Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Unzucht mit Kind (§176 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 12/58
Datum
11.02.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Unzucht mit einem Kind nach §176 StGB verurteilt worden. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück, weil in einem Tatfall keine Feststellung zum Wissen bzw. bedingten Vorsatz bezüglich des Alters des Mädchens getroffen wurde. Andere Feststellungen zur Unzüchtigkeit und wollüstigen Absicht ließ der Senat als ausreichend erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das in wollüstiger Absicht vorgenommene Entkleiden eines Kindes verletzt das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl und erfüllt als unzüchtige Handlung den Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

2

Zur Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind ist für jeden Tatfall festzustellen, dass der Täter das Kind für unter 14 Jahre gehalten hat oder dies zumindest in Kauf genommen (bedingter Vorsatz) hat.

3

Bei einer als fortgesetzte Tat zu beurteilenden Handlung ist eine einheitliche Bewertung vorzunehmen; ein Rechtsfehler in der Feststellung eines Teilakts kann die Aufhebung des Schuldspruchs insgesamt erfordern.

4

Die Schaffung von Gelegenheiten zur Unzucht durch Dritte (z. B. Ermöglichen des ungestörten Abtastens) kann als tatbestandlich relevanter Tatbeitrag gewertet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bayreuth, 26. November 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Filmvorführer Georg Johann Z. aus ██, geboren am █ 1921 in █, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher Unzucht mit einem Kinde

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Februar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Hübner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 26. November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist von der Strafkammer wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Verbrechens der Unzucht mit einem Kinde zur Zuchthausstrafe von zwei Jahren drei Monaten verurteilt worden. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts; sie erweist sich als begründet.

1. Frei von Rechtsirrtum sind allerdings die Feststellungen des Tatrichters zum äußeren Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB.

Dass der Angeklagte in den Fällen I 1 und 2, in denen er der noch nicht 14-jährigen Ingrid █████████ an Brust und Geschlechtsteil griff, sie zum Ausziehen des Schlüpfers veranlasste und mit ihr den Geschlechtsverkehr zu vollziehen versuchte (Fall I 1) bzw. vollzog (Fall I 2), mit einer Person unter 14 Jahren unzüchtige Handlungen vorgenommen und diese zur Duldung unzüchtiger Handlungen verleitet hat, zweifelt auch die Revision nicht an. Anders im Fall I 3, in dem das Landgericht lediglich feststellt, dass der Angeklagte gemeinsam mit seinem Begleiter, dem 15-jährigen Heidenrich, die Ingrid █████ bis auf Hüftgürtel und Strümpfe entkleidet hat, nicht auch, dass er das Mädchen wie sein Begleiter Heidenrich körperlich abgetastet oder sonstwie geschlechtlich missbraucht hat. Die Revision meint, darin könne allenfalls der Versuch, keinesfalls aber die Vollendung eines Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB gesehen werden und dass der Angeklagte von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten sei. Indes hat das Landgericht mit Recht angenommen, dass bereits das (in wollüstiger Absicht vorgenommene) Entkleiden des Mädchens das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzte und damit den Tatbestand der Vornahme einer unzüchtigen Handlung mit einem Kinde erfüllte (vgl. BGH 4 StR 149/51 vom 10. April 1952 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, wo das bloße Hochheben der Röcke als unzüchtige Handlung angesehen wurde, ferner 4 StR 907/51 vom 19. Juni 1952 ebenfalls zu § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, wo ein Griff unter den Rock als unzüchtige Handlung ausgelegt wurde). Die Vollendung des äußeren Tatbestandes dieser Strafvorschrift wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Angeklagte möglicherweise weitere Absichten mit dem Entkleiden des Mädchens verfolgte, die er dann aus nicht festgestellten Gründen nicht mehr verwirklichte; denn auch wenn er sich ein weitergehendes Ziel gesteckt haben sollte, konnte der Tatrichter doch das Entkleiden des Mädchens für sich schon als vollendete unzüchtige Handlung ansehen (vgl. BGHSt 9, 13, 15). Hinzu kommt, dass der Angeklagte durch sein Aussteigen und Überwechseln auf den Rücksitz des Kraftwagens, in dem sich der ganze Vorgang abspielte, seinem Begleiter das ungestörte Abtasten des nackten Mädchens ermöglichte und so zu dessen weiterer Unzucht einen Tatbeitrag leistete.

2. Auch nach der inneren Seite wird der Schuldspruch wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB durch die Feststellungen des Tatrichters getragen, soweit es sich um das Bewusstsein des Angeklagten von der unzüchtigen Natur seines Tuns und die wollüstige Absicht handelt. Dass die Strafkammer bei der „eindeutigen Sachlage“ hierzu keine näheren Ausführungen gemacht hat, kann im Hinblick auf die offensichtliche Unzüchtigkeit der Handlungen des Beschwerdeführers nicht beanstandet werden. Ohne Erfolg bemängelt die Revision auch, dass das Landgericht seine Überzeugung, der Angeklagte habe in den Fällen I 1 und 2 gewusst, dass das missbrauchte Mädchen noch keine 14 Jahre alt war, auf das von dem Angeklagten bei der Polizei abgelegte Geständnis gestützt hat; das verstieß weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein anerkannte Erfahrungssätze.

Dagegen vermisst die Revision mit Recht im Fall I 5 eine Feststellung darüber, dass der Beschwerdeführer die Ingrid ████████ nicht für 14 Jahre alt gehalten hat. Das polizeiliche Geständnis des Angeklagten, gewusst zu haben, dass das Mädchen noch nicht 14 Jahre alt war, bezog sich nur auf die Vorfälle vom 9. Januar und 6. Februar 1957; ihm kann nicht ohne weiteres entnommen werden, dass der Angeklagte die Ingrid am 20. Februar 1957 für jünger als 14 Jahre angesehen hat. Der zeitliche Abstand zwischen der zweiten und der dritten Tat beträgt zwar nur zwei Wochen. Andererseits aber wurde das Mädchen bereits am 13. März 1957, also knapp drei Wochen nach dem dritten Vorfall, 14 Jahre alt. Bei dieser geringen Zeitspanne bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ist eine ausdrückliche Feststellung des Inhalts, dass der Angeklagte die Ingrid auch am 20. Februar 1957 noch nicht für 14 Jahre alt hielt, nicht entbehrlich. Sie setzt allerdings nicht voraus, dass der Angeklagte das Alter des Mädchens zweifelsfrei kannte; vielmehr genügt es, dass er mit der Möglichkeit rechnete und sie in Kauf nahm, das 14. Lebensjahr sei noch nicht vollendet (bedingter Vorsatz).

Der erörterte Rechtsfehler zwingt zur Aufhebung des Schuldspruchs im ganzen, weil dieselbe fortgesetzte Tat nur einheitlich beurteilt werden kann.

3. In der neuen Hauptverhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, auch zur Frage der Mittäterschaft im Fall I 3 und zum Vorliegen eines Gesamtvorsatzes (vgl. BGHSt 2, 164, 167 f.) nähere Feststellungen zu treffen.

Ebenso wird es der von der Revision aufgestellten Behauptung, die Ingrid ████████ sei schon vor den Erlebnissen mit dem Angeklagten sittlich verdorben gewesen, nachgehen und eine etwaige Bestätigung dieser Behauptung bei der Neufestsetzung der Strafe berücksichtigen können.

MartinWernerDr. Hübner
Dr. PeetzDr. Hengsberger

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