Treffer
BGH Urteil

Schuldenzusammenfassungsunternehmen: Betrug durch Aufklärungspflichtverletzung; UWG-Werbung verjährt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 397/70
Datum
22.12.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs und tateinheitlicher strafbarer Werbung im Zusammenhang mit „Schuldenzusammenfassungen“ verurteilt und legte Revision ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich der strafbaren Werbung wegen Verjährung nach landesrechtlichen pressegesetzlichen Sonderverjährungsfristen ein und fasste den Schuldspruch auf Betrug in vier Fällen neu. Im Übrigen bestätigte er die Betrugsverurteilungen, weil durch Inserate und Vertreterauftritte ein Hilfe-/Schuldablösungsbild erzeugt und die tatsächliche, von Gläubigerzustimmung abhängige bloße Verteilfunktion pflichtwidrig verschwiegen wurde. Der Strafausspruch wurde teilweise aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen, da die tateinheitliche Werbestrafbarkeit die Strafzumessung beeinflusst haben kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist des § 268 Abs. 2 StPO ist eine Ordnungsvorschrift; eine Verkündung außerhalb dieser Frist berührt die Wirksamkeit des Urteils nicht, wenn die Überschreitung noch innerhalb der Unterbrechungsfristen des § 229 StPO liegt.

2

Für durch Veröffentlichung in Druckwerken begangene Vergehen kann die Strafverfolgung nach den landesrechtlichen Pressegesetzen einer sechsmonatigen Sonderverjährung unterliegen; fehlt nach einer Unterbrechungshandlung innerhalb dieser Frist eine weitere richterliche Handlung, ist das Verfahren wegen Verjährung einzustellen.

3

Wer durch vorangegangene Werbung den Eindruck besonderer finanzieller Hilfe erweckt, ist bei der Vertragsanbahnung verpflichtet offenzulegen, wenn er tatsächlich nur eine von der Zustimmung Dritter abhängige technische Abwicklungs- bzw. Verteilfunktion übernehmen will.

4

Eine täuschungsbedingte Vermögensverfügung kann bereits im Abschluss eines Vertrags und in der Hingabe eines Wechselakzepts liegen, wenn sich der Getäuschte dadurch zu Provisionen/Gebühren verpflichtet, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten.

5

Leichtfertigkeit des Getäuschten schließt die Strafbarkeit wegen Betrugs nicht aus, sofern Irrtum, Vermögensverfügung und Vermögensschaden kausal auf der Täuschung beruhen.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 5. Dezember 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 397/70 1 Th 17

in der Strafsache gegen den Handelsvertreter Oswald Maria Ma aus ████, geboren am ███ 1934 in ███, wegen Betrugs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. Dezember 1970, an der teilgenommen haben:

Pfeiffer, Senatspräsident Dr., als Vorsitzender,

Loesdau, Bundesrichter Dr.,

Mösl, Bundesrichter,

Pikart, Bundesrichter,

Zipfel, Bundesrichter,

als beisitzende Richter,

Dr. ██, Landgerichtsrat, als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██ als ██, Rechtsanwalt, als Verteidiger,

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. Dezember 1969 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen einer tateinheitlich begangenen strafbaren Werbung verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die ausscheidbaren Kosten und notwendigen Auslagen;

b) der Schuldspruch dahin neu gefasst: Der Angeklagte ist schuldig des Betrugs in vier Fällen;

c) der Ausspruch über die Einzelstrafe im Falle B I ████ und über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit fortgesetzter strafbarer Werbung, eines weiteren fortgesetzten Betrugs sowie wegen Betrugs in zwei Fällen zur Gesamtgefängnisstrafe von einem Jahr und zu Geldstrafen von 150,-- DM und 250,-- DM, ersatzweise für 50,-- DM je ein Tag Gefängnis, verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Verletzung des § 268 Abs. 2 StPO

Die Revision kann nicht mit Erfolg darauf gestützt werden, dass das Urteil nicht am vierten Tage nach dem Schluss der Verhandlung, sondern erst am 5. Dezember 1969 verkündet worden ist. Die Bestimmung des § 268 Abs. 2 StPO ist trotz ihrer Fassung nur eine Ordnungsvorschrift, deren Nichtbeachtung den Bestand des Urteils nicht gefährdet, wenn sich die Fristüberschreitung – wie hier – noch innerhalb der Grenzen der Frist des § 229 StPO hält (BGHSt 9, 302; BGH, Urteil vom 3. März 1970 – 1 StR 583/69).

2. Verletzung des § 243 Abs. 3 StPO

Diese Rüge greift schon deshalb nicht durch, weil sie von unzutreffenden Voraussetzungen ausgeht. Der Anklagesatz aus der Anklageschrift vom 31. Dezember 1965 wurde ohne Beschränkung verlesen. Darin waren auch, wie die Revision selbst vorträgt, die Fälle des Betrugs zum Nachteil des Zeitungsverlages ███ enthalten. Entgegen der Auffassung der Revision betrifft der Änderungsbeschluss vom 27. Februar 1969 in der Berichtigung vom 14. März 1969 die Betrugsfälle zum Nachteil des Zeitungsverlages überhaupt nicht; diese Fälle sind also nicht eingestellt gewesen und bedurften daher auch keiner Erwähnung im Wiedereinbeziehungsbeschluss vom 25. April 1969.

3. Verletzung des § 249 StPO

Auch diese Rüge dringt nicht durch. Einer förmlichen Verlesung des Inserats (Tatkomplex ██ ██) bedurfte es schon angesichts des verhältnismäßig kurzen Wortlauts nicht. Der Inhalt ist ersichtlich im Wege des Vorhalts eingeführt worden. Denn der Angeklagte hat sich, wie sich aus den Urteilsgründen ergibt, zu diesem Inserat, und wie die Revision selbst vorträgt, auch zum Gläubigerbenachrichtigungsschreiben eingelassen.

Entgegen der Behauptung der Revision sind die Auftragsbedingungen aus den Formularen Blatt 110, Blatt 7 und 318 d.A., wie die Sitzungsniederschrift ergibt (Protokoll Bl. 1310 d.A.), tatsächlich verlesen worden. Es ist rechtlich ohne Belang, dass dies erst zum Schluss der Beweisaufnahme geschehen ist.

II. Sachrüge

Der Angeklagte betrieb sogenannte Schuldenzusammenfassungsunternehmen. Hierbei wurden durch Werbeanzeigen gewonnene Kunden, die mehreren Gläubigern durch Teilzahlungs- oder sonstige Verträge verpflichtet waren, vertraglich gebunden, die Regulierung ihrer gesamten Verbindlichkeiten durch den Angeklagten vornehmen zu lassen. Der Angeklagte beschäftigte mehrere Vertreter, die bei Abschluss eines Vertrages DM 25,-- erhielten; er selbst liquidierte für seine Bemühungen vorab einen bestimmten Prozentsatz der gesamten Schuldsumme in Form eines Wechselakzepts. Erst nach Einlösung des Wechsels wurden eingehende Gelder des Kunden nach einem vom Angeklagten aufgestellten Plan zur Schuldentilgung verwendet.

A. Fall

1. Das Landgericht sieht in der Veröffentlichung der Werbeinserate in 12 verschiedenen Tageszeitungen ein fortgesetztes Vergehen der strafbaren Werbung im Sinne des § 4 UWG. Wie die von Amts wegen durchzuführende Prüfung ergeben hat, ist die Strafverfolgung jedoch insoweit verjährt. Die Inserate sind in der Zeit von Juli bis 23. November 1963 erschienen. Nach den in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik geltenden Pressegesetzen verjährt die Verfolgung wegen strafbarer Handlungen, die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken begangen werden, bei Vergehen in sechs Monaten (Bayern: Gesetz über die Presse vom 3. Oktober 1949, BayBS I S. 310; Bremen: Gesetz über die Presse vom 16. März 1965, GVBl S. 63; Hamburg: Pressegesetz vom 29. Januar 1965, GVBl S. 15; Hessen: Gesetz über Freiheit und Recht der Presse vom 20. November 1958, GVBl S. 183, zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Februar 1966, GVBl S. [REDACTED]; Niedersachsen: Pressegesetz vom 22. März 1965, GVBl S. 9; Nordrhein-Westfalen: Pressegesetz vom 24. Mai 1966, GVBl S. 340; Rheinland-Pfalz: Gesetz über die Presse vom 14. Juni 1965, GVBl S. 107; abgedruckt auch bei Löffler, Presserecht, 2. Aufl. Band II S. 315 ff.).

Die Verjährung mag zwar durch die Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung des Ermittlungsrichters des Amtsgerichts ███ vom 20. Februar 1964 (Bd. I S. 40) unterbrochen worden sein. Die nächste richterliche Handlung wegen dieser Taten ist jedoch erst am 20. September 1965 mit der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch den Vorsitzenden der Strafkammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgt (Bd. III Bl. 506).

Das Verfahren muss daher insoweit wegen Verjährung eingestellt werden.

2. Im Ergebnis zutreffend hat die Strafkammer in der Tätigkeit des Angeklagten einen fortgesetzten Betrug gesehen. Zu Recht geht der Tatrichter von einer Täuschungshandlung aus. Das Werbeinserat, mit dem der Angeklagte Kunden anlockte, hat den Eindruck vermittelt, dass er eine besondere finanzielle Hilfe leisten wolle. Aus diesem vorangegangenen Tun ergab sich für den Angeklagten die rechtliche Verpflichtung, die interessierten Kunden darüber aufzuklären, dass er mit seiner Schuldenzusammenfassung praktisch nur eine technische Verteilfunktion übernehmen wollte, deren Durchführbarkeit allein von der erst einzuholenden Zustimmung der Gläubiger abhing. Denn eine Offenbarungspflicht besteht auch bei Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtigen Umstände gebieten (vgl. RGSt 70, 45; 151, 155; BGH, Urteile vom 19. Juni 1953 – 2 StR 492/52 –, vom 10. Dezember 1953 – 3 StR 737/52 –, vom 3. Juni 1958 – 5 StR 158/58 – und vom 15. Juni 1966 – 4 StR 162/66 bei Dallinger MDR 1966, 727).

Die erforderliche Aufklärung wurde jedoch in den vom Landgericht festgestellten Fällen nicht gegeben, soweit nicht überhaupt die Vertreter wie auch der Angeklagte selbst im Falle Michel (I 2) in wahrheitswidriger Weise ausdrücklich eine Schuldübernahme oder sofortige Schuldablösung zugesichert haben. Wenn die Strafkammer in den Worten „Wir zahlen an die Gläubiger, Sie zahlen an uns, es geht alles in Ordnung“ oder in der Zusage des sicheren Einverständnisses der Gläubiger keine ausreichende Offenbarung gesehen hat, so ist das ebensowenig zu beanstanden wie ihre Auffassung, dass gegenüber mündlichen Ausführungen eines Vertreters umfangreichere schriftliche Vertragsbedingungen nicht oder nur flüchtig gelesen und daher nicht verstanden werden, zumal diese nicht klar abgefasst waren.

Die mangelnde Aufklärung durch die Vertreter führt der Tatrichter ohne Rechtsfehler auf den Angeklagten zurück, da er entsprechende Weisungen an die Vertreter unterlassen hat. Den vom Angeklagten persönlich eingearbeiteten Vertreter ██████████, der seinerseits wieder andere Vertreter anlernen hatte, hat er sogar ausdrücklich angewiesen, eine Aufklärung der Kunden nur bei ausdrücklichen Fragen zu erteilen; man müsse „die Dummheit der Leute ausnutzen, um Geld zu verdienen“.

Nach dem Urteil befanden sich die Kunden bei der Unterschriftsleistung durchwegs in dem Irrtum, dass mit dem Vertragsabschluss die Schuldentilgung geregelt sei, sei es in Form einer Schuldübernahme oder einer sofortigen Schuldablösung, so dass sie sich außer den Ratenzahlungen an den Angeklagten um nichts weiter zu kümmern brauchten. Keiner der Kunden war sich darüber klar, dass nur ein von der Zustimmung der Gläubiger abhängiges Verteilen der eigenen Gelder die angebotene Hilfe sein sollte. Wenn sich die Geschädigten leichtfertig irreführen ließen, so schließt das einen Betrug nicht aus (BGH, Urteile vom 12. März 1954 – 1 StR 333/53 – und vom 13. November 1970 – 1 StR 316/70).

In rechtlich zutreffender Weise sieht das Landgericht die vermögensschädigende Verfügung in dem Unterschreiben des Vertragsantrages und des Wechselakzeptes. Damit haben sich die Kunden zur Zahlung einer Provision und von nicht unbeträchtlichen Gebühren verpflichtet, ohne eine gleichwertige Gegenleistung zu erhalten. Denn das Schuldverhältnis gegenüber den Gläubigern blieb unverändert bestehen; die bloße rechnerische Zusammenfassung und technische Abwicklung in der vorgesehenen Weise hatte hier keinen wirtschaftlichen Sinn. Die Annahme eines Vermögensschadens in Höhe der geleisteten Zahlungen und eingegangenen Wechselverbindlichkeiten ist nicht zu beanstanden.

Ohne Rechtsfehler hat die Strafkammer aus dem Gesamtverhalten des Angeklagten, insbesondere aus der Abfassung des Werbeinserates und der schriftlichen Vertragsbedingungen, aus der Art der praktischen Unterrichtung des Vertreters Sch██ und aus seinem eigenen Vorgehen im Falle ███ geschlossen, dass er die Folgen aus dem erwarteten Verhalten seiner Vertreter gebilligt, vorsätzlich und auch in betrügerischer Absicht gehandelt habe. Wie der Tatrichter festgestellt hat, war sich der Angeklagte bewusst, dass nur bei Verschweigen des wahren Sachverhalts nennenswerte Abschlüsse getätigt werden könnten.

2. Fall Frankfurt

Aus den gleichen Gründen wie unter A. ist auch hier die Annahme eines Betrugs nicht rechtsfehlerhaft. Trotz seines etwas abweichenden Wortlauts erweckt auch hier das Werbeinserat den Eindruck, der Angeklagte gewähre irgendeine finanzielle Hilfe. Der Angeklagte wäre daher aus den gleichen Gesichtspunkten zu der unterlassenen Aufklärung der Kunden verpflichtet gewesen. Ohne Rechtsirrtum sieht das Landgericht eine zusätzliche Täuschung in den Fällen, in denen der Angeklagte die „Zusammenfassung“ von oder mit Verbindlichkeiten gegenüber Kundenkreditbanken zusichern ließ, obwohl er längst wusste, dass diese jede Zusammenarbeit mit ihm ablehnten. Auch die Einschaltung eines Rechtsbeistandes ändert hieran nichts.

C. Zeitungsverlag Hessen

Nach dem Urteil hat der Angeklagte jeweils am 22. und 27. August 1964 ein Werbeinserat beim Zeitungsverlag ██ aufgegeben, obwohl er zum damaligen Zeitpunkt zahlungsunfähig war und auch nicht zahlen wollte. Die Annahme von zwei Vergehen des Betrugs begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Wenn das Landgericht ausführt, der Angeklagte habe mit der Fortdauer seiner Zahlungsunfähigkeit gerechnet und diese gebilligt, so hat es ersichtlich nur auf den fehlenden Zahlungswillen hinweisen wollen (vgl. Schönke-Schröder, StGB 15. Aufl. § 263 Rdn. 15).

Strafaussprach

Die Einstellung des Verfahrens hinsichtlich der unlauteren Werbung zwingt zur Änderung des Schuldspruchs und insoweit zur Aufhebung der Einzelstrafe im Falle B I ████ und der Gesamtstrafe. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Höhe dieser Strafen durch die Annahme einer in Tateinheit mit dem Betrug stehenden unlauteren Werbung beeinflusst ist.

Dem Landgericht ist nun auch die Möglichkeit gegeben, entsprechend § 74 StGB n.F. zu prüfen, ob aus den Freiheitsstrafen und den Geldstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden ist, was nicht zwingend vorgeschrieben ist. Geschieht dies nicht, so ist jedenfalls aus den Geldstrafen eine Gesamtgeldstrafe zu bilden. Dass die nicht aufgehobene Einzelstrafe im Falle B II ██████ nicht mehr als Gefängnis-, sondern als Freiheitsstrafe verhängt ist, braucht nicht besonders ausgesprochen zu werden, da sie in der Urteilsformel nicht erscheint.

Im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler ersehen lassen; die weitergehende Revision war daher zu verwerfen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

JustizangestellterMöslZipfel
LoesdauPfeifferPikart

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