Revision gegen Strafzumessung und Bewährungsablehnung bei Steuerhinterziehung - Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 715/54
- Datum
- 08.02.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Straffreiheitsgesetz 1954 ist vom Revisionsgericht zu prüfen; Straffreiheit bei fortgesetzten Taten scheidet aus, wenn nicht alle Einzelhandlungen vor dem Stichtag erfolgen.
§ 267 Abs. 3 StPO verlangt keine erschöpfende Wiedergabe aller Strafzumessungsgründe im Urteil.
Die Tatsache, dass eine Tat von einem Amtsträger in Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amts begangen wird, kann zur Strafschärfung herangezogen werden, ohne ihm ohne nähere Feststellungen ein Amtsmissbrauch zum Zweck der Vertuschung vorzuwerfen.
Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bedarf konkreter Darlegungen, inwiefern Tatumstände und Schwere der Schuld die Vollstreckung erfordern; Persönlichkeit, Vorleben und Verhalten des Täters sind in die Abwägung einzubeziehen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 10. März 1954
Rubrum
In der Strafsache gegen Dr. rer. pol. Kurt ███ aus █, ██, dort geboren am ███ ██ wegen Steuerhinterziehung u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Härchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Hübner Bundesrichter Dr. ████ Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████████ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 10. März 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Steuerhinterziehung in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis und zu Geldstrafe verurteilt worden. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe hat das Landgericht nicht zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revision des Angeklagten ist zulässig und wirkt sich auf das Strafmaß und auf die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt aus.
Vorab ist auch in einem solchen Falle die Anwendbarkeit des Straffreiheitsgesetzes 1954 zu prüfen, das nach Verkündung des tatgerichtlichen Urteils in Kraft getreten ist (BGHSt 6, 304; RGSt 74, 206; 66, 172 ff.). Das Landgericht hat einen Antrag des Angeklagten, das Verfahren gemäß § 2 Abs. 2, §§ 3, 4 StFG 1954 einzustellen, durch Beschluss abgelehnt mit der Begründung, er habe nicht aus unverschuldeter Not gehandelt. Das Revisionsgericht hat selbständig zu prüfen, ob das Straffreiheitsgesetz eingreift. Im Ergebnis ist dem Landgericht beizutreten. Nach den Feststellungen handelt es sich um eine fortgesetzte Tat. Eine solche kann nur einheitlich beurteilt werden. Für das Steuervergehen scheidet daher Straffreiheit schon deshalb aus, weil die Steuerforderungen, auf die sich die Straftat bezieht, nicht durchweg schon bis zum 31. Dezember 1952 entstanden sind; der Angeklagte hat noch für das Jahr 1953 Steuervorteile zu erschleichen versucht. Im Übrigen käme ihm Straffreiheit nur zugute, wenn er alle Einzelhandlungen der Straftat aus Not begangen hätte (RG JW 1933, 2841 Nr. 17). Das trifft mindestens für die Zeit seit dem Juli 1952 nicht zu, da er nach der Feststellung des Landgerichts seitdem als Oberregierungsrat ein Monatsgehalt von 900 DM ausgezahlt erhielt.
2. Zum Strafausspruch hat die Revision Erfolg:
a) Sie rügt verfahrensrechtlich als eine Verletzung des § 267 Abs. 3 StPO, dass das Landgericht die Gründe für die Strafzumessung und für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nicht erschöpfend angeführt habe. Das verlangt § 267 StPO jedoch nicht. Die Rüge ist daher unbegründet, soweit sie nicht überhaupt unzulässig ist, weil sie sich auf neues Vorbringen stützt.
b) Sachlichrechtlich ist nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht als Straferschwerungsgrund berücksichtigt, dass der Angeklagte die Straftat in einem Amt, dessen Aufgaben sich auf die Prüfung gerade auch der Finanzbehörden erstreckten, und in einer hohen und leitenden Dienststellung begangen hat. Damit ist ihm nicht, wie die Revision irrtümlich meint, zum Vorwurf gemacht, er habe sein Amt zur Vertuschung der strafbaren Handlung missbraucht.
Dagegen greift die Rüge anderer Widersprüche in den Strafzumessungsgründen durch. Mit der Erwägung, dem Angeklagten sei in seinem damaligen Amte die Überwachung der Finanzämter und somit die Kontrolle der Aufdeckung und Ahndung solcher Taten anvertraut gewesen, wie er sie begangen habe, steht nicht im Einklang die an anderer Stelle getroffene Feststellung, ihm habe die Prüfung der Finanzämter seines Bezirks im Hinblick auf die Steuerveranlagung und die Steuererhebung obgelegen (vgl. § 3 Nr. 1 der LandesVO über die Errichtung eines Rechnungshofes vom 5. April 1947 – VOBl. der Landesregierung Rheinland-Pfalz S. 232 – und die Überschriften zum 2. und 3. Teil der RAbgO). Auch enthält es einen Widerspruch, wenn das Landgericht es als einen Erfahrungssatz bezeichnet, dass die Finanzbehörden nur auf eine Steuerverkürzung abzielende Angaben Steuerpflichtiger nachgingen, aber keine Nachforschungen anstellten, wenn jemand frühere Steuervergünstigungen nicht mehr in Anspruch nehme. Auch das Erschleichen von Steuervorteilen ist eine Steuerverkürzung (§ 396 RAbgO). Die Finanzämter sind verpflichtet, Ermittlungen einzuleiten, wenn sich der Verdacht ergibt, dass Steuervorteile zu Unrecht in Anspruch genommen worden sind (§§ 204 ff., 421 ff., 440 ff., besonders § 421 Abs. 1 RAbgO). Daher besteht auch kein Erfahrungssatz des bezeichneten Inhalts.
Hiernach kann die Strafzumessung des Landgerichts auf rechtsirrigen Erwägungen beruhen. Einerseits muss nach der Urteilsfassung als möglich angesehen werden, dass das Landgericht sonst die Entschuldigung des Angeklagten hätte gelten lassen, er habe fortgefahren, die Finanzbehörde zu täuschen, weil er gefürchtet habe, sie durch eine Berichtigung seiner falschen Angaben auf seine Spur zu führen. Andererseits scheint es seine Schuld gerade deswegen als schwerer angesehen zu haben, weil er eine Straftat von solcher Art begangen hat, deren Verfolgung zu überwachen seines Amtes gewesen sei. Diese Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.
3. Auch die Ablehnung der Strafaussetzung zur Bewährung hat keinen Bestand. Sie ist mit „der Schwere der Verfehlungen“ und dem „erheblichen Verschulden“ des Angeklagten begründet. Sie kann demnach schon von den eben erwähnten rechtsirrigen Erwägungen beeinflusst sein. Zum anderen lässt die knappe Begründung auch in anderer Richtung Zweifeln Raum, ob das Landgericht bei der Entscheidung von zutreffenden Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Allerdings kann sowohl der äußere Unrechtsgehalt der Tat als auch die Schwere der Schuld für die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung ins Gewicht fallen (BGHSt 6, 125, 127). Da aber das Gesetz, wie sich schon aus der Strafgrenze von 9 Monaten ergibt, die Vergünstigung auch für Straftaten zulässt, bei denen Unrechtsgehalt und Tatschuld nicht unerheblich sind, so bedarf es näherer Darlegung, inwiefern im Einzelfalle die Tatumstände und die Schwere der Schuld des Täters die Strafvollstreckung erfordern. Das gilt jedenfalls in einem Fall wie hier, in dem dies aus der Sachlage nicht ohne weiteres erkennbar ist und die für die Strafaussetzung zur Bewährung sprechenden Gründe aus der Persönlichkeit des Täters, seinem Vorleben, seinem Verhalten nach der Tat und seinem inneren Verhältnis zu ihr nicht übersehen werden können. In einem solchen Falle muss das öffentliche Interesse an der Vollstreckung gegen das andere dem § 23 StGB zugrunde liegende Anliegen, kurzfristige Freiheitsstrafen nicht zu vollstrecken, sorgfältig abgewogen werden. Daran lässt es das Urteil fehlen.
Der Revision ist daher stattzugeben, ohne dass darauf eingegangen zu werden braucht, ob die Strafkammer die „Schwere der Verfehlung“ des Angeklagten bereits in ihrer Art gesehen und vor allem deswegen die Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat, was unzulässig gewesen wäre (BGHSt 6, 298).
Martin Bundesrichter Dr. Peetz
Dr. Härchner und Dr. Hengsberger sind beurlaubt und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
| Dr. Härchner | |
| Hübner |