Revision: Verurteilung wegen Untreue aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 427/56
- Datum
- 15.02.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung des Tatbestands der Untreue (§ 266 StGB) ist erforderlich, dass der Täter eine auf die Wahrung fremder Vermögensinteressen gerichtete Hauptpflicht aus einem treuhänderischen oder gesellschaftsähnlichen Verhältnis innehat.
Ob ein gesellschaftsähnliches Verhältnis und damit eine treuhänderische Hauptpflicht besteht, ist primär anhand der wirtschaftlichen Interessenlage und der Risikotragung der Vertragsparteien zu beurteilen.
Die bloße Inanspruchnahme allgemeiner Treuepflichten nach § 242 BGB begründet nicht ohne Weiteres die zur Untreue erforderliche Hauptverpflichtung; hierfür bedarf es konkreter Darlegungen über vertragliche Verpflichtungsinhalte und wirtschaftliche Verhältnisse.
Eine Verurteilung wegen Untreue muss ausdrückliche Feststellungen darüber enthalten, in welcher Höhe der Beschuldigte Vermögenswerte zugeeignet oder verwandt hat; das Urteil muss die bezifferten Entnahmen erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht München I, 18. Juni 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache gegen ██ den Kaufmann Dr. Heribert ██ aus ██, geboren am ███ in ████, wegen Untreue
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1957, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██████████ in der Verhandlung, ██████████████████ bei der Verkündung, Oberstaatsanwalt ██████████████████ als ██████████, █████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Juni 1956, soweit er verurteilt ist, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Untreue in zwei Fällen verurteilt. Seine Revision ist begründet.
Verfahrensrügen
1.) Die Rüge, § 267 Abs. 1 Satz 1 StPO sei verletzt, geht fehl. Das Urteil gibt die Tatsachen an, in denen die Strafkammer die gesetzlichen Merkmale der dem Angeklagten zur Last gelegten Straftaten findet. Ob sie den Schuldspruch trägt, ist nach sachlichem Recht zu beurteilen.
2.) Auch gegen § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO verstößt das Urteil nicht. Es führt die Gründe an, die für die Zumessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Die Behauptung der Revision, es weise auf Tatsachen hin, die nicht dargetan seien, ist nicht verständlich. Soweit die Strafkammer einen Umstand zum Nachteil des Angeklagten verwertet, stellt sie ihn gleichzeitig fest. So die „Hartnäckigkeit“, mit der er „trotz zahlreicher Proteste der Gläubiger seine Treuwidrigkeiten lange Zeit hindurch fortgesetzt hat“.
Sachbeschwerde
1.) Der Angeklagte schloss als Bevollmächtigter der █████ Filmverleih GmbH (T-Film) am 16. Februar 1950 einen Vertrag mit der ██████████████████████ ██ (LD) über die Auswertung des Films „Herrliche ███“. Die ███ übertrug der T-Film „das ausschließliche, zeitlich und uneingeschränkte Recht der Verwertung, der Aufführung und der Vorführung“ des Films auf fünf Jahre. Die T-Film übernahm alle hiermit verbundenen Kosten und legte 200.000 DM vor. Nach Abdeckung von Kosten und Garantien sollten die T-Film und die ███ 45 und 55 der Einspielergebnisse erhalten. Der Angeklagte führte mindestens 140.900 DM, die für die ███ oder deren Rechtsnachfolger bestimmt waren, nicht ab, sondern verwandte diesen Betrag für sich oder die T-Film.
In dem Vertrag vom 16. Februar 1950 wurde vereinbart, „dass beide Vertragspartner wegen der nach diesem Vertrag ihnen zustehenden Beträge als Gesamtgläubiger unmittelbar Ansprüche gegenüber den Theaterbesitzern haben“ sollten. Diese Abrede spricht dafür, dass zwischen der T-Film und der ███ – mindestens im Innenverhältnis – ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestehen und der Angeklagte beider Bevollmächtigter sein sollte. Träfe dies zu, so könnte es kaum zweifelhaft sein, dass er sich der Untreue auch gegenüber der ██████ schuldig gemacht hat. Indessen verneint die Strafkammer ein solches Verhältnis, weil der schwierige Begriff der Gesamtgläubigerschaft in der Laiensphäre der Vertragsschließenden keinen Niederschlag gefunden habe. Sie geht deshalb davon aus, dass der Vertrag vom 16. Februar 1950 „mietähnlichen Charakter“ habe. Ein solcher Vertrag begründet aber nicht ohne weiteres die Hauptpflicht des „Pächters“, die Vermögensinteressen des „Verpächters“ wahrzunehmen, wie dies § 266 StGB voraussetzt.
Das hat die Strafkammer an sich auch nicht verkannt. Sie leitet deshalb diese Pflicht daraus her, dass der Angeklagte „das volle Vertrauen seines Vertragspartners dahin erhalten“ habe, „dass er dessen Rechte an der Verwertung des Films durch bestmögliche Reklame, durch intensiven Vertrieb, durch geeignete Überwachung der Spieltermine und des Eingangs der Einspielergebnisse und nicht zuletzt deren pünktliche Abführung an den Vertragspartner als uneingeschränkter Sachwalter wahrnehmen werde“.
Indessen ergibt sich hieraus nur, dass der Angeklagte die Interessen der ███████ im Rahmen des § 242 BGB zu wahren hatte. Es fehlt aber an einer Begründung dafür, dass diese Pflicht des Angeklagten der Hauptinhalt der vertraglichen Beziehungen war. In dieser Hinsicht kommt es in erster Linie auf die wirtschaftliche Interessenlage an, die dem Vertrag vom 16. Februar 1950 zugrunde lag. Das hat die Strafkammer übersehen; denn sie lässt bei ihrer Würdigung unberücksichtigt, dass die T-Film nicht nur erhebliche Unkosten übernommen, sondern auch 200.000 DM vorgeschossen hatte. Die T-Film war deshalb ein ██████ Risiko eingegangen, während das Urteil nicht erkennen lässt, ob auch für die ███ ein Verlust eintreten konnte. Bei dieser Sachlage ist kaum anzunehmen, dass es die Hauptverpflichtung des Angeklagten gewesen sein sollte, die Vermögensinteressen der █████ █████████████ wahrzunehmen. Dass sich die ███, wie die Strafkammer annimmt, „mit sehr erheblichen Vermögenswerten in die Abhängigkeit des Verleihers“ begeben habe, mag sein, ist aber nicht ohne weiteres geeignet, die aufgezeigte Interessenlage entscheidend zu beeinflussen.
Insoweit der Angeklagte die „Geldeinnahmen“ der ███ an den Einspielergebnissen nicht für die ███, sondern für sich verwandte, kann er allerdings der Untreue gegenüber der T-Film schuldig sein. Die Strafkammer stützt jedoch den Schuldspruch hierauf nicht. Es fehlt auch an jeder Angabe, in welcher Höhe er Einnahmen sich zugeeignet hat.
2.) Zu der Verurteilung wegen Untreue gegenüber der Filmgesellschaft ██ S.A. führt die Strafkammer in tatsächlicher Hinsicht im Wesentlichen nur an, dass die Einspielergebnisse nach Einbehalten der Unkosten im Verhältnis von 60 zu 40 zwischen der ██ und der T-Film zu teilen waren und diese Gesellschaft die Pflicht hatte, monatlich bestimmte Aufstellungen zur Nachprüfung der Einnahmen vorzulegen. Im Übrigen meint die Strafkammer, dass die gleichen Gesichtspunkte wie im Falle ███ auch für den Fall ██ █████████ gelten. Das Urteil legt deshalb auch hier eine Treupflicht des Angeklagten nicht dar, die – wie im ersten Falle – nach Lage der Sache nur dann gegeben sein kann, wenn zwischen der T-Film und ihrem Vertragsgegner ein gesellschaftsähnliches Verhältnis bestand (vgl. auch BGH, Urt. v. 9. April 1954 – 1 StR 967/53; Urt. v. 8. Juli 1956 – 1 StR 545/55).
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