Treffer
BGH Urteil

Hehlerei/Metallgesetz: Vorteilserlangung unerheblich; Freispruch teilweise aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 491/51
Datum
29.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH entschied über Revisionen eines verurteilten Angeklagten sowie der Staatsanwaltschaft gegen Freisprüche wegen Hehlerei i.V.m. Verstößen gegen das Metallgesetz. Die Revision des verurteilten Angeklagten wurde mangels zulässiger Verfahrensrüge und ohne Rechtsfehler in der Sachrüge verworfen; auch die versuchte Urkundenfälschung blieb tateinheitlich selbständig. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der BGH die Freisprüche zweier Angeklagter im Umfang der Anklage wegen Hehlerei i.V.m. MetGes auf, weil das LG u.a. zu Unrecht auf einen tatsächlich erlangten Vorteil abstellte, widersprüchliche Feststellungen zum Vorsatz/Fahrlässigkeit traf und § 16 Nr. 1 MetGes rechtsfehlerhaft nicht prüfte. Die Sache wurde insoweit zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge ist nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht substantiiert ausgeführt wird.

2

Für den subjektiven Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB) ist es nicht erforderlich, dass der Täter tatsächlich einen Vorteil erlangt; ausreichend ist, dass er in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen Vorteil zu verschaffen.

3

Widersprüchliche Feststellungen zum inneren Tatbestand (z.B. gleichzeitige Verneinung von Fahrlässigkeit bei festgestellter Kenntnis) begründen einen sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des freisprechenden Urteils führen kann.

4

Der Erlaubnistatbestand nach § 1 MetGes und die Strafbarkeit nach § 16 Nr. 1 MetGes betreffen grundsätzlich Geschäftsinhaber und deren selbständige Stellvertreter; bloße unselbständige Gewerbegehilfen fallen hierunter nicht.

5

Erörtert der Tatrichter § 27b StGB nicht ausdrücklich, kann bei Verhängung höherer Einzelfreiheitsstrafen und Bildung einer Gesamtstrafe regelmäßig davon ausgegangen werden, dass § 27b StGB bewusst nicht angewendet wurde und das Urteil hierauf nicht beruht.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 26. Februar 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen 1. den Fabrikanten Paul E ███ aus ███, dort geboren am ███ 1908, 2. den Metallhändler Friedrich ████ aus ████████, geboren am ███ 1903 in ███, 3. den Fuhrunternehmer Friedrich █████ aus ███████, geboren am ██ ████████ 1907 in ███, wegen Hehlerei u. a.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1952, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Herchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. A[ugustin] als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████ ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Leitsatz

Hat der Tatrichter zu § 27b StGB nicht ausdrücklich Stellung genommen, so kann, wenn zugleich auf höhere Einzelfreiheitsstrafen erkannt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist, in der Regel angenommen werden, dass der Tatrichter die Anwendbarkeit des § 27b ohne Rechtsirrtum stillschweigend verneint hat, dass jedenfalls die Nichtanwendung dieser Vorschrift nicht auf Versehen oder Rechtsirrtum beruht.

Tenor

1. Die Revision des Angeklagten █████ gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 26. Februar 1951 wird verworfen. Dieser Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das bezeichnete Urteil samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit es die Freisprechung der Angeklagten von der Anklage wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1, 16 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen betrifft. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

A. Der Angeklagte █████ ist wegen Hehlerei und wegen versuchter Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis verurteilt worden. Hiergegen richtet sich seine Revision, mit der er Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts geltend macht.

Den Angeklagten ██ und ██████ war in der Anklage Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16 Nr. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen, ferner Betrug und Anstiftung zur Urkundenfälschung zur Last gelegt worden. Das Landgericht hat diese Angeklagten in vollem Umfang freigesprochen. Insoweit hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, die sie nachträglich auf die Freisprechung von der Anklage wegen Hehlerei in Tateinheit mit Vergehen gegen §§ 1, 16 Nr. 1 MetGes beschränkt hat und mit der sie lediglich die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt.

I. Zur Revision des Angeklagten █████

Die Rüge einer Verletzung des Verfahrensrechts ist unbeachtlich, da sie nicht ausgeführt ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Die erhobene Sachrüge geht fehl.

1. Die Verurteilung wegen Hehlerei (§ 259 StGB) ist rechtlich einwandfrei begründet.

Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte █████ seines Vorteils wegen als Vermittler zum Absatz des gestohlenen Metalls, mit dessen strafbaren Erwerb er nach den Umständen rechnen musste, zugunsten der Diebe mitgewirkt hat. Ein Rechtsirrtum ist insoweit in den Urteilsgründen nicht erkennbar. Es begegnet insbesondere keinem rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer dem Beschwerdeführer zum Vorwurf macht, dass er die Ware nicht besichtigt hat; das gilt umso mehr, als sich seine Tätigkeit nicht auf die bloße Vermittlung beschränkte, sondern auf die Mitwirkung bei der Verbringung des Leichtmetalls zum Keller des Vaters des Angeklagten ██████ erstreckte.

Soweit sich die Ausführungen der Revision gegen die tatsächlichen Annahmen der Strafkammer richten, sind sie nach dem Gesetz unbeachtlich (§ 337 StPO). Die Nachprüfung des Senats hat ergeben, dass keine Verstöße gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen und dass die tatrichterliche Beweiswürdigung keine Widersprüche oder Lücken aufweist.

2. Auch die Verurteilung wegen versuchter Urkundenfälschung entspricht dem Gesetz. Nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Tatrichters wollte der Beschwerdeführer von der Urkunde, die er durch einen Unbekannten mit dem Namen „VW____“ unterzeichnen ließ, Gebrauch machen mit dem Ziel, einen anderen über die Echtheit der Unterschrift zu täuschen und ihn hierdurch zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu veranlassen. Die Behauptung der Revision, die Absicht, über die Person des Ausstellers zu täuschen, scheide aus, weil die Urkunde an die Firma W__ gerichtet sei, scheitert an der Tatsache der rechtswidrigen Unterzeichnung mit dem Namen █████. Das Vorhaben, eine unechte Urkunde herzustellen, blieb allerdings nur im Versuch stecken, weil das Schriftstück infolge seiner misslungenen Fassung ungeeignet war, Beweis zu erbringen.

Die versuchte Urkundenfälschung steht entgegen der Ansicht der Revision weder mit der Hehlerei in Tateinheit noch stellt sie sich als strafose Nachtat dar. Sie deckt sich mit keiner Tatbestandshandlung der Hehlerei und diente lediglich dem Zweck, diese zu verdecken.

Auch die Strafzumessungsgründe begegnen keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die auferlegten Strafen entsprechen dem Gesetz und sind nicht ungerecht.

Zwar ist der Beschwerdeführer wegen der versuchten Urkundenfälschung nur zu zwei Monaten Gefängnis verurteilt worden, ohne dass ausdrücklich erörtert worden ist, ob der Strafzweck insoweit durch eine Geldstrafe erreichbar ist (§ 27b StGB). Ob jedoch dieser Mangel auf einem Rechtsirrtum oder Versehen beruht, ist nach der herrschenden Rechtsprechung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, zumal im Allgemeinen angenommen werden darf, dass die Vorschrift des § 27b StGB dem Tatrichter geläufig ist (RG JW 1938, 1013 Nr. 1). Da die Strafkammer den Beschwerdeführer im vorliegenden Fall außerdem wegen Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt hat, ist anzunehmen, dass sie den § 27b StGB bewusst unangewendet gelassen und einen ausdrücklichen Ausspruch hierüber nach Lage des Falls für überflüssig gehalten hat. Wenn jedoch diese Vorschrift etwa doch übersehen worden sein sollte, so beruht jedenfalls das Urteil nicht hierauf, da der Tatrichter nach der Überzeugung des Senats nicht die Anwendbarkeit des § 27b StGB auf eine der beiden gleichzeitig erkannten Freiheitsstrafen – entgegen der allgemeinen Übung der Gerichte – bejaht hätte. Besondere Umstände, die eine solche ungewöhnliche Entscheidung hätten nahelegen können, sind nicht ersichtlich.

Die Revision des Angeklagten █████ ist deshalb mit der aus § 473 StPO sich ergebenden Kostenfolge als unbegründet zu verwerfen.

II. Zur Revision der Staatsanwaltschaft

1. Zur Freisprechung des Angeklagten ██

Die Anwendbarkeit des § 259 StGB hat das Landgericht verneint, weil nicht habe festgestellt werden können, dass ██ aus dem Geschäft irgendwelche Vorteile „gehabt“ hat.

Nach dem Gesetz kommt es jedoch, wie die Revision zutreffend geltend macht, nicht darauf an, ob der Täter einen Vorteil erlangt hat, sondern es genügt, dass er bei seinem Verhalten von dem Bestreben geleitet war, sich einen Vorteil zu verschaffen (RGSt 4, 83, 86; 51, 97, 100). Schon insoweit ist die für die Freisprechung des Angeklagten ██ gegebene Begründung rechtlich fehlerhaft.

Ausserdem weist das angefochtene Urteil zum inneren Tatbestand insofern einen unlösbaren Widerspruch auf, als bei der zusammenfassenden Stellungnahme zur Anwendbarkeit des § 18 MetGes festgestellt worden ist, es sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er fahrlässig gehandelt hat, während andererseits bei der Darstellung des Sachverhalts ausgeführt worden ist, er sei, bevor seine Mitwirkung zum Absatz der Leichtmetallbarren an ██████ bezw. an die durch diesen vertretene Firma ███████ ihren Abschluss fand, bei ██ erschienen und habe erklärt: „Wir sind ████████████, das Metall ist gestohlen.“ Hieraus ergibt sich, dass ██ bei seiner weiteren Mitwirkung nicht nur fahrlässig, sondern sogar vorsätzlich gehandelt hat. Ein abgeschlossenes Ansichbringen, das allerdings ein nachfolgendes strafbares Mitwirken zum Absatz begrifflich ausschließen würde (RGSt 56, 319), lag bei dem Angeklagten ██, als er jene weitere Tätigkeit entfaltete, noch nicht vor (vgl. RGSt 50, 294; 59, 27).

Das Landgericht wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, auch das weitere Vorbringen der Revision zur Anwendbarkeit des § 259 StGB zu berücksichtigen. Es kann dahingestellt bleiben, inwieweit diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft – für sich betrachtet – geeignet sein würden, zur Aufhebung des Urteils zu führen.

Falls dem Angeklagten ██ auf Grund der neuen Verhandlung keine Hehlerei im Sinne des § 259 StGB nachgewiesen werden kann, wird der Tatrichter zu prüfen haben, ob der Tatbestand der Beihilfe zur Hehlerei oder der Begünstigung vorliegt.

Gegebenenfalls fällt dem Angeklagten fahrlässige Metallhehlerei (§ 18 MetGes) zur Last. Für diesen Fall ist auf die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinzuweisen, nach der auch ein für seinen Geschäftsherrn ankaufender Gewerbegehilfe als Täter in Betracht kommt, sofern er nach den Umständen des Einzelfalls beim Ankauf selbständig tätig geworden ist (BGH 3 StR 59/52 vom 13. März 1952, zum Abdruck bestimmt). Insoweit ist im Wesentlichen den Ausführungen der Revision beizutreten.

Der Tatbestand des § 16 Nr. 1 MetGes liegt allerdings bei dem Angeklagten ██ nicht vor. Der Erlaubnis gemäß § 1 MetGes bedürfen nur der Geschäftsinhaber und dessen selbständige Stellvertreter (zu den Einzelheiten vgl. RGSt 58, 13 ff.; 61, 183 ff.; 63, 353, 356). Zu diesem Personenkreis gehört der Angeklagte ██, jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen des Tatrichters, nicht.

2. Zur Freisprechung des Angeklagten ██████

Bei diesem Angeklagten begegnet vor allem die Nichtanwendung des § 16 Nr. 1 MetGes durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Das Landgericht bezeichnet den Angeklagten eingangs als Metallhändler und führt in den Urteilsgründen an mehreren Stellen aus: ██████ betreibe ein Gewerbe als Schrotthändler und sei gleichzeitig „Vertreter“ der Großmetallfirma Wa███████ in D███████; er kaufe für diese „in seiner Vertretereigenschaft“ von Fabrikanten Buntmetallschrott auf, den er der Firma ███████ regelmäßig abliefert. Diese Ausführungen lassen Raum für die Annahme, dass ██████ zur Tatzeit selbständiger Stellvertreter in einem bestimmten Geschäftszweig der Firma Wa███████ war (vgl. die unter II 1c angeführte Rechtsprechung).

Die Bemerkung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich nicht nach § 16 Nr. 1 MetGes strafbar gemacht, weil er „lediglich als Vertreter“ der Großhandelsfirma █████ gehandelt habe, legt den Verdacht nahe, dass sich das Landgericht im Rechtsirrtum über die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 16 Nr. 1 MetGes befunden hat. In der neuen Hauptverhandlung werden die rechtlichen Beziehungen, in denen der Angeklagte ██████ zu der Firma Wa███████ gestanden hat, und der Aufgabenkreis, in dem er diese Firma vertreten hat, eingehend aufzuklären sein.

Dass der Angeklagte ██████ keine Erlaubnis zum Metallhandel besaß, hat die Strafkammer ausdrücklich festgestellt. Wegen der unzulänglichen Begründung, mit der der Tatrichter den § 16 Nr. 1 MetGes unangewendet gelassen hat, ist die Freisprechung des Angeklagten ██████ aufzuheben.

Die Frage, ob die Ausführungen, mit denen die Revision die Nichtanwendung des § 259 StGB beanstandet, für sich betrachtet geeignet waren, das Urteil zu Fall zu bringen, kann auf sich beruhen. Das Landgericht wird in der neuen Verhandlung ohnehin zum Tatbestand der Hehlerei erneut Stellung zu nehmen haben. Dabei wird Gelegenheit bestehen, den Inhalt der Revisionsbegründung der Staatsanwaltschaft und die Gegenerklärung des Verteidigers zu berücksichtigen.

Es wird weiter zu beachten sein, dass die Grundsätze, die der Bundesgerichtshof zur Strafbarkeit des selbständigen Gewerbegehilfen für den Bereich des § 18 MetGes entwickelt hat (vgl. oben II 1c), inzwischen auf § 259 StGB erstreckt worden sind (BGH 3 StR 734/51 vom 30. April 1952).

Falls sich der innere Tatbestand des § 259 StGB nicht feststellen lässt, so wird zu prüfen sein, ob dem Angeklagten fahrlässige Metallhehlerei (§ 18 MetGes) zur Last fällt. Dass sich ██████, der das Metall als „Vertreter“ der Firma Wa███████ angekauft hat, nach der unter II 1c dargelegten neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dieses Vergehen schuldig gemacht haben kann, erscheint nicht zweifelhaft.

Durch die Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei nicht in Ausübung eines Gewerbes, sondern „lediglich als Gewerbegehilfe“ tätig geworden, wird die Freisprechung nicht getragen.

Auch die zum inneren Tatbestand des § 18 MetGes getroffene Feststellung, es sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er fahrlässig gehandelt hat, kann nach Lage des Falls nicht genügen. Sie gestattet dem Revisionsgericht nicht die Nachprüfung, ob das Landgericht bei der rechtlichen Würdigung von zutreffender Auffassung ausgegangen ist. Dieses Bedenken liegt besonders nahe, einmal deshalb, weil die Strafkammer ausdrücklich hervorgehoben hat, dass ██████ von der Anklage wegen Hehlerei im Sinne des § 259 StGB trotz „erheblichen Verdachts“ freizusprechen sei, und zum anderen bei dem mitangeklagten ██ die Verneinung der Fahrlässigkeit in unlösbarem Widerspruch mit dem festgestellten tatsächlichen Sachverhalt steht.

Der Revision der Staatsanwaltschaft war nach alledem im vollen Umfang stattzugeben.

Die Entscheidung zu II entspricht, soweit sie die Freisprechung des Angeklagten █████ betrifft, dem Antrag des Oberbundesanwalts, der jedoch im Übrigen die Verwerfung der Revision beantragt hat.

Krumme Engels Hille Dr. Augustin Dr.

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