Treffer
BGH Urteil

Verwerfung der Revision wegen gewaltsamer unzüchtiger Handlung und Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 907/51
Datum
03.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen gewaltsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung und Diebstahls verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Die Kammer durfte die Beiziehung eines Sachverständigen über Alkoholeinfluss ablehnen, wenn sie eigene Sachkunde annimmt. Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung sind der Revision verschlossen. Die rechtliche Würdigung der festgestellten Tatsachen ergab keinen Rechtsfehler.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Strafkammer kann die Vorlage eines Sachverständigengutachtens nach § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ablehnen, wenn sie nach pflichtgemäßem Ermessen eigene Sachkunde für ausreichend hält.

2

Die Entscheidung, ob eine Strafkammer über die zur Beurteilung erforderliche Sachkunde verfügt, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung und ist nur bei willkürlicher Feststellung angreifbar.

3

Angriffe, die im Kern die tatrichterliche Beweiswürdigung betreffen, sind im Revisionsverfahren ausgeschlossen und dürfen vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden.

4

Eine einzelne körperliche Berührung im Sinne eines Griffes unter den Rock mit wollüstiger Absicht kann für sich den Tatbestand der gewaltsamen Vornahme einer unzüchtigen Handlung gemäß § 176 Nr. 1 StGB vollenden, auch wenn sie nur Teil eines weiteren Tatvorhabens ist.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 3. September 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Autosattler Oswin Otto aus ██████, geboren am ████████ 1931 in ████, wegen gewaltsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juni 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 3. September 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Revision des wegen gewaltsamer Vornahme einer unzüchtigen Handlung sowie wegen Diebstahls verurteilten Angeklagten kann keinen Erfolg haben.

Dass die Strafkammer die hilfsweise beantragte Vernehmung eines Sachverständigen über die Wirkungen des Alkoholgenusses abgelehnt hat, weil sie selbst die erforderliche Sachkunde besitze, entspricht der Vorschrift des § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO und enthält keinen Verfahrensverstoß. Über die dem Bereich tatsächlicher Würdigung zugeordnete Frage, ob die nötige Sachkunde bei ihr vorliegt, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen selbst zu befinden. Dafür, dass die Strafkammer solche Sachkunde willkürlich für sich in Anspruch genommen hätte, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Vergeblich sind auch die Revisionsangriffe gegen die Feststellung, dass der Angeklagte trotz des erheblichen Alkoholgenusses zur Zeit der Tat noch einiges Einsichts- und Hemmungsvermögen besaß, indem er das Unrechtmäßige seines Tuns erkannte und auch entsprechend zu reagieren vermochte; denn was die Revision gegen diese tatrichterliche Überzeugung vorbringt, läuft auf Angriffe gegen die Beweiswürdigung hinaus, deren Überprüfung dem Revisionsgericht von Gesetzes wegen verwehrt ist.

Auch lässt die rechtliche Beurteilung der festgestellten Tatsachen keinen zum Nachteil des Angeklagten ausschlagenden Rechtsfehler hervortreten.

In dem Griff unter den Rock der zu nächtlicher Stunde auf der Straße angefallenen Frau erblickt die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine das allgemeine Scham- und Sittlichkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzende unzüchtige Handlung; dass diese in wollüstiger Absicht erfolgte, bezeichnet das Gericht als nicht zweifelhaft. Die Vollendung dieser mittels Gewalt gegen die Person vorgenommenen Unzucht wird nicht dadurch in Frage gezogen, dass die von dem Angeklagten mit dem Griff verfolgte, aber nicht erreichte Absicht weiter dahinging, an den Geschlechtsteil des Opfers zu fassen; denn wenn sich der Angeklagte auch bei seinem Vorgehen ein weiteres Ziel gesteckt hatte, so ändert das nichts daran, dass der festgestelltermassen aus Wellust und unter körperlicher Beteiligung der angegriffenen Frau vorgenommene Griff unter den Rock, auch wenn er nur einen Teil des Vorhabens des Angeklagten bildete, für sich bereits den Tatbestand des § 176 Nr. 1 StGB vollendete (BGH 4 StR 149/51 vom 29. April 1952).

Dass das Gericht für den Diebstahl eine Geldstrafe als zur Erreichung des Strafzweckes ungeeignet erachtet hat, ergibt sich aus der gleichzeitigen Verhängung einer höheren Gefängnisstrafe (vgl. BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).

GroßHärchnerDr. Augustin
KrummeDr. Engels

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