Revision teilweise stattgegeben: Betrug aufgehoben, Anwendung StFG 1954 offengehalten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 83/55
- Datum
- 17.05.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Strafzumessung ist die Strafkammer in ihrem Ermessen frei und nicht an frühere Erwägungen gebunden.
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist auf eine Tat anwendbar, wenn die für die Tat maßgebliche Notlage (z.B. Arbeitslosigkeit) unverschuldet war; die bloße frühere Disziplinarmaßnahme schließt Unverschuldetheit nicht automatisch aus.
Ob eine rechtskräftige Vorstrafe der Straffreiheit entgegensteht, bestimmt sich nach den Voraussetzungen des StFG, insbesondere danach, ob die Vorstrafe der beschränkten Auskunft unterliegt (§ 3 Abs. 2 i.V.m. § 10 StFG).
Die Gewährung von Straffreiheit für eine Tat kann der Straffreiheit anderer Taten nicht entgegenstehen, sofern die Gesamtstrafenrechnung die im StFG gezogene Grenze nicht überschreitet.
Die Aufhebung der Gesamtstrafe durch ein Revisionsgericht enthebt die Strafkammer nicht von der Pflicht, für übrigbleibende Taten die Anwendung des StFG zu prüfen und gegebenenfalls das Verfahren einzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 7. Oktober 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den früheren ███████████████████████████ Heinrich ███ aus ███, geboren am █████ in ██, wegen falscher Anschuldigung u. a.,
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Mai 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Schmitt als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████████ der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 7. Oktober 1954 aufgehoben, soweit es den Angeklagten wegen Betruges verurteilt, und hinsichtlich der Gesamtstrafe. Die Feststellungen werden nur insoweit aufgehoben, als sie die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf den Betrugsfall betreffen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes auf den Betrugsfall, über die Gesamtstrafe sowie über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen leichtfertig begangener falscher Anschuldigung, wegen fortgesetzten Betruges und wegen Entziehung elektrischer Arbeit zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten Gefängnis verurteilt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Sie erhebt Einwendungen gegen das Strafmaß und gegen die Nichtanwendung des StFG 1954 in dem Betrugsfall.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1.) Die Strafzumessungsgründe enthalten allerdings keine Rechtsfehler. Die Strafkammer war bei der Strafzumessung frei und nicht an Erwägungen gebunden, die sie in ihrem früheren, im Strafmaß aufgehobenen Urteil angestellt hatte.
Es ist auch nicht richtig, dass die Strafkammer bei der Erörterung der Betrugsstrafe einerseits davon spreche, dass strafmildernde Umstände bei dem Verhalten des Angeklagten zu berücksichtigen seien, und andererseits davon, dass Strafmilderungsgründe nicht zu finden seien. Der erste Satz befindet sich nämlich bei der Strafzumessung für die falsche Anschuldigung, der zweite bei der Strafzumessung für den Betrug.
2.) Die Strafkammer hat geprüft, ob auf den Betrugsfall das StFG 1954 anzuwenden sei, und hat dies mit folgender Begründung abgelehnt: Der Betrug zur Erlangung der Anstellung bei der Polizeischule Hannover sei zwar begangen worden, um der Arbeitslosigkeit des Angeklagten abzuhelfen; aber diese Notlage sei nicht unverschuldet gewesen, da der Angeklagte seine frühere Beamtenstellung durch sein eigenes Verschulden verloren habe.
Diese Ausführungen sind rechtsfehlerhaft. Der Angeklagte hatte seine frühere Beamtenstellung durch Entlassung im Dienststrafverfahren im Jahre 1935 verloren. Anschließend war der Angeklagte bei verschiedenen Firmen als Tankwart, Lagerverwalter und Buchhalter tätig gewesen, bis er im Jahre 1941 zur Luftwaffe eingezogen wurde, bei der er bis zum Zusammenbruch verblieb.
Bei dieser Sachlage lässt sich nicht sagen, dass der Angeklagte seine Arbeitslosigkeit im Jahre 1945 verschuldet hatte, auch wenn er ohne das vorangegangene Dienststrafverfahren, wie die Strafkammer meint, im Jahre 1945 trotz seiner SS-Zugehörigkeit ohne Schwierigkeiten in den öffentlichen Dienst hätte eintreten können.
Der Angeklagte, der bis zu seiner Einberufung Arbeit gehabt hat, hat diese Arbeit durch die Einberufung verloren und konnte sie mit Rücksicht auf die Nachkriegsverhältnisse nach seiner Entlassung aus der Wehrmacht nicht wieder aufnehmen. Seine Arbeitslosigkeit war also unverschuldet, und diese unverschuldete Arbeitslosigkeit war, soweit bisher ersichtlich, der wesentliche Grund für die Straftat des Angeklagten.
Ob die rechtskräftige Vorstrafe des Angeklagten nach § 3 Abs. 2 StFG 1954 der Straffreiheit entgegensteht, hängt nach § 10 StFG 1954 davon ab, ob sie bereits der beschränkten Auskunft unterliegt. In dieser Beziehung wird die Strafkammer die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.
Die hier mitabgeurteilten Taten stehen der Straffreiheit wegen des Betruges nicht entgegen, da die Gesamtstrafe einschließlich der Nottat die Strafgrenze des § 3 StFG 1954 nicht überschreitet.
3.) Das Revisionsgericht hat, abgesehen von der Betrugsstrafe, nur die Gesamtstrafe aufgehoben. Das enthebt die Strafkammer nicht der Prüfung, ob das Verfahren wegen der übrigbleibenden Taten nach § 3 StFG 1949 einzustellen ist. Die Betrugsstrafe stünde, falls insoweit das Verfahren nach § 3 StFG 1954 eingestellt würde, einer Straffreiheit der übrigen Taten nicht entgegen (vgl. für den ähnlich liegenden Fall des Zusammentreffens von Straftaten verschiedener Gruppen des StFG 1954 Thiele Goltd Arch 1955, 1 ff.).
| Dr. Koffka | Sarstedt | Siemer | |||
| Schmidt | Schmitt |