Straffreiheitsgesetz 1954: Verschiedene Straffreiheitsgrenzen bei Tatmehrheit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 545/55
- Datum
- 23.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Treffen amnestiefähige Straftaten mit unterschiedlichen Straffreiheitsgrenzen nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 zusammen, ist für jede Tat die für sie geltende Straffreiheitsgrenze maßgeblich.
Ob die jeweils maßgebliche Straffreiheitsgrenze eingehalten ist, bestimmt sich bei Tatmehrheit nach der aus allen amnestiefähigen Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe (bzw. Strafsumme), nicht nach Einzelstrafen oder gruppenweise gebildeten Teilgesamtstrafen.
§ 11 Abs. 1 StFG 1954 erfasst auch das Zusammentreffen amnestiefähiger selbständiger Handlungen, für die verschiedene Strafgrenzen gelten; das Gesetz sieht keine zusätzliche Bildung gesonderter Gesamtstrafen nach Tatgruppen vor.
Treffen amnestiefähige Taten mit nicht amnestiefähigen, selbständigen Taten zusammen, ist bei noch zu bildender Gesamtstrafe § 11 Abs. 3 StFG 1954 anzuwenden; Straffreiheit für amnestiefähige Taten setzt dann voraus, dass für die aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe Straffreiheit gewährt würde.
Die Voraussetzungen einer Straffreiheit nach § 3 StFG 1954 (Nottat) sind vom Tatrichter vollständig und zur vollen Überzeugung festzustellen; unaufgeklärte oder nur auf Angaben des Angeklagten gestützte Annahmen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Nürnberg-Fürth, 29. September 1955
Rubrum
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Aktenzeichen: 1 StR 545/55
Urteil des BGH vom 23. Februar 1956 – 1 StR 545/55 –
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ aus ██, den Kreisoberinspektor a.D. Fritz ███, geboren am ███ 1898 in ██████████ Lana, Kreis ██ CSR., wegen Betrugs
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 17. Februar 1956 in der Sitzung vom 23. Februar 1956, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt ███ ████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████████ ███ ███████████████████ bei der Verkündung, Justizangestellter der Geschäftsstelle als Urkundsbeamter,
Leitsatz
Gelten für zusammentreffende amnestiefähige Straftaten verschiedene Straffreiheitsgrenzen (hier nach § 2 und § 3 StFG 1954), so bestimmt sich für jede Tat nach der für sie geltenden Straffreiheitsgrenze und nach der Höhe der Gesamtstrafe aus allen Einzelstrafen, ob Straffreiheit gewährt wird.
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. September 1955, soweit das Verfahren eingestellt ist, aufgehoben.
Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat die Finanzbehörde über seine Dienstzeit als Beamter und über seine wirtschaftliche Lage getäuscht und dadurch die Auszahlung laufender Bezüge (Überbrückungshilfe und Übergangsgehalt) und einmaliger Unterstützungsbeträge teils erreicht, teils zu erreichen versucht. Das Landgericht hat ihn des (zum Teil fortgesetzten) Betruges in drei Fällen und in einem vierten Fall des versuchten Betruges für schuldig erachtet, aber nur wegen der zuletzt genannten Tat unter Aussetzung der Strafe zur Bewährung zu einem Monat Gefängnis verurteilt. Im Übrigen hat es das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt. Die Einstellung ficht die Staatsanwaltschaft mit der Revision an.
Das Rechtsmittel ist begründet.
I. Zur Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954
Den fortgesetzten Betrug, durch den der Angeklagte erreichte, dass ihm als verdrängtem Beamten für die Zeit vom 1. April 1950 bis 31. März 1951 eine sogenannte Überbrückungshilfe gezahlt wurde, und durch den er für die Folgezeit bis zum 30. September 1953 die Auszahlung eines höheren Übergangsgehalts erstrebte, als ihm nach dem Gesetz zu Art. 131 GG zustand, hatte das Landgericht, wie es ausführt, mit keiner höheren Strafe als „Gefängnis bis zu einem Jahr“ geahndet. Da der Angeklagte diese Straftat aus Not begangen habe, falle sie unter § 3 StFG 1954. In den beiden anderen Betrugsfällen, in denen der Angeklagte einmal eine Unterstützung von 80 DM, das andere Mal eine solche von 100 DM erschlichen hatte, würde es auf Einzelstrafen von je zwei Monaten Gefängnis erkannt und hieraus eine Gesamtgefängnisstrafe von nicht mehr als drei Monaten gebildet haben. Diese Straftaten, beide vor dem 1. Dezember 1953 begangen, fielen unter die §§ 2, 11 Abs. 1 StFG 1954. Da für die drei Vergehen nicht sämtlich die gleichen Straffreiheitsvoraussetzungen zuträfen, finde die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes nicht statt. Wenn bei zusammentreffenden strafbaren Handlungen die Straffreiheitsgrenze verschieden bestimmt sei, so komme es für die Straffreiheit darauf an, „ob die für jede Gruppe zu bildende Einzel- bezw. Gesamtstrafe sich im Rahmen der jeweils festgelegten Grenze“ halte. Die Höhe der Gesamtstrafe für alle zusammentreffenden Handlungen sei nicht maßgeblich. Das folgert die Strafkammer daraus, dass in den Fällen des § 7 Abs. 2 und des § 8 Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Höhe der Strafe gewährt wird. Anscheinend meint sie: Weil bei Taten dieser Art die Straffreiheit von der Höhe der Strafe überhaupt nicht abhänge und deshalb dafür auch ohne Belang sei, wie hoch eine etwaige Gesamtstrafe wäre, so könne diese ebenso wenig Bedeutung für die Straffreiheit derjenigen zusammentreffenden strafbaren Handlungen haben, für die Straffreiheit nur in bestimmten Strafgrenzen gewährt wird. Dann bleibe als anderer Maßstab nur die Einzelstrafe für die zusammentreffende Tat oder bei zusammentreffenden Tatgruppen die für jede Gruppe gedachte Gesamtstrafe übrig. Das müsse wie für Fälle solcher Art (§ 7 Abs. 2, § 8), so überhaupt beim Zusammentreffen von Straftaten mit verschieden bestimmter Straffreiheitsgrenze gelten.
Die Ansicht der Strafkammer ist in mehrfacher Hinsicht rechtsirrig.
1.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 bindet die Vergünstigung der Straffreiheit, soweit es sie nicht für bestimmte Taten ausschließt (§ 9), an verschiedene Voraussetzungen. Es grenzt sie, ausgenommen in den Fällen des § 7 Abs. 2 und des § 8, allgemein durch die Höhe der verwirkten Strafe. Je nach der Art der strafbaren Handlung oder nach den Umständen, unter denen sie begangen war, ist die Strafgrenze verschieden hoch (§§ 2, 3, 5, 6, 7 Abs. 1). Hat der Täter mehrere selbständige Handlungen begangen, „die einzeln unter dieses Gesetz fallen“, so kommt es für die Straffreiheit auf die Höhe der Gesamtstrafe und, soweit eine solche nicht zu bilden ist, auf die Summe der Freiheitsstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) an (§ 11 Abs. 1).
Die Auslegung der letzterwähnten Vorschrift, deren Anwendbarkeit auf den gegebenen Sachverhalt in Frage steht, bietet gewisse Schwierigkeiten. Sie knüpfen sich insbesondere an den Begriff der Handlungen, „die einzeln unter dieses Gesetz fallen“. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs versteht darunter diejenigen strafbaren Handlungen, die vor dem Straffreiheitsstichtag (§ 1) begangen wurden und ihrer Art nach nicht von der Straffreiheit ausgeschlossen sind (§ 9). Als selbstverständlich, aber nicht als Merkmal jenes Begriffs wird angesehen, dass weder eine Einzelstrafe noch die Gesamtstrafe (Strafsumme) die Strafgrenze überschreiten darf (BGHSt 6, 312; 7, 240; vgl. auch NJW 1955, 312 Nr. 20; ferner BGH VRG 1/54 vom 17. Januar 1955 = Gutachten des I. Zivilsenats des BGH zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 11). Dabei ist, wohl als Regel, an die Fälle des Zusammentreffens gleichartiger Straftaten gedacht, für welche die Strafgrenze einheitlich bestimmt ist. Wie es sich beim Zusammentreffen amnestiefähiger Straftaten verhält, für die (wie hier nach § 2 und § 3) verschiedene Straffreiheitsgrenzen gelten, ist an den erwähnten Fundstellen und auch sonst in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht näher ausgeführt (1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955 = LM § 3 StFG 1954 Nr. 2; 5 StR 83/55 vom 17. Mai 1955; 3 StR 841/51 vom 13. Dezember 1951 = LM § 10 StFG 1949 Nr. 1). Die Auffassungen in der Rechtslehre sind geteilt. Einige wollen für alle Einzeltaten nach der höheren Strafgrenze bestimmen, ob Straffreiheit gewährt ist. Andere meinen wie das Landgericht, die Einzeltaten müssten, gegebenenfalls gruppenweise zusammengefasst, nach der für sie geltenden Strafgrenze gesondert betrachtet werden; dann entscheide die jeweils auf sie entfallende (Einzel- oder Gruppengesamt-)Strafe. Eine dritte Ansicht geht ebenfalls von der jeweiligen Strafgrenze aus, misst aber, ob sie gewahrt oder überschritten ist, an der aus allen Einzelstrafen gebildeten Gesamtstrafe. Dieser Ansicht tritt der Senat bei.
2.
Die Frage ist nach zwei Gesichtspunkten zu betrachten: welche der verschiedenen Strafgrenzen maßgebend ist, und nach welcher Strafe sich bestimmt, ob die maßgebliche Strafgrenze gewahrt ist.
a) Ausgangspunkt ist § 11 Abs. 1 StFG 1954. Wie erwähnt, ist für den dort verwendeten Begriff der Handlungen, die „einzeln unter dieses Gesetz fallen“, nur Merkmal, dass sie vor dem Stichtag begangen und ihrer Art nach nicht schlechthin von der Straffreiheit ausgeschlossen sind. Entgegen einer in der Rechtslehre vertretenen Meinung betrifft die Vorschrift daher schon nach ihrem Wortlaut, übrigens aber auch nach ihrem Platz im Aufbau des Gesetzes (im Abschnitt „Gemeinsame Vorschriften für die Straffreiheit“) den Fall mit, dass amnestiefähige selbständige Handlungen zusammentreffen, für die verschiedene Strafgrenzen gelten. Demnach kommt es auch insoweit auf die Höhe der Gesamtstrafe (Strafsumme) an.
Damit ist die Ansicht abgelehnt, die jeweils die Einzelstrafe ohne Rücksicht auf die Gesamtstrafe (Strafsumme) entscheiden lassen will. Sie widerstreitet dem Gesetz in einem klaren Grundgedanken. Ihre Spielart, die nur für die Tat mit der niedrigeren Strafgrenze (z. B. des § 2) die (auf sie entfallende) Einzelstrafe und im Übrigen (z. B. für die Nottat nach § 3) die Gesamtstrafe entscheiden lassen will, verfährt obendrein widersprüchlich; denn sie misst mit verschiedenen Maßstäben.
Nach Wortlaut und Sinn des Gesetzes kann ferner unter der Gesamtstrafe, deren Höhe für die Straffreiheit maßgebend ist, allein die Gesamtstrafe aus allen Einzelstrafen verstanden werden, nicht aber eine Gesamtstrafe, die aus den Einzelstrafen innerhalb einer durch die gleiche Strafgrenze gekennzeichneten Tatgruppe zu denken wäre. Nur mit dieser Auslegung stimmt überein, wie die Frage der Straffreiheit beim Zusammentreffen amnestiefähiger Handlungen mit solchen geregelt ist, die von der Straffreiheit schlechthin ausgeschlossen sind. Auch hier richtet sich nach der (gedachten) Gesamtstrafe aus allen Einzelstrafen für die amnestiefähigen Handlungen, ob für sie Straffreiheit eintritt. Ausdrücklich bestimmt es so § 11 Abs. 3 Satz 2 für den Fall, dass eine Gesamtstrafe zu bilden ist. In dem verwandten Fall einer bereits rechtskräftigen Gesamtstrafe besagt § 11 Abs. 2 Satz 1 nichts anderes; mit der hier gebrauchten Wendung „mehrere solche Einzelstrafen“, für die Straffreiheit gewährt wird, ist die Gesamtstrafe aus ihnen gemeint (vgl. das o. a. Gutachten des I. Zivilsenats VRG 1/54 vom 17. Januar 1955 § 20 f.).
Beiden Vorschriften sind somit außer der Gesamtstrafe aus den Strafen für die amnestiefähigen und für die nicht amnestiefähigen Handlungen zusammen nur die Gesamtstrafen aus den Einzelstrafen einer dieser Gruppen bekannt. Eine Möglichkeit, außerdem Einzelstrafen nach bestimmten Merkmalen gruppenweise zu einer weiteren für die Straffreiheit bedeutsamen Gesamtstrafe zusammenzufassen, sieht das Gesetz (§ 11) nicht vor.
b) Kommt es also für die Straffreiheit mehrerer selbständig zusammentreffender Handlungen mit verschieden bestimmter Straffreiheitsgrenze auf die Gesamtstrafe aus allen Einzelstrafen an, so fragt sich weiter, welche der verschiedenen Strafgrenzen maßgebend ist.
aa) Die Lösung bietet keine Schwierigkeiten, soweit die zutreffende niedrigste Strafgrenze gewahrt oder die zutreffende höchste überschritten ist. Für alle Handlungen tritt im ersten Fall Straffreiheit, im zweiten keine Straffreiheit ein. In beiden Fällen kann es nichts ausmachen, wie sich die Gesamtstrafe zusammensetzt; entscheidend ist hier ihre Höhe.
bb) Zweifel treten erst auf, wenn eine oder einige der verschiedenen Strafgrenzen überschritten sind (z. B. des § 2), andere (höhere) aber nicht (z. B. des § 3); nur auf diesen Fall beziehen sich auch die Meinungsverschiedenheiten in der Rechtslehre.
Von den sich bietenden Lösungsmöglichkeiten wird dort jene nicht erwogen, die über die Straffreiheit aller zusammentreffenden Taten die niedrigere Strafgrenze entscheiden lassen würde. Sie erweist sich in der Tat als nicht annehmbar. Das Gesetz gewährt in den §§ 3, 5 bis 8 die größere Straffreiheit „über § 2 (die §§ 2, 3) hinaus“. Es gewährt sie ferner für mehrere zusammentreffende Handlungen mit einer (gleich) höheren Strafgrenze (z. B. des § 3). Daher kann nicht von Einfluss sein, dass für eine zusammentreffende Tat eine niedrigere Strafgrenze gilt (z. B. nach § 2). Denn gemessen an den Strafgrenzen wird diese geringeres Unrecht enthalten und daher weniger strafwürdig sein als jene. Auch kann nicht rechtens sein, an die Stelle der höheren Strafgrenze eine niedrigere zu setzen, an die Stelle einer gleichbleibend bestimmten eine veränderliche, sich jeweils nach der niedrigeren richtende, an die Stelle der für die Straftat eigens festgesetzten die für eine andere strafbare Handlung geltige. Das würde die (höhere) Strafgrenze aufheben, dadurch die gesetzlichen Straffreiheitsvoraussetzungen verändern und zu ungerechten, fast unverständlichen Ergebnissen führen. Treffen etwa Taten, für die das Gesetz die Straffreiheit durch die Strafhöhe begrenzt, mit solchen nach § 7 Abs. 2, § 8 StFG 1954 zusammen, so würden diese bald der einen, bald der anderen Begrenzung unterliegen. Aber einzeln sowohl wie im Zusammentreffen mit gleichartigen, also regelmäßig schwerer wiegenden Handlungen wird für sie Straffreiheit ohne Rücksicht auf die Strafhöhe gewährt.
Nicht minder abzulehnen ist als andere Lösung, dass in den fraglichen Fällen die höchste zutreffende Straffreiheitsgrenze maßgebend sein soll. Diese Meinung verfällt dem gleichen Fehler wie die eben behandelte. Wie jene verschiebt auch sie in unzulässiger Weise die Straffreiheitsgrenzen – die Richtung umkehrend. So führt sie zu einer unzulässigen Erweiterung der Straffreiheit, während jene sie gesetzwidrig verengt. Aber so wenig die niedrigere Strafgrenze die Straffreiheit für die besser begünstigte Straftat beeinträchtigen darf, so wenig kann aus deren höherer Strafgrenze für die weniger begünstigte Tat Vorteil gezogen werden. Andernfalls wäre für sie im Zusammentreffen mit Handlungen nach § 7 Abs. 2, § 8 StFG 1954 die Strafgrenze überhaupt aufgehoben.
Danach bleibt als mögliche Antwort auf die gestellte Frage übrig, in jenen Fällen für jede Straftat gesondert zu prüfen, wie sich die aus allen amnestiefähigen Einzelstrafen gebildete Gesamtstrafe (Strafsumme) zu der jeweils zutreffenden Strafgrenze verhält. Sie allein entspricht dem Gesetz nach Wort und Sinn. Sie führt auch zu gerechten Ergebnissen. Das Gesetz knüpft wie für die Strafe, so auch für die Straffreiheit grundsätzlich an die einzelne Tat an. Nach ihr bestimmt es die Voraussetzungen der Strafbarkeit wie der Straffreiheit; auf sie bezieht es die Grenzen für die Straffreiheit, wenn es solche festsetzt. So verfährt auch das Straffreiheitsgesetz 1954. Daher ist auch in seinem Anwendungsbereich die Frage, ob die Strafgrenze eingehalten ist, für die Einzeltat zu stellen. Dabei gilt gleich, ob diese allein steht oder mit anderen selbständigen Handlungen zusammentrifft. Denn die Frage, ob die Strafgrenze eingehalten ist, muss von der anderen unterschieden werden, nach welcher Strafe sich das bestimmt (vgl. oben I, 1 aE.). Die Strafgrenze gilt unveränderlich; sie berührt es nicht, wenn mehrere amnestiefähige Handlungen zusammentreffen. Dieser Umstand verändert nur den Maßstab, an dem abgelesen wird, ob sie gewahrt ist; ihn bezeichnet dann nicht die Einzelstrafe allein (BGHSt 6, 312, 313; 7, 240; NJW 1955, 312 Nr. 20), sondern die Gesamtstrafe (Strafsumme). Verändert sich aber durch das Zusammentreffen mehrerer amnestiefähiger Handlungen nur der Maßstab für die Einhaltung der Strafgrenze und nicht diese selbst, bleibt also die Straffreiheitsgrenze maßgeblich, die für die Handlungen einzeln gilt, so ist kein Grund ersichtlich, warum es beim Zusammentreffen amnestiefähiger Straftaten mit verschiedenen Strafgrenzen anders sein sollte. Das für die Straffreiheit bestimmende Verhältnis der „jeweils maßgeblichen“ Strafe zu der (jeweiligen) Strafgrenze ist auch hier entscheidend. Anders als bei zusammentreffenden Handlungen mit gleicher Straffreiheitsgrenze braucht freilich das Ergebnis nicht einheitlich zu sein. Je nach der Höhe der Gesamtstrafe kann in einem solchen Fall für die eine(n) Handlung(en) mit höherer Strafgrenze Straffreiheit gewährt, für die andere(n) mit niedrigerer Strafgrenze Straffreiheit ausgeschlossen sein. Das liegt in der Verschiedenheit der Strafgrenzen begründet. Die Folge ist natürlich. Sie ist auch gerecht. Der Täter hat so von diesem besonders gearteten Zusammentreffen strafbarer Handlungen für die Straffreiheit weder Vorteil noch Nachteil.
Soweit dem Urteil des Senats 1 StR 719/54 vom 18. Januar 1955 (LM Nr. 2 zu § 3 StFG 1954) eine andere Auffassung zugrunde liegt, könnte an ihr nicht festgehalten werden.
Wie in einem Fall der in Rede stehenden Art bei der Strafbildung verfahren werden soll, ist zwar im Straffreiheitsgesetz 1954 nicht ausdrücklich geregelt, ergibt sich aber von selbst. Zumal bei Anlehnung an § 11 Abs. 3: Die Einzelstrafe(n) für diejenige(n) Handlung(en), für die Straffreiheit eintritt, bleibt (bleiben) außer Betracht. Für die andere(n) ist eine (Einzel- oder Gesamt-)Strafe auszusprechen.
II.
Das Landgericht hatte hiernach das Verfahren in den drei Fällen des vollendeten Betrugs nicht einstellen dürfen.
Ohnedies war es aber rechtsirrig, den gegebenen Sachverhalt allein nach § 11 Abs. 1 StFG 1954 zu beurteilen. Diese Vorschrift betrifft nur Straftaten, die durchweg einzeln unter dieses Gesetz fallen. Der Angeklagte hat jedoch außer den drei Betrugstaten vor dem Stichtag noch später, nach dem Stichtag, einen Betrugsversuch begangen. Dieser fällt also nicht unter das Straffreiheitsgesetz; das Landgericht hat auch den Angeklagten deswegen zur Strafe verurteilt. Treffen aber amnestiefähige Taten mit solchen selbständigen Handlungen zusammen, die nicht unter das Gesetz fallen, so ist entweder § 11 Abs. 2 StFG 1954 einschlägig, wenn die Gesamtstrafe bereits rechtskräftig ist, oder § 11 Abs. 3 aaO., wenn sie (wie hier) erst zu bilden ist.
Nach dem Satz 2 der letztgenannten Vorschrift bleiben die auf die amnestiefähigen Taten entfallenden Einzelstrafen nur dann unberücksichtigt, „wenn für eine aus ihnen zu bildende Gesamtstrafe ... Straffreiheit gewährt werden würde“. Dabei ist nach dem oben Ausgeführten (I 1 a) unter der Gesamtstrafe diejenige aus allen Einzelstrafen für die amnestiefähigen Handlungen zu verstehen, ohne Unterschied der Strafgrenze. Aus dem Urteil geht aber nicht hervor, welche Gesamtstrafe das Landgericht für die drei Betrugstaten vor dem Stichtag als angemessen erachtet hatte. Das Revisionsgericht kann daher nicht prüfen, ob hiernach die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954 in Betracht kommt. Auch aus diesem Grunde kann es bei der Einstellung des Verfahrens nicht verbleiben.
In die Erwägung, welche Gesamtstrafe in dem dargelegten Sinne zu bilden sei, wäre ausserdem der „versuchte Anstellungsbetrug“ einzubeziehen, wenn der Angeklagte ein solches Vergehen als selbständige Handlung (§ 74 StGB) vor dem Stichtag „begangen“ hat (darüber siehe unter I 3b). Für die Straffreiheit ist nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu beurteilen, welche Strafe der Angeklagte zu erwarten hat (vgl. BGHSt 7, 145 f.; RGSt 72, 24). Dabei ist unerheblich, dass der Angeklagte wegen jener Tat bisher weder in diesem Verfahren noch, wie es scheint, überhaupt strafrechtlich verfolgt worden ist. Maßgeblich ist allein, ob er jene Straftat tatsächlich begangen hat, und wann. Das wird das Landgericht daher nicht wie bislang als nur möglich offen lassen dürfen, sondern so weit aufklären müssen, bis es sich darüber eine Überzeugung bilden kann, sei es durch Einbeziehung des Falles in dieses Verfahren (§ 266 StPO), sei es unter Aussetzung des Verfahrens (BGHSt 4, 287).
III.
Den fortgesetzten Betrug (Fall 1) hat der Angeklagte nach der Annahme des Landgerichts aus Not begangen.
a) Was das Landgericht darüber feststellt, ermöglicht dem Senat nicht, die Frage abschließend zu beurteilen. Vieles spricht dafür, dass dabei über die Einkünfte des Angeklagten für die Zeit vom 7. April 1949 bis 30. April 1951 keine und über ihre Art seit dem 1. Mai 1951 unklare Mitteilungen gemacht werden. Denn anderen Urteilsstellen kann entnommen werden, dass er zur Zeit der ersten Tathandlung (10. Oktober 1950) eine Überbrückungshilfe von monatlich 783 DM bis 203 DM bezog, und dass es sich bei seinen Bezügen vom 1. April 1951 ab nicht um eine Soforthilfeunterstützung, sondern um ein Übergangsgehalt handelte, das zur Zeit der – nach Meinung des Landgerichts – letzten Tathandlung (31. August 1951) nach den Feststellungen 160 DM monatlich betrug. Auch wäre bei solchen Einkommensverhältnissen des Angeklagten, der eine 6-köpfige Familie zu unterhalten hatte, die Annahme einer Notlage wohl nicht zu beanstanden (vgl. BGH 5 StR 441/55 vom 8. November 1955). Aber der Angeklagte hatte im Oktober 1948 auf eine Unfallentschädigung eine Vorauszahlung von über 3000 DM erhalten. Das Landgericht hat ihm zugute gehalten, dass er diesen Betrag „unwiderlegbar in wenigen Wochen durch die inzwischen angefallenen Schulden“ verbraucht habe. Indessen durfte sich die Strafkammer insoweit weder bei unwiderlegbaren Angaben des Angeklagten noch bei ihrer Unvollständigkeit bescheiden. Die Voraussetzungen der Straffreiheit muss der Tatrichter zu seiner vollen Überzeugung feststellen (BGH 1 StR 43/55 vom 24. Juni 1955; 1 StR 284/55 vom 15. November 1955). Für die Frage, ob die Notlage des Angeklagten verschuldet war (§ 3 StFG 1954), konnte es auf die Art der Schulden ankommen. Deshalb durfte das Landgericht darüber nicht auf nähere Feststellungen verzichten, mögen auch die Umstände die Annahme nahelegen, dass er als Verdrängter sie zu wirtschaftlich gebotenen Zwecken habe machen müssen.
b) Die Notlage des Angeklagten endete nach den Feststellungen im März 1952, weil er dann die Schlusszahlung auf die Unfallentschädigung, nahezu 27 000 DM, erhielt. Das Landgericht hat dem für die Frage der Anwendbarkeit des § 3 StFG 1954 keine Bedeutung beigemessen mit der Begründung, dass der Angeklagte nach jenem Zeitpunkt keine Betrugshandlung mehr begangen habe.
Zutreffend geht die Strafkammer hiernach davon aus, dass ihm die Vergünstigung des § 3 aaO nur zugute kommt, wenn er alle Einzelhandlungen der fortgesetzten Betrugstat aus Not begangen, diese also bis zur letzten Tathandlung angedauert hätte (BGH 1 StR 715/54 vom 8. Februar 1955; RG JW 1933, 2841 Nr. 17). Dagegen ist die Annahme des Landgerichts nicht hinreichend begründet, er habe nach Beseitigung seiner Notlage nicht mehr betrügerisch gehandelt. Allerdings mag dies nach den bisherigen Feststellungen nicht schon deswegen gelten, weil er noch später – wie es scheint, bis zum 30. September 1953 – laufend ein Übergangsgehalt bezog. Denn dieses stand ihm zwar nicht in der von ihm durch unwahre Angaben erstrebten, aber in der gezahlten Höhe zu, so dass der Staatskasse kein Vermögensschaden erwuchs. Die Frage kann daher beiseite bleiben, ob der Betrug schon dann „begangen“ ist, wenn die Täuschungshandlung abgeschlossen ist, oder erst dann, wenn sich der Vermögensschaden später, jedoch ohne weiteres Zutun des Täters vollendet (vgl. RGSt 42, 171, 173; 62, 418; 74, 59, 64; BGH 3 StR 1160/51 vom 24. April 1952). Das Landgericht hat den Angeklagten insoweit nur des (wegen Fortsetzungszusammenhangs in einer vollendeten Tat aufgehenden) versuchten Betrugs für schuldig erachtet.
Der Betrugsversuch wird, wie das Urteil insoweit zutreffend annimmt, mit der letzten Täuschungshandlung beendet (RGSt 42, 171, 173; 74, 175 f.). Besteht diese in einem Unterlassen (Unterdrücken der Wahrheit), so endet die Täuschungshandlung mit der Rechtspflicht zur Offenbarung der Wahrheit (RGSt 72, 150). Auch das verkennt das Landgericht nicht. Wenigstens im Ergebnis richtig ist weiter seine Rechtsauffassung, der Angeklagte sei zur Berichtigung seiner unwahren Angaben nicht verpflichtet gewesen. Da er sich eines strafbaren Verhaltens (§ 263 StGB) hätte bezichtigen müssen, brauchte er die Wahrheit nicht zu offenbaren (RGSt 31, 193; 69, 123; 69, 1235 f.).
Dagegen wird das Landgericht seine Rechtsansicht überprüfen müssen, der Angeklagte habe auf tückische Weise sein betrügerisches Verhalten nach Beseitigung seiner Notlage nicht fortgesetzt. Es kann dahinstehen, ob eine solche Täuschung der zuständigen Behörde, der Oberfinanzdirektion ██, schon darin zu finden wäre, dass er am 4. August 1953 die Anfrage einer anderen Behörde, des █████████ Statistischen Landesamts, nach der Art und Dauer seiner Dienstzeit unrichtig beantwortete. Das Landgericht wird prüfen müssen, ob diese Erklärung für sich allein steht oder ob das Verhalten des Angeklagten in seiner Gesamtheit zu betrachten ist. Letzterenfalls könnte schon von Bedeutung sein, welche Vorstellung er von der Auswirkung seiner unrichtigen Angaben auf die Berechnung seiner ruhegehaltsfähigen Dienstzeit und demzufolge auf die Höhe des Übergangsgehalts hatte; ob ihm der erzielte Misserfolg im ganzen Umfange bekannt war, oder ob er glaubte, wenigstens eine geringere als die erwartete Erhöhung der Bezüge unrechtmäßig erreicht zu haben. Darüber teilt das Urteil nichts mit. Würde aber der Angeklagte das Übergangsgehalt in der wenn auch irrigen Meinung in Empfang genommen haben, es werde ihm auf Grund seiner falschen Angaben mit einem höheren als dem zustehenden Betrage ausgezahlt, so könnte schon darin die vorsätzliche Aufrechterhaltung eines (vermeintlichen) Irrtums der Behörde und also nach der Vorstellung des Angeklagten eine ständig wiederholte Täuschungshandlung liegen (RGSt 62, 418; 72, 150; JW 1938, 1886 Nr. 27; BGH 3 StR 1160/51 vom 24. April 1952). Erst recht gilt dies im Zusammenspiel mit der falschen Beantwortung der Anfrage des █████████ Statistischen Landesamts. Glaubte der Angeklagte, seine Dienstbehörde in dem vermeintlichen Irrtum über seine ruhegehaltsfähige Dienstzeit halten zu müssen, sei es höherer Übergangsbezüge wegen, sei es, weil er sich sonst Vorteile davon versprach, so musste ihm daran gelegen sein zu verhindern, dass jener vermeintliche Irrtum durch die richtige Beantwortung der Anfrage einer anderen Behörde aufgedeckt würde. Verfolgte der Angeklagte mit seiner Antwort vom 4. August 1953 ein solches Ziel, so wäre darin in Verbindung mit seinem übrigen Verhalten eine Betätigung seiner betrügerischen Absicht zu erblicken. Auch der in diesem Zusammenhang auftretenden Frage wird die Strafkammer nachgehen müssen, ob es sich bei dem „versuchten Anstellungsbetrug“ um eine selbständige oder um eine Einzelhandlung der fortgesetzten Betrugstat handelt.
IV. Zur Sachrüge
Die von der Staatsanwaltschaft erhobene allgemeine Sachrüge nötigt, das Urteil allgemein auf richtige Rechtsanwendung zu überprüfen, und zwar auch zugunsten des Angeklagten (§ 301 StPO).
Unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich durchgreifende rechtliche Beanstandungen nur zum ersten (fortgesetzten) Betrugsfall. Insoweit tragen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung nicht. Sie sind teils nicht klar, teils nicht frei von Widerspruch. Der Angeklagte hatte falschlich angegeben, er sei erstmals zum 1. April 1931 in eine Planstelle als Beamter eingewiesen worden. Aus der von ihm eingereichten Heiratsurkunde ergab sich, dass er im Jahre 1935 noch Verwaltungsangestellter war. Bei der Berechnung des Übergangsgehalts im Dezember 1951 legte daher die Dienstbehörde nicht seine Angaben, sondern selbständig ermittelte Daten zugrunde. Warum dies nicht schon bei Berechnung der Überbrückungshilfe im Oktober 1950 geschehen war, ist unklar. Der Angeklagte hatte die Heiratsurkunde „schon früher“ eingereicht; einen genaueren Zeitpunkt führt das Urteil nicht an. War indes der Behörde etwa schon im Oktober 1950 oder doch vor Dezember 1951 die Unrichtigkeit der Angaben des Angeklagten bekannt geworden, so liegt nicht außerhalb des Bereichs der Möglichkeit, dass sie der Zahlung auch der Überbrückungshilfe, sei es alsbald, sei es von einem späteren Zeitpunkt ab, gar nicht zugrunde gelegt wurden.
Das Landgericht stellt weiter fest: An Übergangsgehalt hätte der Angeklagte insgesamt etwa 900 DM mehr erhalten, wenn die Behörde seine Behauptung über den Beginn seiner Dienstzeit als Beamter als zutreffend angenommen hätte. Dabei hätte sich eine ruhegehaltsfähige Dienstzeit von über 17 Jahren und ein Ruhegehalt von 49 % des ruhegehaltsfähigen Diensteinkommens ergeben. Vom 1. April 1931 bis zum 8. Mai 1945 errechnen sich aber nur etwa 14 Jahre Dienstzeit. Der aus den Urteilsausführungen nicht erklärbare Irrtum berührt den Schuldumfang.
Die Feststellungen zu diesem Betrugsfall können daher nicht aufrechterhalten werden.
V.
Dass der Ausspruch über die Einstellung des Verfahrens keinen Bestand hat, berührt das Urteil nicht, soweit der Angeklagte verurteilt ist. Die jetzt ausgesprochene Einzelstrafe wäre, falls das Landgericht in der neuen Verhandlung in den Fällen, in denen es das Verfahren eingestellt hat, zur Verurteilung des Angeklagten käme, in die dann zu bildende Gesamtstrafe einzubeziehen. Die jetzt gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfiele; die Frage wäre für die Gesamtstrafe erneut zu prüfen (§ 23 StGB).
Für die neue Verhandlung wird bemerkt:
Spricht das Landgericht im ersten Betrugsfall den Angeklagten wiederum schuldig, kommt es ferner wie bisher zu dem Ergebnis, dass er die Tat aus Not begangen hat, und bemisst es die Einzelstrafe so, dass die Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die vor dem Stichtag des Straffreiheitsgesetzes 1954 liegenden drei (bei etwaigem Einschluss des versuchten Anstellungsbetrugs: vier) Betrugsfälle ein Jahr übersteigt, so sind alle Taten von der Straffreiheit ausgeschlossen. Bleibt die Gesamtstrafe für die drei (vier) Taten vor dem Stichtag unter einem Jahr, übersteigt sie aber die Strafgrenze des § 2 StFG 1954, so tritt Straffreiheit nur für die Tat ein, die aus Not begangen ist (§ 3 StFG 1954); in diesem Fall wäre eine Gesamtstrafe aus den Einzelstrafen für die verbleibenden Straftaten (einschließlich des nach dem Stichtag begangenen Betruges) zu bilden. Wegen aller drei (vier) Taten vor dem Stichtag bleibt der Angeklagte strafrei, wenn die Gesamtstrafe aus den auf sie entfallenden Einzelstrafen auch die allgemeine Strafgrenze (§ 2 StFG 1954) unterschreitet.
An die bisherige Urteilsausführung, der Angeklagte habe eine Betrugsabsicht gar nicht „bestritten“, könnte sich das Missverständnis knüpfen, als hätte das Landgericht dem Angeklagten eine Beweislast auferlegen wollen; dem wird die Strafkammer vorbeugen müssen. Sie hat ferner Gelegenheit, den Rechenfehler in der Berechnung der wirklichen Beamten-Dienstzeit des Angeklagten (vom 29. Juli 1939 bis 8. Mai 1945: 5 Jahre 284 Tage) zu berichtigen.
Der Oberbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten.
| Martin | Mantel | Hübner | |||
| Dr. Peetz | Dr. Hengsberger |
Zitiert (7)
- BGH · 1 StR 719/54 · 18.01.1955Anwendung des Straffreiheitsgesetzes §3 bei Beihilfe zur Abtreibung – Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 841/51 · 13.12.1951BGH: Einstellung nach § 9 StrFG bei § 271 StGB; Strafausspruch wegen § 27b StGB aufgehoben
- BGH · 1 StR 43/55 · 24.06.1955Rechtsfrage der Ausnutzung der Amtsstellung bei Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.2 StGB)
- BGH · 5 StR 441/55 · 08.11.1955Unverschuldete Notlage (§ 3 StFG 1954) bei Betriebskrise – Revision verworfen
- BGH · 5 StR 83/55 · 17.05.1955Revision teilweise stattgegeben: Betrug aufgehoben, Anwendung StFG 1954 offengehalten
- BGH · 1 StR 284/55 · 18.11.1955Revision verworfen: Beihilfe zum Totschlag an Kriegsgefangenem
- BGH · 1 StR 715/54 · 08.02.1955Revision gegen Strafzumessung und Bewährungsablehnung bei Steuerhinterziehung - Aufhebung und Zurückverweisung