Treffer
BGH Urteil

Unverschuldete Notlage (§ 3 StFG 1954) bei Betriebskrise – Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 441/55
Datum
08.11.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft rügte die Anwendung des § 3 StFG 1954 nach Verurteilungen wegen Betruges, Unterschlagung und Bankrott. Streitpunkt war, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten der Angeklagten eine unverschuldete Notlage begründen. Der BGH verwarf die Revision: Krieg- und Nachkriegsverhältnisse begründeten eine unverschuldete Notlage; Betriebsnotlage kann persönliche Notlage sein, wenn der notwendige Lebensunterhalt nicht mehr gesichert ist. Ein übersehener Unterschlagungsvorwurf bei der Strafzumessung änderte am Ergebnis nichts.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine unverschuldete Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954 kann vorliegen, wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten auf besonderen Krieg‑ und Nachkriegsverhältnissen beruhen und dadurch die Bildung einer erforderlichen Kapitalrücklage verhindert ist.

2

Die wirtschaftliche Notlage eines Betriebs begründet die persönliche Notlage des Inhabers oder eines Angestellten jedenfalls dann, wenn der Betrieb nicht mehr die Befriedigung der notwendigen Lebensbedürfnisse ermöglicht.

3

Eine Notlage gilt nicht als selbstverschuldet allein deshalb, weil der Betroffene sich nicht bemüht hat, ihr durch Aufgabe des Geschäfts oder Aufnahme einer anderen redlichen Tätigkeit abzuhelfen.

4

Ein Versäumnis der Strafkammer, eine Verurteilung (z.B. wegen Unterschlagung) zu berücksichtigen, rechtfertigt die Aufhebung des Urteils nicht, wenn sich aus den übrigen Strafzumessungsgründen eindeutig ergibt, dass die Gesamtstrafe unverändert bliebe.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 7. Juni 1955

Rubrum

Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen 1.) den Rumpfurnhändler Wilhelm ███ aus ██, Kreis █████, geboren am ██████ 1895 in ██, Bezirk ███, 2.) den Kaufmann Hans ███████, geboren am ██████ 1921 in ██████ (Oberschlesien), wegen Betruges u. a., hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. November 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████████ bei der Verhandlung, Staatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär █████

Leitsatz

Rechtssatz: Eine Notlage wird nicht dadurch verschuldet, dass der Angeklagte sich nicht bemüht, ihr auf redliche Weise abzuhelfen.

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 7. Juni 1955 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Landeskasse zur Last. Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat beide Angeklagten des fortgesetzten gemeinschaftlichen Betruges, des gemeinschaftlichen Betruges in 8 weiteren Fällen, den Angeklagten █████████████ der Unterschlagung, des einfachen Bankrotts und der Gläubigerbegünstigung, den Angeklagten ██ der Beihilfe zum einfachen Bankrott und zur Gläubigerbegünstigung für schuldig befunden. Sie hat aber das Verfahren gegen beide Angeklagte auf Grund des § 3 StFG 1954 eingestellt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft. Sie macht mit der Sachrüge geltend, die Strafkammer habe zu Unrecht den § 3 StFG zugunsten der Angeklagten angewandt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1.) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft sind die wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die im Jahre 1952 bei den Angeklagten auftraten, nach den insoweit überzeugenden Darlegungen des Urteils auf die besonderen Kriegsund Nachkriegsverhältnisse zurückzuführen, weil diese die Angeklagten gehindert hatten, sich die erforderliche Kapitalrücklage zu schaffen, die ihnen zur Überwindung der im Jahre 1952 aufgetretenen Krise geholfen hätte.

2.) Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und des Oberbundesanwalts haben auch die geschäftlichen Schwierigkeiten der Angeklagten eine unverschuldete Notlage im Sinne des § 3 StFG 1954 für sie, mindestens für den Angeklagten ███████, begründet. Zweifellos befand sich der Betrieb des Angeklagten ███████, in dem auch der Angeklagte █████████████ tätig war, in einer wirtschaftlichen Notlage. Zwar braucht die wirtschaftliche Notlage eines Betriebes noch nicht eine solche seines Inhabers oder seines Angestellten zu bedeuten. Sie ist dies aber, wenn der notleidende Betrieb dem Inhaber oder Angestellten nicht mehr die Befriedigung seiner notwendigen Lebensbedürfnisse ermöglicht (vgl. RG JW 1934, 1505).

Zunächst hinsichtlich des Angeklagten ███████: Dieser ernährte sich und seine Familie ausschließlich aus dem Betrieb. ███████ hatte neben den Einnahmen aus dem Betrieb zur Ernährung seiner insgesamt vierköpfigen Familie eine Kriegsversehrtenrente. Nach seinen glaubhaften Erklärungen vor dem Revisionsgericht beträgt diese monatlich 176 DM. Wenn ein Kriegsversehrter, der mit Rücksicht auf seine Versehrtheit für sich erhöhte Aufwendungen machen muss, für eine vierköpfige Familie nur 176 DM zur Verfügung hat, so ist das eine Notlage. Der Betrag genügt nicht, um die notwendigen Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Im Übrigen hat aber der Angeklagte █████████████ nach seinen glaubhaften Angaben vor dem Senat überwiegend deshalb gehandelt, um der unverschuldeten Notlage des Angeklagten ███████ abzuhelfen.

Es trifft nicht zu, dass es für die Frage, ob die Notlage verschuldet war, darauf ankommt, ob die Angeklagten durch Aufgabe des Geschäfts und Übernahme einer anderen Tätigkeit ihrer Notlage hätten abhelfen können. Die persönliche Notlage war durch die Notlage des Geschäfts herbeigeführt worden. Eine Notlage wird nicht dadurch verschuldet, dass ein Angeklagter sich nicht bemüht, ihr auf redliche Weise abzuhelfen.

3.) Bei Bestimmung der für die einzelnen Straftaten im Fall einer Verurteilung in Betracht kommenden Einzelstrafen hat die Strafkammer allerdings übersehen, dass sie den Angeklagten ███████ auch der Unterschlagung für schuldig befunden hat. Die allgemeinen Strafzumessungsgründe und die für die übrigen Straftaten eingesetzten Einzelstrafen ergeben aber eindeutig, dass die Strafkammer auch bei Berücksichtigung der Unterschlagung zu dem Ergebnis gekommen wäre, der Angeklagte ███████ habe keine höhere Gesamtfreiheitsstrafe als ein Jahr Gefängnis verwirkt. Deshalb kann auch dieser Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Urteils führen.

Dr. KoffkaSchmidtSchmitt
Dr. RotbergSiemer

Zitiert von (1)