Personen, an denen sie sich vergangen haben, eine „Untersuchung zu führen“ hatten oder deren „Obhut“ diese Personen „anvertraut“ waren, sondern schlechthin jeden Amtsträger. Jedoch genügt es andererseits nicht mehr, dass ein solcher Amtsträger an einer anderen Person „unzüchtige Handlungen vornimmt“; sondern zum Tatbestand gehört, dass der Täter einen anderen „unter Ausnutzung einer Amtsstellung zur Unzucht missbraucht“.

Es gibt Verhältnisse, in denen das Übergewicht des Amtsträgers gegenüber einer anderen Person kraft seiner Amtsstellung so erheblich und so eindeutig ist, dass jede unzüchtige Handlung, die er mit dieser vornimmt, schlechthin einen Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung darstellt. Das gilt für die Fälle, in denen die dem Amtsträger zustehende Gewalt über andere so ausgeprägt ist, dass ihm diese Stellung ohne weiteres erhöhte Verpflichtungen auferlegt, die menschliche und besonders die sittliche Würde der ihm und seinem Sinn für Sitte und Anstand ausgelieferten Personen besonders peinlich zu achten. Dass es bei solchen Gewaltverhältnissen ähnlich wie bei dem schon nach der Wortfassung allein im Abhängigkeitsverhältnis begründeten Tatbestand des § 174 Nr. 1 (vgl. RG in DR 1940, 1513 Nr. 13; BGH in NJW 1951, 530 Nr. 20; 1951, 725 Nr. 25) nicht des Nachweises besonderer Umstände bedarf, aus denen sich ergibt, dass der Amtsträger die mit seiner Stellung verbundene Überlegenheit als Druckmittel zur Überwindung eines inneren Widerstandes ausgenutzt hat, ist feststehende Rechtsprechung. Es genügt in solchen Fällen, dass die Amtsstellung dem Täter die Gelegenheit zum unzüchtigen Treiben bietet und dass er sie unter Verletzung der mit seiner Stellung verbundenen Rechtspflichten bewusst benutzt (vgl. RGSt 77, 314; BGHSt 2, 93, 95; OLG Hamm HESt 2, 292). Das gilt z. B. für Strafanstaltsbeamte im Verhältnis zu den von ihnen zu betreuenden Gefangenen wie für Polizeibeamte, die solche Gefangene auf einer Fahrt zu begleiten haben (vgl. BGH a. a. O.; OLG Tübingen DRZ 1949, 91). Es ist auch angenommen worden für einen Polizeiarzt, zu dessen Aufgaben es gehörte, die in privatärztlicher Behandlung stehenden Angestellten der Behörde zu untersuchen, soweit eine solche Untersuchung bei längerer Erkrankung von der maßgebenden Dienststelle für erforderlich gehalten wurde, wobei die Angestellten sich diesen Untersuchungen auf dienstliche Anordnung zu unterwerfen hatten (vgl. BGH 4 StR 478/53 vom 26. November 1953, teilweise wiedergegeben in MDR 1954, 150).

Von solchen besonderen Verhältnissen abgesehen, kann man aber, wenn es sich lediglich um die innerdienstliche Über- und Unterordnung im Behördenbetrieb handelt, nicht schlechthin einen Missbrauch zur Unzucht unter Ausnutzung der Amtsstellung schon darin sehen, dass es zwischen dem Amtsträger und der ihm dienstlich unterstellten Person zur Vornahme unzüchtiger Handlungen gekommen ist. Denn es sind immerhin Fälle denkbar, in denen die Stellung des Vorgesetzten bei den unzüchtigen Beziehungen nicht ins Gewicht gefallen ist.

Erforderlich ist nach dem Gesetz, dass die amtliche Stellung in verwerflicher Weise als Mittel verwendet worden ist, um die unzüchtige Handlung begehen zu können. Seine Amtsstellung gegenüber ihm dienstlich unterstellten Personen nutzt ein Amtsträger aus, wenn er bei seinen unsittlichen Zumutungen das in seiner Stellung liegende Übergewicht, seine Machtstellung einsetzt, aber auch dann, wenn er sich das Ansehen und das Vertrauen, das er als Amtsperson und Vorgesetzter genießt, bei seinem Vorhaben zunutze macht in dem Bewusstsein, dass das Opfer aus dem Gefühl der Abhängigkeit die unzüchtige Handlung dulden und gegen ihn aus diesem Grunde nichts unternehmen werde (vgl. BGH 4 StR 84/51 vom 28. Juni 1951; OG München BayJMBl 1951, 66; ähnlich LK § 174 Anm. 3 a, 4 b; Niethammer, Lehrbuch des Besonderen Teils 1763; Schönke-Schröder, § 174 Anm. II 2, IV 2; Kohlrausch-Lange § 174 Anm. IV). Ob diese Voraussetzung vorliegt, hängt von den besonderen Umständen des Falles ab, wobei – wie möglicherweise in dem zur Entscheidung stehenden Fall – auch dem Alter und der inneren Unabhängigkeit der Untergebenen gegenüber dem Vorgesetzten und ihrem Selbstbewusstsein sowie früheren geschlechtlichen Beziehungen zwischen den Beteiligten besondere Bedeutung zukommen kann. In Grenzfällen bedarf namentlich die innere Tatseite besonders sorgfältiger Prüfung.

Dass die genannten Voraussetzungen im vorliegenden Falle gegeben sind, lassen die Feststellungen des Vorderrichters nicht erkennen. Es ist zwar nicht von entscheidender Bedeutung, dass der Angeklagte nicht ausdrücklich auf seine Vorgesetztenstellung hingewiesen hat. Wohl aber sprechen Vorgeschichte und Umstände der Tat sowie das Verhalten der ██ bei dieser und nachher an sich kaum dafür, dass es das Gefühl der Abhängigkeit bei der Zeugin und das Bewusstsein der dienstlichen Überlegenheit beim Angeklagten waren, die es zur Tat kommen ließen. Jedenfalls fehlt es in dem angefochtenen Urteil an der Feststellung von Umständen, die einen solchen Schluss zulassen.

Daher ist das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Die Auffassung des Landgerichts, dass die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes bei einem Zweifel über das Vorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen der Straffreiheit ausscheidet, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzugehen.

Dr. Härchner Martin Hübner Dr. Mannzen

Bundesrichter Dr. Hengsberger ist beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

LG Augsburg
Dr. Härchner

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