Revision verworfen: Beihilfe zum Totschlag an Kriegsgefangenem
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 284/55
- Datum
- 18.11.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Nötigungsnotstand (§ 52 StGB) und der rechtfertigende Notstand (§ 54 StGB) sind ausgeschlossen, wenn der Täter sich der fehlenden konkreten Gefahr bewusst ist und ihm zumutbare Vermeidungsmöglichkeiten offenstanden.
Die Ausführung eines Befehls, der Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Kriegsgefangenen anordnet, ist völkerrechtswidrig; wer die Rechtswidrigkeit eines solchen Befehls erkennt, kann sich hierauf nicht rechtfertigend berufen.
Ein Sachverständigengutachten ist nicht geboten, wenn die zur Erstellung eines verlässlichen Gutachtens erforderlichen Grundlagen (z. B. rekonstruierbare physikalische Daten) wegen des Zeitablaufs nicht zu gewinnen sind und das Gericht seine Überzeugung aus sonstigen tatrichterlichen Feststellungen begründet.
Die Anwendung eines Straffreiheitsgesetzes setzt das Vorliegen tatsächlicher Voraussetzungen voraus; der Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" kann nicht dazu führen, tatsächliche Voraussetzungen der Straffreiheit bei bloßem Zweifel anzunehmen.
Vorinstanzen
Schwurgericht bei dem Landgericht Mainz, 18. März 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Landwirt und Weingutsbesitzer Kurt ███ aus █████, dort geboren am ██████, wegen Beihilfe zum Totschlag hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. November 1955 auf Grund der Hauptverhandlung vom 15. November 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Mannzen, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ███████ bei der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ██████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Mainz vom 18. März 1955 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den von Angehörigen der Luftwaffe bereits festgenommenen amerikanischen Flieger von hinten erschossen hat. Das Schwurgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte den Kriegsgefangenen in Ausführung eines von seinem Vorgesetzten, dem General der Waffen-SS ████, gegebenen Befehls, dass jeder Feindflieger, der abspringe oder notlande, zu töten sei, erschossen hat.
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, nachdem der erkennende Senat das frühere Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bad Kreuznach vom 3. März 1953, das auf eine Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten wegen Totschlags lautete, auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten aufgehoben hatte.
Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts sowie die Nichtanwendung des § 6 des Straffreiheitsgesetzes 1954. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Schwurgericht hat § 358 StPO nicht verletzt.
1.) Der erkennende Senat beanstandete in seiner früheren Entscheidung, dass die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum § 52 StGB den Sachverhalt nicht ergriffen. Das Schwurgericht hatte zwar rechtlich bedenkenfrei festgestellt, dass sich der Angeklagte nicht im Nötigungsnotstand befand, jedoch nicht dargelegt, ob dies dem Angeklagten bekannt war. Das hat das Schwurgericht nunmehr nachgeholt. Die Ausführungen sind allerdings knapp; sie lassen aber die Überzeugung des Tatrichters erkennen, der Angeklagte sei sich darüber klar gewesen, dass für ihn keine Gefahr bestand, wenn er unter den █████████ besonderen Umständen den Befehl des abwesenden Generals ████ nicht ausführte; der Beschwerdeführer habe verschiedene Möglichkeiten gehabt, von der Tötung des Fliegers abzusehen.
Nach alledem hat das Schwurgericht entgegen der Auffassung des Angeklagten die Voraussetzungen des Nötigungsstandes des § 52 und des Notstandes nach § 54 StGB rechtlich bedenkenfrei verneint.
2.) Das Schwurgericht hat auch bei der Berechnung der Zeiten, die einzelne im Urteil namentlich bezeichnete Zeugen und der Angeklagte benötigten, um an die Landestelle des Fliegers zu gelangen, keinen Denkfehler begangen. Es hat festgestellt, dass diese Personen sein Aussteigen etwa zum gleichen Zeitpunkt beobachteten. Im Übrigen hat das Landgericht sich nicht davon überzeugen können, dass der Angeklagte, als er in Langenlonsheim das Abspringen der fünf Flieger beobachtete und sich zur Landestelle des später Getöteten in Laubenheim begab, schon vorhatte, diesen Flieger zu erschießen. Auf dem behaupteten Denkfehler bei der Zeitberechnung kann demnach das Urteil nicht beruhen.
Das Schwurgericht musste demnach auch nicht von Amtswegen einen Sachverständigen darüber hören, „welchen Zeitraum abgesprungene Flieger nach der festgestellten Höhe, nach den Windverhältnissen und nach sonst maßgeblichen Umständen bis zum Aufkommen benötigten“. Es ist auch zu berücksichtigen, dass sich nach über zehn Jahren kaum mehr eindeutig feststellen lässt, aus welcher Höhe u. s. w. die Flieger damals abgesprungen sind, dass also zuverlässige Unterlagen für ein Sachverständigengutachten nicht mehr zu gewinnen sind.
§ 244 Abs. 2 StPO ist hiernach nicht verletzt.
3.) Wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt, ist es für die Frage der Rechtswidrigkeit des Befehls von Bedeutung, ob die Tötung des Fliegers unter dem Gesichtspunkt der Repressalie erlaubt war. Es ist irreführend, wenn das Schwurgericht ausgeführt hat: „In der Hauptverhandlung wurden seitens der Verteidigung gerade zur Frage der Befehlsverantwortung weitreichende Ausführungen gemacht. Es wurden dabei eine Menge ungekärter, rechtlich kaum erfasster Probleme des Völkerrechts, der militärischen Strategie, des Instituts der Repressalie u. s. w. aufgeworfen, die zu lösen niemals Aufgabe des Schwurgerichts sein kann.“
Die Tötung des kriegsgefangenen Fliegers war als Repressalie wegen völkerrechtswidrigen Verhaltens der alliierten Luftstreitkräfte unzulässig. Das hat auch das Schwurgericht im Ergebnis zutreffend festgestellt. Es hat im Anschluss an seine vorerwähnten Bemerkungen ausgeführt, der Erschießungsbefehl des Generals ████ sei völkerrechtswidrig und als Verbrechen anzusehen; nach der Haager Landkriegsordnung und den späteren Abkommen, namentlich dem vom 27. Juli 1929, an dem alle Kulturstaaten beteiligt sind, seien Kriegsgefangene mit Menschlichkeit zu behandeln und gegen Gewalttätigkeiten, Beleidigungen und öffentliche Neugier zu schützen. Dem ist noch hinzuzufügen, dass das vom Deutschen Reich im Jahre 1934 ratifizierte Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 27. Juli 1929 (RGBl. 1934 II S. 207 ff.) im Art. 2 Abs. 3 ausdrücklich Vergeltungsmaßnahmen gegenüber Kriegsgefangenen verbietet.
Ob in besonders gelagerten Ausnahmefällen Repressalien gegenüber Kriegsgefangenen zulässig sind, braucht nicht erörtert zu werden; keinesfalls war hier die Tötung des kriegs-
gefangenen Fliegers unter dem Gesichtspunkt der Repressalie erlaubt.
Das Schwurgericht hat festgestellt, dass die beiden Flaksoldaten, die den Kriegsgefangenen abführten, einem hinzukommenden Unteroffizier ihrer Einheit, kurz bevor der Angeklagte den Schuss abgab, meldeten, die nachdrängende Menge wolle den Gefangenen „umlegen“, der Unteroffizier diese Bemerkung nicht ernst nahm, aber erklärte: „Der Gefangene gehört uns, der wird auf die Befehlsstelle gebracht.“
Hieraus ergibt sich eindeutig, dass die anwesenden Luftwaffenangehörigen sich völlig klar waren, dass die Tötung von Kriegsgefangenen verboten ist.
Das Schwurgericht hat, wie der Urteilszusammenhang erkennen lässt, auch die Überzeugung gewonnen, der Angeklagte habe gewusst, dass der Befehl, Kriegsgefangene zu töten, ein gemeines Verbrechen war und dass General ████ mit seinem Befehl in Kenntnis seiner Rechtswidrigkeit ein Verbrechen bezweckte.
An dieser Feststellung scheitern die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die behauptete unrichtige Auslegung des § 47 MStGB, die Nichtberücksichtigung des § 59 StGB und des Grundsatzes „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“.
Das Urteil lässt auch im Übrigen weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen (vgl. auch Ziffer 1).
4.) Das Schwurgericht hat auch im Ergebnis zutreffend es abgelehnt, das Straffreiheitsgesetz 1954 anzuwenden. Es hat in rechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass es dem Angeklagten zuzumuten war, die Straftat zu unterlassen.
Der Grundsatz „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ kann entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit dem Reichsgericht angeschlossen hat, auf das Vorliegen von tatsächlichen Voraussetzungen der Straffreiheit nicht angewendet werden. Der Senat sieht keine Veranlassung, hiervon abzugehen (BGH 1 StR 43/55 vom 24. Juni 1955).
Ob die Strafe nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 erlassen ist, hat die Strafvollstreckungsbehörde zu entscheiden (vgl. BGHSt 7, 186, 189).
| Martin | Peetz | Dr. Mannzen | |||
| Mantel | Dr. | Dr. Hengsberger |