Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Offenbarungspflicht bei nachvertraglicher Zahlungsunfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 526/53
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen Verurteilungen wegen Betrugs und Urkundenfälschung ein. Zentral war, ob das Verschweigen nachvertraglich eingetretener Zahlungsunfähigkeit eine betrügerische Unterlassung darstellt. Der BGH verwirft die Revision, bestätigt die Verurteilungen im Wesentlichen und stellt fest, dass aus Treu und Glauben eine Offenbarungspflicht entstehen kann. Einzelne rechtliche Wertungen wurden berichtigt, ohne die Strafzumessung zu ändern.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem gegenseitigen Vertrag kann sich aus dem Gebot von Treu und Glauben eine rechtliche Offenbarungspflicht ergeben, die den Vertragspartner verpflichtet, nach Vertragsschluss eingetretene Zahlungsunfähigkeit offen zu legen.

2

Die Übernahme einer vertraglichen Leistungserklärung enthält konkludent die Zusicherung, dass gegenwärtige Vermögensverhältnisse der Erfüllung nicht entgegenstehen; dieses Versprechen kann eine Täuschungshandlung darstellen.

3

Unterlassene Offenbarungen sind einer tätigen Täuschung gleichzustellen, wenn eine spezifische Offenbarungspflicht besteht und das Unterlassen dazu geeignet ist, den Vertragsgegner zu einem irrtümlichen Verhalten zu veranlassen.

4

Mehrfache Urkundenfälschungen begründen nur dann einen fortgesetzten Betrug, wenn durch die einzelnen Fälschungen jeweils ein weiterer Vermögensschaden eintritt; andernfalls liegt regelmäßig nur ein einmaliger Betrug vor.

5

Bei Tateinheit von Betrug und Urkundenfälschung ist auf den materiell strengeren Straftatbestand abzustellen; die Wahl einer milderen Vorschrift ist rechtsfehlerhaft, schadet dem Verurteilten aber nicht zwangsläufig.

Vorinstanzen

Landgericht Passau, 2. April 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bauingenieur Karl ██ █████████████, geboren am █████ 1914 in ███████████████, wegen Betrugs u. a. hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████

Leitsatz

StGB § 263

Bei einem gegenseitigen Vertrag kann sich nach Treu und Glauben für den einen Vertragsteil die Rechtspflicht ergeben, eine bei ihm nach dem Vertragsschluss eingetretene Zahlungsunfähigkeit dem vorleistungspflichtigen Vertragsgegner zu offenbaren.

Aktenzeichen: 1 StR 526/53

Urteil des BGH vom 15. Juni 1954

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Passau vom 2. April 1953 wird verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte in dem unter Nr. I b der Urteilsformel behandelten Fall wegen Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung verurteilt wird. Nr. III der Urteilsformel wird dahin berichtigt, dass der Beschwerdeführer von der Anklage wegen Unterschlagung und von der weitergehenden Anklage wegen Betrugs freigesprochen wird.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Auf die Sachbeschwerde des Angeklagten hat das Revisionsgericht geprüft, ob die Strafkammer auf den von ihr festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz richtig angewendet hat. Dabei hat sich kein Rechtsfehler ergeben, durch den der Angeklagte beschwert sein könnte. Der Erläuterung bedarf dies nur in folgendem Umfang:

1. In einer Reihe von Fällen (insbesondere Nr. 13, 16) macht die Strafkammer dem Angeklagten zum Vorwurf, dass er entgegen dem Gebot von Treu und Glauben beim Abschluss von Verträgen dem anderen Vertragsteil seine ausweglos schlechte wirtschaftliche Lage verschwiegen habe; sie findet hier das betrügerische Verhalten des Angeklagten in einem reinen Unterlassen. Das trifft indes nicht zu; vielmehr hat der Angeklagte auch in diesen Fällen durch tätiges Handeln getäuscht, also falsche Tatsachen vorgespiegelt. Denn wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, ohne weiteres, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen; wird ihm hierzu eine Frist gewährt, insbesondere Kredit eingeräumt, so liegt in dem Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege. Dies ist in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. u. a. RGSt 24, 405; 41, 27, 313; RG DStrR 1939, 170; DR 1943, 740; BGH 1 StR 171/51 vom 8. Mai 1951; 1 StR 179/51 vom 18. Mai 1951; vgl. ferner Wachinger, Gerichtssaal Bd. 102, 376, 384). Solche schlüssigen Täuschungshandlungen des Angeklagten ergeben sich hier aus den Urteilsfeststellungen.

2. In dem Fall 5 liegen der Verurteilung wegen Betrugs folgende Feststellungen zugrunde: Der Angeklagte trug am 19. Oktober 1948 der Firma ████████████ Apparatebau GmbH die Erstellung einer Avizierungsanlage in seinem Neubau auf. Er versprach, während der Dauer der Arbeiten 1.000 DM und später die der Firma zustehende weitere Vergütung zu bezahlen. Seine Vermögensverhältnisse waren damals noch nicht so ungünstig, dass schon in der Erteilung der Bestellung eine Täuschungshandlung zu finden wäre; auch hatte er zu dieser Zeit noch nicht den Vorsatz, die Vertragsgegnerin zu schädigen. In der Folgezeit verschlechterten sich jedoch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten sehr; seine Schulden wuchsen, es fanden Vollstreckungsmaßnahmen und fruchtlose Vollstreckungsversuche gegen ihn statt; am 9. Februar 1949 gab er vor Gericht zur Abwendung des Offenbarungseids eine Versicherung über den Bestand seines Vermögens ab (§ 19 d der VO über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933). Davon erfuhr indes die Firma ████████████ nichts; sie führte im Vertrauen auf das Zahlungsversprechen des Angeklagten im April und Mai 1949 die ihr aufgetragenen Arbeiten durch. Auf ihre hierdurch fällig gewordene Forderung von über 3.300 DM hat der Angeklagte aus Mangel an Mitteln nichts bezahlt. Das Landgericht findet das betrügerische Verhalten des Angeklagten darin, dass er der Firma die Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage verschwiegen habe; infolgedessen habe die Firma, in dem Irrtum befangen, er sei weiterhin leistungsfähig und zahlungswillig, es unterlassen, von ihren in § 321 BGB bestimmten Rechten Gebrauch zu machen. Dem Angeklagten sei mindestens seit dem 9. Februar 1949 bewusst gewesen, dass er seine Verbindlichkeiten nicht mehr werde erfüllen können.

Diese Erwägungen sind frei von Rechtsirrtum. Aus dem Urteil geht nicht hervor, dass der Angeklagte, als die Firma ████████ den Arbeiten begann und sie durchführte, ein auf Täuschung berechnetes tätiges Verhalten an den Tag gelegt hat. Dem steht jedoch das Verschweigen der Wahrheit gleich, wenn der Angeklagte zu ihrer Offenbarung verpflichtet war. Eine solche Pflicht kann zwar nicht aus § 321 BGB allein hergeleitet werden (RG JW 1934, 1052¹); das Landgericht entnimmt sie jedoch, wie sich aus der Anführung des § 242 BGB ergibt, dem Gebot von Treu und Glauben. Das ist umso weniger rechtlich zu beanstanden, als hier nicht der Umfang der gegenseitigen Aufklärungspflicht von Personen in Frage steht, die erst in Vertragsverhandlungen stehen, vielmehr ein dem Gesetz von Treu und Glauben unterstehender Vertrag schon zustande gekommen war. Dass Treu und Glauben die Pflicht begründen können, den Vertragsgegner über Umstände aufzuklären, die für seine weiteren Entschließungen erkennbar von Bedeutung sind, ist allgemein anerkannt; ebenso steht in der neueren Rechtsprechung fest, dass auf solcher Grundlage echte Rechtspflichten entstehen (vgl. u. a. RGSt 70, 151, 155 ff.).

Der Angeklagte hat also durch ein pflichtwidriges Unterlassen wahre Tatsachen unterdrückt. Die sonstigen Voraussetzungen für die Verurteilung wegen Betrugs ergeben sich ebenfalls hinreichend aus dem Urteil.

3. In dem Fall 24 begegnet zwar die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung keinen rechtlichen Bedenken. Jedoch liegt ersichtlich kein fortgesetzter, sondern nur ein einmaliger Betrug vor. Dieser besteht darin, dass der Angeklagte die Kreissparkasse durch die Begebung des gefälschten Wechsels vom 31. August 1950 veranlasste, ihm dessen vermeintlichen Gegenwert auszuzahlen. Durch die vier gefälschten Verlängerungswechsel kann der Sparkasse kein weiterer Schaden mehr zugefügt worden sein, wenngleich sie dadurch zur Verlängerung des Kredits bewogen wurde; denn sie hatte zu dieser Zeit ihre Forderung ohnehin nicht mehr beitreiben können, weil der Angeklagte völlig vermögenslos geworden war und den Offenbarungseid nach § 807 ZPO geleistet hatte. Ein Betrug ist deshalb insoweit zu verneinen (BGHSt 1, 262). Der Schuldspruch ist dementsprechend richtigzustellen. Auf den Strafausspruch ist dies ohne Einfluss. Da der Unrechtsgehalt des Verhaltens des Angeklagten im Wesentlichen derselbe bleibt, würde das Landgericht nach der Überzeugung des Senats die Strafe von vier Monaten Gefängnis auch bei zutreffender rechtlicher Betrachtung ausgesprochen haben.

Weitere Fälle, in denen das Landgericht die Grundsätze über den Stundungsbetrug (vgl. BGHSt 1, 262) verkannt hatte, sind nicht ersichtlich.

4. Die in dem angefochtenen Urteil unter 5, 6, 9 und 10 behandelten Straftaten sind vor dem 15. September 1949 begangen worden. Das Straffreiheitsgesetz vom 31. Dezember 1949 kann dem Angeklagten gleichwohl nicht zustatten kommen. Allerdings wird die Strafverfolgung nicht durch die Erwägung des Landgerichts gerechtfertigt, der Angeklagte habe in den auf den Stichtag folgenden drei Jahren weitere strafbare Handlungen begangen; das ist nur für die Frage des bedingten Straferlasses nach § 2 Abs. 2 StFG von Bedeutung. Dass die vor dem Stichtag begangenen Taten verfolgt werden durften, ergibt sich jedoch daraus, dass der Angeklagte schon für sie eine sechs Monate Gefängnis übersteigende Gesamtstrafe verwirkt hat (§ 4 Abs. 1, 4, § 3 Abs. 1 StFG; BGH 3 StR 65/51 vom 5. April 1951; BGHSt 5, 136); dies wiederum folgt notwendig daraus, dass das Landgericht allein wegen des Betrugsfalls 5 eine Einzelstrafe von sechs Monaten Gefängnis für schuldangemessen gehalten hat (§ 74 StGB).

5. Die Strafkammer hat, soweit die Einzelstrafen drei Monate Gefängnis nicht übersteigen, zur Anwendbarkeit des § 27b StGB nicht ausdrücklich Stellung genommen. Dass sie jedoch auch insoweit den Strafzweck nicht durch Geldstrafen für erreichbar hielt, und zwar im Hinblick auf die in anderen Fällen verhängten höheren Freiheitsstrafen, ergibt sich hinreichend aus den Ausführungen des Urteils zu der Frage der mildernden Umstände (vgl. auch BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).

6. Soweit der Angeklagte des Betrugs (§ 263 StGB) in Tateinheit mit Urkundenfälschung schuldig ist (Fälle 15, 24), hat das Landgericht die Strafe dem § 267 StGB entnommen. Dies verstößt gegen den § 73 StGB; denn wenn, wie hier, weder mildernde Umstände vorliegen noch ein besonders schwerer Fall gegeben ist, droht § 263 StGB die strengere Strafe an (Gefängnis und Geldstrafe; vgl. RGSt 7, 14; 75, 19). Es gereicht dem Angeklagten aber nicht zum Nachteil, dass das Landgericht dem Strafausspruch zu Unrecht das mildere Gesetz zugrunde gelegt hat.

7. Den § 79 StGB hat das Landgericht richtig angewendet. Allerdings war dem Angeklagten der Teil der Strafe, den er auf Grund des Urteils des Amtsgerichts Neuwied vom 20. Februar 1951 schon verbüßt hatte, nicht nach richterlichem Ermessen auf Grund des § 60 StGB auf die Gesamtstrafe anzurechnen, vielmehr war diese Anrechnung gesetzlich geboten (RGSt 46, 179, 183; 77, 151). Der Angeklagte ist jedoch auch durch diese Entscheidung des Landgerichts nicht beschwert.

8. Der Angeklagte hatte nicht, wie unter III der Formel des angefochtenen Urteils geschehen, von der Anschuldigung des Betrugs in sieben selbständigen Fällen freigesprochen werden dürfen; denn es war ihm unter B des Eröffnungsbeschlusses nur ein fortgesetzter Betrug zur Last gelegt worden. Außerdem hat das Landgericht den Angeklagten nicht nur in sieben Einzelfällen dieser fortgesetzten Tat für nicht überführt erachtet, sondern auch sonst in Abweichung von dem Eröffnungsbeschluss deutlich ein strafbares Verhalten verneint (vgl. die Fälle 5, 6, 17, 21 der Urteilsgründe). Das Urteil ist daher insoweit richtigzustellen.

GlanzmannDr. HörchnerJagusch
MantelDr. Schalscha
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