Revision gegen Verurteilung wegen Gewaltunzucht und tätlicher Beleidigung verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 149/51
- Datum
- 10.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine unzüchtige Handlung i.S.d. §176 Abs.1 Ziff.1 StGB kann auch ohne Berührung oder Entblößung der Geschlechtsteile vorliegen; Handlungen wie Hochheben der Röcke oder Greifen unter die Kleidung sind bei den begleitenden Umständen ausreichend.
Bei der Abgrenzung zwischen Unzucht und bloßer handgreiflicher Zudringlichkeit ist auf die Gesamtschau des äußeren Geschehens und die innere Gesinnung des Täters aus Sicht eines unbefangenen Durchschnittsbeurteilers abzustellen.
Tatrichterliche Würdigungen zur inneren Tatseite (Vorsatz, geschlechtliche Absicht) sind für das Revisionsgericht bindend, soweit sie nicht gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstoßen.
Bedingte Straffreiheit nach §2 Abs.2 StrFrG entfällt, wenn der Täter nach den in Betracht kommenden Taten erneut vorsätzliche Vergehen begangen hat.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 15. Dezember 1950
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kaufmann Dorislaw ██, geboren am █ 1914 in ██, wegen Gewaltunzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Hörchner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Wille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. Dezember 1950 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Gewaltunzucht (§ 176 Ziff. 1 StGB) in zwei Fällen (Erika █████████) und wegen tätlicher Beleidigung in einem Fall (Erika ███████) zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Er hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Der Revision ist der Erfolg zu versagen.
1. Zu den Fällen Erika █████████:
Erika █████████ war als Hausangestellte bei dem Angeklagten tätig. An einem Morgen etwa im Juni 1949 drückte sie der nur mit einem Schlafanzug bekleidete Angeklagte unter Ausnutzung seiner körperlichen Überlegenheit auf ein Liegesofa nieder und hob ihr trotz ihrer heftigen Abwehr die Kleider etwa bis zu den Knien hoch. Er ließ dann von ihr ab, weil es an der Tür schellte. Einige Tage darauf umarmte sie der Angeklagte morgens, als er beim Ankleiden war, und drückte sie gewaltsam auf das Bett. Er hob ihr wieder trotz ihrer Abwehr die Röcke bis zur Höhe der Kniee und sagte zu ihr, sie solle ihn ihre Beine etwas höher sehen lassen. Der Erika █████████ gelang es jedoch, sich aufzurichten und auf den Flur zu gelangen, obwohl der Angeklagte sie festhielt. Sie kündigte darauf ihre Stellung bei ihm.
Das Landgericht hat in diesem Sachverhalt ohne Rechtsirrtum zwei vollendete Verbrechen gegen § 176 Abs. 1 Ziff. 1 StGB gefunden.
Es begegnet keinem rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer Handlungen angenommen hat, die gegen das Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verstießen, mithin unzüchtig im Sinne des § 176 StGB waren.
Der gegenteiligen Ansicht der Revision, dass schon nach der äußeren Tatseite nur handgreifliche Zudringlichkeiten im Sinne des § 185 StGB und höchstens versuchte Verbrechen gegen § 176 Ziff. 1 StGB hätten angenommen werden dürfen, kann nicht beigetreten werden. Die Feststellung einer unzüchtigen Handlung setzt keineswegs eine Berührung der Geschlechtsteile (RGSt 67, 110, 112 f.) oder auch nur deren Entblößung (RGSt 33, 429 ff.; BGH 2 StR 83/50 vom 5.1.1951) voraus. Schon in dem Hochheben der Röcke (RG und BGH a. a. O.) sowie in dem Greifen unter die Röcke kann nach der herrschenden Rechtsprechung, an der der Senat festhält, eine unzüchtige Handlung gefunden werden, zumal in Fällen, die sich unter derartigen Begleitumständen ereignet haben, wie hier.
Bei der rechtlichen Beurteilung der Frage, ob unzüchtige Handlungen oder lediglich handgreifliche Zudringlichkeiten im Sinne des § 185 StGB vorliegen, ist zu prüfen, wie die festgestellten Vorgänge von der Allgemeinheit, d. h. von einem unbefangenen Beurteiler mit durchschnittlichen Maßstäben bewertet würden, wenn ihm sowohl das äußere Geschehen als auch die Gesinnung und Willensrichtung des Täters bekannt wären (RGSt 67, 110, 112 f.; BGHSt 1, 168, 174 sowie 4 StR 13/51 vom 9.3.1951 und 2 StR 625/51 vom 14.3.1952). Der Angeklagte war Arbeitgeber des Mädchens. Bei beiden Vorfällen war er nur mangelhaft bekleidet und warf die Erika █████████ auf eine Liegestätte, bevor er die Röcke hochhob. Im zweiten Fall forderte er sie darüber hinaus auf, ihn die Beine etwas höher sehen zu lassen. Alle diese Umstände lassen, im Zusammenhang betrachtet, die Vorgänge zweifelsfrei als unzüchtige Handlungen erscheinen.
Auf der inneren Tatseite ist dem angefochtenen Urteil zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits mit den Sittlichkeiten, zu denen es gekommen ist, seine geschlechtliche Erregung erstrebte. Das Landgericht stellt fest, es habe sich nicht nur um einen „Spaß aus bloßer Rohheit“, sondern um einen „Spaß aus erregter Geschlechtslust“ gehandelt. Anschließend hebt die Strafkammer ausdrücklich die „geschlechtliche Absicht“ des Angeklagten hervor. Diese tatrichterliche Würdigung entspricht auch durchweg der Lebenserfahrung. Es ist kaum vorstellbar, dass bei einem derartigen Vorgang, der als eine Einheit zu würdigen ist, der Beginn der Entblößung noch nicht von geschlechtlichen Beweggründen des Täters getragen gewesen sei (RGSt 69, 140, 143). Das Vorbringen der Revision, der Angeklagte habe der Erika █████████ im Spaß beibringen wollen, dass sie nicht immer vor ihm zittern solle, geht angesichts der bindenden gegenteiligen Feststellungen der Strafkammer offensichtlich fehl.
Ohne Rechtsirrtum hat das Landgericht die Frage offen gelassen, ob der Beschwerdeführer bei seinen beiden Übergriffen vorhatte, weiter zu gehen – wofür im zweiten Fall seine Aufforderung spricht, das Mädchen möge ihn die Beine etwas höher sehen lassen –, oder ob ihm das Geschehene bereits genügte. Der gesetzliche Tatbestand des § 176 Ziff. 1 StGB war nach der zutreffenden Annahme des Landgerichts in beiden Fällen rechtlich vollendet, mag auch das Vorhaben des Angeklagten noch nicht tatsächlich beendet gewesen sein (RGSt 53, 188; 58, 277; 69, 140, 143; RG StrafRZ 1920 Sp. 313; RG JW 1923, 376, 6; Oetker GS 3, 96 f.).
Soweit sich die Revision gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung wendet, ist sie unbeachtlich. Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze liegen nicht vor.
Auch die Annahme von zwei selbständigen Taten (§ 74 StGB) ist rechtlich einwandfrei begründet.
2. Auch Erika ████████ war als Hausangestellte bei dem Angeklagten beschäftigt. An einem Morgen im Juli 1950 rief sie der Angeklagte zu sich ans Bett, ließ sich ein Glas Bier bringen und verlangte, dass sie ihm den Rücken massiere. Sie lehnte das ab. Darauf griff der Angeklagte nach ihren Handgelenken und versuchte, sie festzuhalten. Sie riss sich los, lief in das Kinderzimmer und stemmte sich gegen die Tür. Der Angeklagte folgte ihr, drückte die Tür auf und zog die Erika ████████ in das Schlafzimmer zurück. Dort warf er sie auf das Bett und zog ihr die Bluse aus. Sie wehrte sich, boxte und kratzte ihn an Gesicht und Händen. Als sie wegen seiner körperlichen Überlegenheit nicht mehr im Stande war, sich zu wehren, vollzog er mit ihr gegen ihren Willen den Beischlaf. Die Erika ████████ verließ die Wohnung und entschloss sich in ihrer verzweifelten Stimmung, sich vom Zug überfahren zu lassen, wurde aber von einem Bahnbeamten weggeholt.
Das Landgericht hat keine Verurteilung wegen Notzucht eintreten lassen, weil der Angeklagte möglicherweise infolge der aufbrausenden Gegenwehr des Mädchens zu der irrigen Auffassung gelangt sei, der Widerstand sei „nicht ernstlich, sondern ein bloßes Zieren“. Die Strafkammer hat jedoch den Angeklagten auf Grund des am 2. August 1950 von der Verletzten und des tags darauf von ihrem Vater gestellten Strafantrags wegen tätlicher Beleidigung verurteilt, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Angeklagte habe durch sein Verhalten der Erika ████████ seine Missachtung kundgegeben; es sei ihm bekannt gewesen, dass er ihre sittliche Ehre herabsetze; sie habe nicht eingewilligt gehabt, und er habe auch nicht an eine Einwilligung geglaubt; er sei planmäßig und überraschend vorgegangen und habe sich das jugendliche Alter des 18-jährigen Mädchens sowie dessen ungenügende Urteilsfähigkeit zunutze gemacht.
Diese Begründung trägt die Verurteilung wegen tätlicher Beleidigung. Sie entspricht den Grundsätzen, die in der herrschenden Rechtsprechung zu tätlichen Angriffen auf die weibliche Geschlechtsehre entwickelt worden sind, und an denen der Senat festhält.
Die Ausführungen zum Beleidigungstatbestand stehen auch nicht, wie die Revision meint, in unlösbarem Widerspruch mit den Feststellungen, die das Landgericht bei der Verneinung des inneren Tatbestands der Notzucht getroffen hat. Diese beziehen sich auf den späteren Zeitraum, in dem es dem Beschwerdeführer gelang, das Mädchen infolge des erlahmenden Widerstands zum Beischlaf zu missbrauchen, während die tätliche Beleidigung bei zutreffender rechtlicher Würdigung in seinem früheren Verhalten bis zum Nachlassen des Widerstands des Mädchens liegt. In diesem ersten Abschnitt des Gesamtgeschehens hatte die Erika ████████ dem Angeklagten ersichtlich keinerlei Veranlassung zu der Annahme gegeben, dass sie in eine geschlechtliche Annäherung einwillige. Die etwaige Erwartung des Beschwerdeführers, das Mädchen werde sich schließlich doch hierauf einlassen, würde, wie die Urteilsgründe eindeutig ergeben, jeder Grundlage entbehren und könnte an dem verwirklichten Tatbestand der Beleidigung nichts ändern (BGH 4 StR 496/51 vom 18.10.1951; 3 StR 873/51 vom 29.11.1951; 1 StR 415/51 vom 5.2.1952). Dass die Strafkammer an einer Stelle der Urteilsgründe den „Geschlechtsverkehr“, also offenbar auch die Beischlafsvollziehung, in den zum Gegenstand der Verurteilung gemachten Beleidigungstatbestand einbezogen hat, kann auf sich beruhen, da dies auf die nach Lage des Falls geringe Einzelstrafe von 2 Wochen Gefängnis ersichtlich ohne Einfluss geblieben ist.
Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung einer Beleidigungsabsicht. Erforderlich ist nur der Vorsatz. Dieser ist den Urteilsgründen zweifelsfrei zu entnehmen.
Im Übrigen wendet sich die Revision auch in diesem Fall gegen die für das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts. Die Beweiswürdigung ist hier ebenfalls frei von Verstößen gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze.
3. Zur Frage der Straffreiheit:
Bedingte Straffreiheit gemäß § 2 Abs. 2 StrFrG scheidet in den Fällen der Erika ████████, die sich vor dem 15. September 1949 ereignet haben, schon deshalb aus, weil sich der Angeklagte im Juli 1950 eines weiteren vorsätzlichen Vergehens, und zwar im Fall der Erika ████████, schuldig gemacht hat (BGH 3 StR 65/51 vom 5.4.1951).
Nach alledem war die Revision in vollem Umfang mit der sich aus § 473 StPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.
| Justizangestellter | Dr. Groß | Dr. Wille | |||
| Horchner | Engels | Augustin |
Zitiert (7)
- BGH · 3 StR 65/51 · 05.04.1951BGH: Bildung der Gesamtstrafe aus allen drei Taten trotz teilweiser Amnestiefähigkeit
- BGH · 2 StR 625/51 · 03.07.1951Revision verworfen: Verleitung von Kindern zu unzüchtigen Handlungen (§176 Abs.1 Nr.3 StGB)
- BGH · 1 StR 415/51 · 05.02.1952BGH: Beleidigung bei sexuellen Zumutungen trotz Unanwendbarkeit des § 172 StGB
- BGH · 2 StR 83/50 · 05.01.1951BGH: Teilabänderung der Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit Kindern und Rückverweisung
- BGH · 4 StR 13/51 · 09.03.1951Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kinde
- BGH · 4 StR 496/51 · 18.10.1951Revisionen verworfen; Freispruch von Anklage wegen versuchter Notzucht
- BGH · 3 StR 873/51 · 29.11.1951BGH: Kein Notzuchtversuch ohne erwarteten Widerstand; tätliche Beleidigung durch Überrumpelung
Zitiert von (3)
- BGH · 4 StR 478/53 · 26.11.1953§ 174 Nr. 2 StGB: Polizeiarzt als strafrechtlicher Beamter; „Missbrauch zur Unzucht“ vollendet
- BGH · 4 StR 907/51 · 03.09.1951Verwerfung der Revision wegen gewaltsamer unzüchtiger Handlung und Diebstahl
- BGH · 1 StR 12/58 · 11.02.1958Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Unzucht mit Kind (§176 StGB)