BGH: Beleidigung bei sexuellen Zumutungen trotz Unanwendbarkeit des § 172 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 415/51
- Datum
- 05.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anwendung des § 172 StGB schließt bei Tatbestandsmäßigkeit den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) als Spezialregel aus; ist § 172 jedoch wegen des Fehlens der für eine Ehescheidung erforderlichen Schuld des Ehegatten unanwendbar, steht dies der Bestrafung wegen Beleidigung nicht entgegen.
Zumutungen oder tätliche sexuelle Übergriffe gegenüber einer Ehefrau, bei Kenntnis des Täters vom bestehenden Eheverhältnis, stellen zugleich eine Beleidigung des Ehemannes dar.
Der Vorsatz, eine Person durch tätliche sexuelle Zumutungen zu einem Geschlechtsverkehr zu bringen, schließt den Beleidigungsvorsatz nicht aus; erkennbarer Widerstand und Ablehnung der Frau begründen den beleidigenden Charakter des Vorgehens.
Das Gesetzesziel des § 172 StGB, die familienrechtliche Behandlung von Ehebruch zu schonen, darf nicht dazu führen, dass Ehegatten schwere Ehrenkränkungen mangels Scheidungsrecht ungeschützt bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht Mosbach, 8. Februar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Martin R. ██ aus ███, geboren am ████ in ███, wegen tätlicher Beleidigung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Handel, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Leitsatz
Ist bei einem Ehebruch der § 172 StGB unanwendbar, weil die Ehe mangels eherechtlicher Schuld des beteiligten Gatten nicht geschieden werden kann, so kann das Verhalten des Beleidigers als Beleidigung strafbar sein.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Mosbach vom 8. Februar 1951 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte hat der Ehefrau W. in ihrer Wohnung in Abwesenheit des Ehemannes unter den Rock gegriffen und vergeblich versucht, mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Ein anderes Mal hat er sie auf einen Autositz gedrückt, ihr den Schlüpfer herabgezogen und seinen Geschlechtsteil für kurze Zeit in ihre Scheide gebracht. Beide Male hat sie sich gewehrt. Frau W. hat ihm zu seinem Verhalten keinen Grund gegeben. An dem Ehebruch trägt sie nach der Überzeugung des Landgerichts keine Schuld.
Auf den Strafantrag des Ehemannes ist der Angeklagte wegen fortgesetzter tateinheitlicher Beleidigung beider Ehegatten zu Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.
1. Die Beleidigung des Ehemanns W.
Die geschlechtlichen Zumutungen gegenüber der Frau W. sind, da dem Angeklagten das Eheverhältnis bekannt war, zugleich eine Beleidigung des Ehemannes. Das gilt von beiden Vorfällen und selbst dann, wenn Frau W. den Vertraulichkeiten zugestimmt hätte. Dass das Vorgehen des Angeklagten im Übrigen unbemerkt blieb, ist belanglos. Die Kundgabe der Missachtung des Ehemannes liegt schon in dem festgestellten Verhalten gegenüber der Ehefrau. Schon dieser erste Tatteil der fortgesetzten Beleidigung des Ehemannes W. erfüllt den Tatbestand des § 185 StGB. Dasselbe gilt trotz des § 172 StGB von dem zweiten Teil der fortgesetzten Beleidigung, dem Ehebruch.
An sich ist der Straftatbestand des Ehebruchs (§ 172 StGB) gegenüber der Beleidigung die engere Vorschrift und schließt, soweit er anwendbar ist, den § 185 aus. Wegen Ehebruchs kann der Angeklagte aber nicht verurteilt werden; mangels Verschuldens der Frau W. fehlt es bei ihr eherechtlich an einem Ehebruch (§ 42 EheG). Der Ehemann W. hat auf Grund dieses Vorgangs also kein Scheidungsrecht. Die Verfahrensvoraussetzung der Ehescheidung nach § 42 EheG fehlt. Der § 172 StGB ist deshalb unanwendbar und hindert die Bestrafung des Angeklagten wegen Beleidigung des Ehemannes W. nicht.
Nach ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts wäre sie nur dann ausgeschlossen, wenn die Ehe wegen dieses Ehebruchs geschieden wäre oder wenn der Ehemann W. zwar ein Scheidungsrecht hätte, es aber nicht ausübt (RGSt 65, 13; 74, 380; 75, 150; 75, 259; 76, 381; 77, 181). In diesem Falle will das Gesetz allerdings durch die Sonderregelung des § 172 die gerichtliche Erörterung des Ehebruchs in jeder rechtlichen Beziehung, also auch unter dem Gesichtspunkt der Beleidigung, im Eheinteresse unterbinden.
Die gegenteilige Meinung würde dazu führen, dass jeder Ehebruch grundsätzlich zunächst nach dem strengeren § 185 zu verfolgen wäre, selbst in den meist milderen Fällen, in denen es zur Ehescheidung nicht kommt, nur bei Scheidung wegen des Ehebruchs, also den meist schwerwiegenderen Fällen, bliebe der § 172 anwendbar. Das ist nicht der Wille des Gesetzes. Diese Auslegung entspricht den Erfordernissen der Sachlage.
Dem verletzten Ehegatten ist es nicht zuzumuten, die im Ehebruch mit dem daran schuldlosen Gatten liegende schwere Ehrenkränkung deshalb ungesühnt hinzunehmen, weil der mangels eines Scheidungsrechts unanwendbare § 172 zugleich auch den Weg zum § 185 verschlösse. In einem solchen Falle kann die gerichtliche Erörterung des beleidigenden Vorgangs die Ehe auch nicht durch Aufdeckung eines (schuldhaften) Ehebruchs des anderen Teils belasten.
Ein Rechtsfehler bei der Anwendung des § 185 StGB ist nicht ersichtlich. Die Ansicht der Revision, das grob sinnliche Vorgehen des Angeklagten bekunde mehr eine Wertschätzung der Ehefrau W. als eine Missachtung, ist in Beziehung auf die Beleidigung des Ehemannes W. gegenstandslos und bedarf auch sonst keines Eingehens.
2. Beleidigung der Frau W.
Mit Recht sieht das Landgericht in den Vorfällen am 16. und 23. Juni auch eine fortgesetzte Beleidigung der Ehefrau W. Der äußere Tatbestand der Beleidigung bedarf insoweit keiner weiteren Begründung. Im Übrigen stellt das Landgericht fest, Frau W. sei mit dem Vorgehen des Angeklagten nicht einverstanden gewesen und habe dies ständig kundgegeben. Seine Verurteilung wegen Notzucht hat das Landgericht abgelehnt, weil der robuste, ungehemmte Angeklagte in beiden Fällen wegen des „ungeschickten, hilflosen“ Widerstands vielleicht doch geglaubt habe, er habe „die Frau endlich soweit gebracht, den sogenannten Verführungswiderstand durch seine gewaltsame und unziemliche Verhaltensweise überwunden“.
Damit entfällt zwar die innere Tatseite der Notzucht, nicht aber sein gegen die Frau W. gerichteter Beleidigungsvorsatz. Mag der Angeklagte, wie das Landgericht zu seinen Gunsten anzunehmen zu müssen glaubt, im Laufe des 16. oder des 23. Juni während seines grob sinnlichen tätlichen Vorgehens gemeint haben, Frau W. werde sich zum Geschlechtsverkehr mit ihm jetzt bereitfinden, so geht sein Beleidigungsvorsatz aus den Tätlichkeiten gegen Frau W. bis zu diesem späteren Zeitpunkt doch deutlich hervor. Das Landgericht führt mit Recht aus, bei ihrer unverkennbar ablehnenden Haltung sei schon das „Ansinnen“ und „Zumuten“ eines Geschlechtsverkehrs eine Beleidigung. Wenn sich der Angeklagte darauf verlassen haben sollte, seine groben Tätlichkeiten würden schließlich zum gewünschten Erfolg führen, so nimmt das seinem Vorgehen nicht den beleidigenden Charakter und entlastet ihn nicht. Auch insoweit ist kein Rechtsverstoß erkennbar.
Dass das Landgericht nicht auch die beleidigenden Vorgänge vor dem 16. Juni einbezogen hat, was bei dem allgemein gehaltenen Strafantrag des Ehemannes W. zulässig gewesen wäre, beschwert den Angeklagten nicht, ebensowenig die Nichtanwendung des § 5 des Gesetzes zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927.
| Dr. Hille | Richter | ||
| Handel | Glanzmann |