Treffer
BGH Urteil

Anwendung des Straffreiheitsgesetzes §3 bei Beihilfe zur Abtreibung – Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 719/54
Datum
18.01.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte war wegen Beihilfe zu einer versuchten und einer vollendeten Abtreibung verurteilt worden; der BGH bestätigt die Feststellungen zum Schuldspruch, hebt jedoch das Urteil auf. Der Senat prüft die Anwendung des Straffreiheitsgesetzes 1954, §3, weil die Notlage der betroffenen Familie M. als eigentlicher und ausschlaggebender Beweggrund möglich erscheint. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten, an das Landgericht zurückverwiesen; für die andere Tat kann §2 in Betracht kommen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 ist anzuwenden, wenn die Notlage oder die Nothilfe der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters gewesen ist.

2

Bei offen bleibender Feststellung, ob ein Entgelt der entscheidende Motivgrund war, ist die Anwendung von Straffreiheitsbestimmungen zu prüfen und die Entscheidung gegebenenfalls der Vorinstanz zur erneuten Entscheidung zu überweisen.

3

Die bloße Feststellung der Tatsachen, die einen Straftatbestand erfüllen, schließt nicht aus, dass nachträglich eine strafbefreiende Vorschrift Anwendung findet und deshalb das Urteil aufzuheben und zurückzuverweisen ist.

4

Zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) bedarf es einer Auseinandersetzung mit den vom Gesetz hervorgehobenen Gesichtspunkten; eine nur knappe Äußerung des Gerichts genügt insoweit nicht zur vollständigen Rechtfertigung.

Vorinstanzen

Landgericht Koblenz, 27. Januar 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Hausfrau Elisabeth K. geb. ██████ aus ███, dort geboren am █████ ███, wegen Beihilfe zur Abtreibung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Januar 1955, an der teilgenommen haben

Senatspräsident Dr. Horchner als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung,

bei der Verkündung Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter [REDACTED]

Leitsatz

Straffreiheitsgesetz 1954 § 3

§ 3 ist anwendbar, wenn die Not bezw. die Nothilfe der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für das strafbare Verhalten des Täters gewesen ist.

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Koblenz vom 27. Januar 1954 unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Schuldspruch aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Beihilfe zu einer versuchten und einer vollendeten Fremdabtreibung zu einer Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobei eine Untersuchungshaft von etwa 3 Monaten auf die Strafe angerechnet worden ist. Sie hat gegen das Urteil Revision eingelegt und die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts geltend gemacht.

Die Verfahrensrügen (§§ 267 Abs. 1, 244 Abs. 2 StPO) können im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

Zu Recht geht das Landgericht davon aus, dass die tatsächlichen Merkmale der angeführten Straftatbestände gegeben sind. Die hierzu getroffenen Feststellungen würden die Verurteilung der Angeklagten an sich rechtfertigen. Sie ergeben, dass die Angeklagte sowohl im Falle ███ wie im Falle M. die zur Abtreibung entschlossenen Frauen mit der Hauptangeklagten B., die dann die Abtreibungshandlungen vornahm, bekanntgemacht und diese zusammen mit den Frauen aufgesucht hat. Dass dies geschah, weil sie wusste, dass die B. zur Vornahme von Abtreibungen bereit war, und zu dem Zwecke, die beabsichtigten Abtreibungen zu ermöglichen, ergibt sich hinreichend aus dem Zusammenhang des Urteils und der ausdrücklichen Feststellung, die Angeklagte habe der ███████ diese Frauen „zugeführt“.

Damit sind die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der §§ 218 Abs. 3, 43 in Verbindung mit § 49 StGB dargetan. Ebenso ist kein Verstoß gegen § 267 Abs. 1 StPO erkennbar.

Auch die Strafzumessung ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat nicht etwa nur die die Angeklagte belastenden Umstände gesehen und berücksichtigt. Es hat die bisherige straffreie Führung der Angeklagten und ihre nahe Verwandtschaft mit Frau B., ihrer Schwester, ausdrücklich als strafmildernd hervorgehoben, auch die Tatsache, dass ihr Ehemann längere Zeit erwerbslos war, nicht verkannt und ferner die der Angeklagten bekannte schlechte wirtschaftliche Lage der Familie M. nicht übersehen. Dafür, dass es den zuletzt genannten Umstand, wie die Revision meint, bei der Strafzumessung gänzlich außer acht gelassen hätte, geben die Urteilsgründe keinen Anhalt. Die für den Fall ████ bestimmte Einzelstrafe geht nur wenig über die für den Fall ███ hinaus, in dem das Gericht der verwandtschaftlichen Beziehung der Angeklagten zu der Mitbeteiligten ausdrücklich strafmildernde Bedeutung beigemessen hat. Die Urteilsgründe haben nach § 267 Abs. 3 StPO die für die Strafzumessung bestimmend gewesenen Umstände anzuführen; es braucht aber nicht jede Erwägung, die bei der Festsetzung der Strafe mitgesprochen hat, ausdrücklich dargelegt zu werden.

Dagegen musste das inzwischen ergangene Straffreiheitsgesetz vom 17. Juli 1954 zur Aufhebung des Urteils, wenn auch unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen zum Schuldspruch, führen. Zwar kommt die allgemeine Straffreiheit des § 2 aaO bei der vom Landgericht für angemessen erachteten Gesamtstrafe von 5 Monaten Gefängnis nicht in Betracht. Auch für die Anwendung der Straffreiheitsbestimmung des § 3 aaO sind die Voraussetzungen jedenfalls insoweit nicht gegeben, als eine eigene Notlage der Beschwerdeführerin in Frage steht. Ihr Ehemann stand zu der Zeit, als die Straftaten begangen wurden, in verhältnismäßig gut bezahlter Arbeit, so dass von einer Notlage im Sinne der angeführten Bestimmung bei der Angeklagten selbst jedenfalls keine Rede sein kann.

Dagegen lässt sich nicht von der Hand weisen, dass möglicherweise § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 deshalb auf den Fall M. anzuwenden ist, weil die Angeklagte einer bei der Familie ████ bestehenden, auf die Kriegs- oder Nachkriegsverhältnisse zurückzuführenden, unverschuldeten Notlage abhelfen wollte. Nach den Urteilsfeststellungen lebte Frau M., der die Angeklagte Beihilfe zur Abtreibung geleistet hat, in sehr ärmlichen Verhältnissen. Der lungenerkrankte Ehemann befand sich in einer Lungenheilstätte, und die Familie, zu der bereits drei Kinder gehörten, musste ihren Lebensunterhalt mit der Versehrtenrente des kriegsbeschädigten Mannes bestreiten. Diese Verhältnisse waren der Angeklagten bekannt. Wenn sie auch in diesem Fall ein Entgelt (20 DM) für die „Vermittlung“ von der Abtreiberin B. entgegengenommen hat, so sprechen die Feststellungen des Urteils nicht zwingend dafür, dass dieses Entgelt der eigentliche und ausschlaggebende Beweggrund für ihr Tun gewesen ist. Die Urteilsgründe lassen es möglich erscheinen, dass die B. dieses Entgelt der Angeklagten von sich aus angeboten und versprochen hat, und zwar zu einer Zeit, als diese den wesentlichen Teil ihrer Beihilfetätigkeit bereits geleistet hatte. So ist es trotz dieses Entgelts nicht ausgeschlossen, dass sich die Angeklagte zu ihrer Tat bereitgefunden hat, weil sie der Notlage der Familie M. abhelfen wollte. Damit waren die Voraussetzungen für die Anwendung des § 3 des Straffreiheitsgesetzes 1954 auf diesen Fall gegeben.

Falls aber das Verfahren wegen der Beihilfe zur Abtreibung bei Frau M. nicht zu einer Bestrafung der Angeklagten führen kann, wird für den dann allein noch verbleibenden Fall K. der § 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 anwendbar, da für diese Tat keine höhere Strafe als 3 Monate Gefängnis zu erwarten ist (§ 358 Abs. 2 StPO), die Angeklagte nicht vorbestraft ist und offensichtlich weder aus Gewinnsucht noch aus einer gemeinen Gesinnung (§ 9 Abs. 2 aaO) gehandelt hat.

Zu den Ausführungen des Landgerichts zu der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB sei bemerkt, dass ein solcher kurzer Hinweis auf die vom Gericht „vertretene Auffassung“ dem Sinn des Gesetzes nicht gerecht wird und nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 23 StGB – zumal unter den besonderen Umständen des gegebenen Falles – ohne eine Auseinandersetzung mit den vom Gesetz für diese Entscheidung hervorgehobenen Gesichtspunkten die Versagung der Strafaussetzung nicht hinreichend rechtfertigen würde. Die insoweit erhobene Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) hätte allerdings nicht durchgreifen können (BGHSt 2, 168).

Dr. HorchnerMantelDr. Mannzen
Dr. PeetzMartin
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