Bewährung nach § 23 StGB: Grenze von neun Monaten trotz U-Haft-Anrechnung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 333/53
- Datum
- 12.03.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Angriffe der Revision, die lediglich die tatrichterliche Beweiswürdigung durch eine eigene ersetzen wollen, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig; das Revisionsgericht ist an die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen gebunden (§§ 261, 337 StPO).
Die Eigenschaft als „Schuldner“ im Sinne der Konkursstraftatbestände kann bei allgemeiner Gütergemeinschaft auch den Ehegatten treffen, wenn die Verbindlichkeiten Gesamtgutsverbindlichkeiten sind und beide Ehegatten das Gesamtgut (mit-)verwalten.
Für die Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB (a.F./n.F.) ist auf die Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe abzustellen; eine Anrechnung von Untersuchungshaft, die den Vollstreckungsrest auf neun Monate oder weniger reduziert, eröffnet die Bewährung nicht, wenn die verhängte Strafe mehr als neun Monate beträgt.
Eine Strafaussetzung zur Bewährung ist Bestandteil der richterlichen Strafzumessung und keine Gnadenmaßnahme; eine (landesrechtliche) Gnadenentscheidung ersetzt die Entscheidung über § 23 StGB nicht.
Bei der Steuerhinterziehung ist es unerheblich, ob „nur“ unrichtige Voranmeldungen abgegeben und Vorauszahlungen verkürzt wurden; die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Steuererklärung und die Vorauszahlung eine Steuer.
Vorinstanzen
Landgericht Ansbach, 22. Januar 1953
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB § 23
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Schreinermeister Otto ███, geboren am ███, 2. die Hausfrau Gunda ██, geboren am ███, 3. den Innenarchitekten Ger█, geboren am ███, wegen betrügerischen Bankerotts u. a.,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
Eine Freiheitsstrafe von mehr als neun Monaten darf auch dann nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn infolge Anrechnung von Untersuchungshaft ein Strafrest von neun Monaten oder weniger zu verbüßen bleibt.
Aktenzeichen: 1 StR 333/53
Urteil des BGH vom 12. März 1954 – 1 StR 333/53
Tenor
Die Revisionen der drei Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Ansbach vom 22. Januar 1953 werden verworfen mit folgenden Maßgaben:
1. Die unter IV der Urteilsformel vorgesehene Bewährung bezieht sich nur auf den Angeklagten Otto ███. 2. Den Angeklagten ████████████████ ███████████████ wird zur ██████████ Bewährung bewilligt.
Jeder der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Zum Schuldspruch.
Die gemeinschaftliche Revisionsbegründung der Angeklagten Otto und Gunda ████████ lässt klar erkennen, dass das Urteil nicht angefochten wird, soweit das Verfahren gegen ██ ███ wegen Straffreiheit eingestellt wurde. Zu einer solchen Beschränkung des ursprünglich in vollem Umfang eingelegten Rechtsmittels ist der Verteidiger auf Grund der ihm erteilten Vollmacht ermächtigt (Band V, Bl. 177).
Gegen die Verurteilung der Angeklagten Otto und Gunda ███ wendet sich die Revisionsbegründung überwiegend mit Angriffen auf die Beweiswürdigung des Landgerichts; der Verteidiger will sie durch seine eigene ersetzen. Ein solches Verfahren ist jedoch im Revisionsrechtszug nicht zulässig. Die Feststellungen des Landgerichts verstoßen an keiner Stelle gegen Denkregeln oder zwingende, keine Ausnahme duldende Erfahrungssätze. Es fehlt auch völlig an einem Anhalt dafür, dass das Landgericht seine Feststellungen nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) aufgebaut habe. Das Revisionsgericht muss daher bei seiner rechtlichen Prüfung von dem Sachverhalt ausgehen, den der Tatrichter festgestellt hat (§ 337 StPO); mit der abweichenden Sachdarstellung der Revisionen kann es sich nicht im Einzelnen auseinandersetzen.
Die Prüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler ergeben, der zum Nachteil eines der drei Beschwerdeführer gewirkt haben könnte. Zu einzelnen ihrer strafbaren Handlungen ist, auch im Hinblick auf die von den drei Revisionen vorgebrachten Rechtsrügen, folgendes zu bemerken:
1. Betrügerischer Bankerott (§ 239 Abs. 1 Nr. 1 KO).
Der § 239 KO stellt Handlungen des „Schuldners“ unter Strafe.
a) Diese Eigenschaft kam hier beiden Eheleuten ███ zu. Zwar war anscheinend der Ehemann allein Inhaber des Betriebes. Die Ehegatten lebten aber im Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft. Die Schulden des Ehemanns waren daher Gesamtgutsverbindlichkeiten (§ 1459 Abs. 1 BGB); daraus ergibt sich, dass auch die Ehefrau als Schuldnerin im Sinne der Strafvorschriften der Konkursordnung anzusehen ist (RGSt 68, 108). Dass die Gütergemeinschaft durch den Ehevertrag vom 20. Mai 1951 aufgehoben wurde, ändert hieran nichts; die vorher entstandenen Schulden blieben Gesamtgutsverbindlichkeiten (vgl. § 1475 BGB). Auch wenn die Gemeinschaft noch nicht auseinandergesetzt war,
b) Dass die Angeklagten Eheleute ██ ██████ Zahlungen eingestellt haben, ist in dem angefochtenen Urteil hinreichend festgestellt. Es kommt dort nicht zum Ausdruck, dass die Zahlungseinstellung nach der Ansicht des Tatrichters gerade am 21. Mai 1951 stattgefunden habe. Für diesen Zeitpunkt sprechen allerdings zahlreiche Umstände, besonders die damals einsetzenden Wechselproteste. Die durch den Bevollmächtigten ███████ später geleisteten Zahlungen beweisen keineswegs unbedingt, dass am 21. Mai 1951 nur eine vorübergehende Zahlungsstockung eingetreten war (vgl. RGZ 132, 281; 136, 152). Wie dem auch sei, so sind nach den Urteilsfeststellungen in der Folgezeit „die Angeklagten Otto und Gunda ███ nicht mehr in die Lage gekommen, ihre fälligen Verbindlichkeiten in ihrer Allgemeinheit zu erfüllen“; das Geschäft kam vielmehr völlig zum Erliegen. Spätestens damit ist auch die Zahlungseinstellung eingetreten.
Das Gesagte gilt in erster Linie für den Ehemann ███ als Inhaber des Betriebes. Aber auch die Ehefrau hat die Zahlungen eingestellt. In der Rechtsprechung ist aus dem ehelichen Verwaltungsrecht, das bei allgemeiner Gütergemeinschaft bis 31. März 1953 galt (§ 1443 Abs. 1 BGB), gefolgert worden, dass die Zahlungseinstellung des Mannes zugleich die der Frau bewirke (RGSt 9, 161; 68, 108). Hier hatte das eheliche Verwaltungsrecht mit der Aufhebung der Gütergemeinschaft am 20. Mai 1951 sein Ende gefunden; das Gesamtgut war nunmehr bis zur Auseinandersetzung von beiden Ehegatten gemeinschaftlich zu verwalten (§ 1472 Abs. 1 BGB). Gerade daraus folgt, dass beide Ehegatten die Zahlungen einstellen, wenn, wie es hier der Fall ist, die fälligen Gesamtgutsverbindlichkeiten in ihrer Allgemeinheit nicht mehr erfüllt werden.
c) Die beiseite geschafften Hausratsgegenstände waren nach den Feststellungen des Landgerichts „überzählig“, „entbehrlich“, also nicht nach § 811 Nr. 1 ZPO unpfändbar. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 812 ZPO gibt das Urteil keinen Anhalt. Das Geld, das Frau █ ihrer Hausgehilfin gab, übersteigt bei weitem den durch § 811 Nr. 2 ZPO pfändungsfrei gelassenen Betrag. Die Sachen unterlagen daher wie auch die übrigen dem Zugriff der Gläubiger; sie waren also tauglicher Gegenstand eines betrügerischen Bankerotts nach § 239 Abs. 1 Nr. 1 KO.
Dass die Angeklagten Otto und Gunda ████ mit ihren Handlungen bezweckten, die Befriedigung der Gläubiger zu vereiteln oder zu verkürzen, hat das Landgericht festgestellt, ebenso, dass der Angeklagte █████ ███ rechtlich wesentliche Umstände der Straftat kannte, zu der er Hilfe leistete.
2. Einfacher Bankerott (§ 240 Abs. 1 Nr. 3 KO).
Der Betrieb des Angeklagten Otto ███ ist, wie die Feststellungen des Landgerichts deutlich ergeben, nicht handwerksmäßig geführt worden; § 4 des Handelsgesetzbuches in der damals geltenden Fassung traf daher nicht auf ihn zu, vielmehr war der übrigens im Handelsregister eingetragene Angeklagte Vollkaufmann und daher buchführungspflichtig (§ 38 HGB). Die Strafkammer hat ihn für die Mängel der Buchführung strafrechtlich nur verantwortlich gemacht, soweit ihm ein Verschulden, und zwar Vorsatz, nachgewiesen war; das ist unter IV ihres Urteils im Einzelnen dargelegt. Rechtlich lassen sich diese Ausführungen nicht beanstanden.
3. Betrug (§ 263 StGB).
Das sich anbahnende Beteiligungsverhältnis verpflichtete █████ seinen künftigen Teilhaber, den Angeklagten Otto ██ ███, über die Verhältnisse des Geschäfts vollständig aufzuklären (RGSt 70, 45; 70, 151, 156). Das hat er nicht nur unterlassen, sondern dem Hinkelbein sogar der Wahrheit zuwider erklärt, seine Geldschwierigkeiten seien nur „momentan“. Mit Recht hat die Strafkammer hierin eine Vorspiegelung falscher Tatsachen gefunden. Dasselbe gilt unter den hier festgestellten Umständen auch von der Behauptung des Angeklagten, es seien gute Sicherheiten vorhanden. Ob auch die Angaben über den erzielbaren Jahresgewinn ebenso zu beurteilen sind, kann dahingestellt bleiben. Wenn sich der Geschädigte leichtfertig irreführen ließ, so schließt das einen Betrug nicht aus. Der Vermögensschaden des Hinkelbein bestand darin, dass er gegen die Hingabe baren Geldes nur eine Forderung erwarb, deren Verwirklichung infolge der wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten von vornherein unsicher war.
4. Steuerhinterziehung (§ 396 RAbgO).
Für den Tatbestand der Steuerhinterziehung ist es unerheblich, dass nur Voranmeldungen unrichtig abgegeben und Vorauszahlungen verkürzt wurden. Die Umsatzsteuervoranmeldung ist eine Steuererklärung, die Vorauszahlung Steuer (§ 13 Abs. 2 UStG). Nach den Feststellungen des Tatrichters hat der Angeklagte Otto ███ diese Steuer zu seinem Vorteil vorsätzlich verkürzt und sich in keinem Rechtsirrtum befunden.
Die Verurteilung der Angeklagten Gunda ██ wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung setzte nicht die Feststellung voraus, dass sie persönlich Steuerschuldnerin war oder bei der Abgabe einer Steuererklärung mitgewirkt hat. Nach der Überzeugung des Landgerichts hat sie im Fall ██████ im Einvernehmen ihres Ehemannes vorsätzlich veranlasst, dass die entgeltliche Abgabe von Möbeln nicht in den Büchern festgehalten wurde. Dies führte, wie sie voraussah und billigte, dazu, dass dieser Umsatz bei einer Steuervoranmeldung und Vorauszahlung ihres Ehemannes unberücksichtigt blieb. Die Würdigung dieses Verhaltens als Beihilfe zur Steuerhinterziehung lässt sich rechtlich nicht beanstanden.
II. Zu den Strafaussprüchen.
1. Die Freiheits- und Geldstrafen entsprechen dem Gesetz, wie es zur Zeit der Entscheidung galt. Auf eine Einzelstrafe des Otto ███████, die unter drei Monaten Gefängnis liegt, war an sich § 27 StGB anwendbar; es ist indes ersichtlich, dass die Strafkammer hier im Hinblick auf die weiteren Freiheitsstrafen den Strafzweck durch eine Geldstrafe allein nicht für erreichbar hielt (vgl. BGH 4 StR 491/51 vom 29. Mai 1952).
Die Bekanntmachung der Steuerstrafe wollte das Landgericht ersichtlich nur gegen den Angeklagten Otto ████, nicht auch gegen Gunda ██ ██ aussprechen. Da indes die Urteilsformel nicht ganz eindeutig ist, war dies klarzustellen. Übrigens hatte nicht dem Finanzamt die Befugnis zugesprochen werden sollen, die Verurteilung bekanntzumachen. Nach § 399 RAbgO ist die Bekanntmachung vielmehr anzuordnen, wenn das Gericht sie für erforderlich hält; die Steuerbehörde bestimmt nach § 474 Abs. 2 RAbgO nur die Art der Bekanntmachung. Eine Änderung des Urteils hiernach würde den Angeklagten jedoch schlechter stellen; sie muss daher unterbleiben (§ 358 Abs. 2 StPO).
Zugunsten der Angeklagten Gunda ██ █████████ ████████ ist noch im Revisionsrechtszug der am 1. Oktober 1953 in Kraft getretene § 23 StGB n.F. anwendbar (BGH 1 StR 419/53 vom 6. Oktober 1953; 5 StR 249/53 vom 8. Oktober 1953, NJW 1953, 1800). Danach kann der Richter die Vollstreckung von Freiheitsstrafen bis zu neun Monaten zur Bewährung aussetzen. Zwar hat das Landgericht diesen beiden Beschwerdeführern schon bedingten Straferlass nach den bayerischen Gnadenbestimmungen gewährt. Dadurch erübrigt sich aber nicht die Entscheidung nach § 23 StGB; denn eine hiernach bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung ist keine Maßnahme der Gnade, sondern Bestandteil der richterlichen Strafzumessung, die erst beendet ist, wenn über die Anwendbarkeit des § 23 entschieden ist. Das Revisionsgericht hat den beiden Angeklagten selbst die Strafaussetzung bewilligt, weil die Urteilsgründe zusammen mit der schon getroffenen, nunmehr überholten Gnadenmaßnahme zeigen, dass ihre Voraussetzungen gegeben sind. Auch ist im vorliegenden Fall erkennbar, dass die Strafart und die Strafhöhe durch die Aussetzung nicht berührt werden können.
Es ist nunmehr Sache des Landgerichts, über Bewährungszeit und Auflagen (§ 24 StGB) Beschluss zu fassen.
Für den Angeklagten Otto ██████ kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung nach § 23 StGB nicht in Betracht, weil seine Gefängnisstrafe neun Monate übersteigt. Zwar sind ihm fünf Monate Untersuchungshaft angerechnet worden, so dass nur noch ein Rest von sieben Monaten Gefängnis zu verbüßen bleibt. Dies begründet jedoch nicht die Anwendbarkeit des § 23, vielmehr ist dafür die Höhe der ausgesprochenen Strafe entscheidend. Wortlaut und Sinn der Vorschrift zeigen die Absicht des Gesetzes auf, dass längere Freiheitsstrafen, d. h. solche von mehr als neun Monaten, von Rechts wegen zu vollziehen sind, vorbehaltlich der nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe möglichen bedingten Entlassung nach § 26 StGB. Strafe ist aber auch der durch Anrechnung der Untersuchungshaft getilgte Teil, nicht bloß der verbleibende Rest. Es kann nicht allein von der vielfach zufälligen Verhängung oder Dauer der Untersuchungshaft abhängen, ob die vom Gericht für schuldangemessen erachtete Strafe zu vollstrecken oder zur Bewährung auszusetzen ist; besonders deutlich wird das, wenn in einem Verfahren mehrere Angeklagte, die teils nicht, teils kürzere, teils längere Zeit in Untersuchungshaft waren, zu gleichen oder ähnlichen Strafen verurteilt werden.
| Landgericht Ansbach | Glanzmann | Heimann-Trosien | |||
| Peetz | Mantel | Dr. Schalscha |
Zitiert (3)
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