Treffer
BGH Urteil

BGH: Verschweigen fehlender Baugenehmigung kann Betrug durch Unterlassen sein

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 162/66
Datum
19.10.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Freisprechung wegen fortgesetzten Betrugs; streitgegenständlich ist, ob das Verschweigen fehlender Baugenehmigungen gegenüber Mietinteressenten als Täuschung zu werten ist. Der BGH hebt auf und verweist zurück: Bei erheblichen Mietvorauszahlungen kann eine Offenbarungspflicht bestehen, das Landgericht hat dies nicht ausreichend festgestellt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Täuschung durch Unterlassen liegt vor, wenn der Täter bei Vertragsschluss Tatsachen verschweigt, deren Offenbarung nach Treu und Glauben oder Verkehrssitte für die Entschließung des Vertragspartners geboten ist.

2

Bei Mietverträgen mit erheblichen Mietvorauszahlungen und daraus resultierenden Vertrauensbindungen kann das Fehlen einer erforderlichen Baugenehmigung eine offenbarungspflichtige, für die Vertragsentscheidung wesentliche Tatsache darstellen.

3

Die bloße subjektive Überzeugung des Täters, später trotz fehlender Genehmigung die gewünschten Leistungen erbringen zu können, schließt die Täuschungswirkung des Verschweigens nicht aus; maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände und die Annahmen des Täters über das Verhalten des Vertragspartners.

4

Unzureichende Feststellungen zu der Frage, ob der Täter davon ausging, die Vertragspartner würden sich durch Kenntnis des Genehmigungsstaus nicht vom Vertragsschluss oder von Vorauszahlungen abhalten lassen, rechtfertigen die Aufhebung eines Freispruchs und die Zurückverweisung zur ergänzenden Beweisaufnahme.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 19. Oktober 1965

Rubrum

im Namen des Volkes

URTEIL

in der Strafsache gegen ████, geboren am ████, wegen Betruges.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juni 1966, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,

Dr. Flitner Bundesrichter,

Sanders Bundesrichter,

Dr. Spiegel Bundesrichter,

Hurxthal Bundesrichter

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 1965 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des fortgesetzten Betruges freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.

Schon die Erwägungen des Landgerichts zur äußeren Tatseite halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Fehlerhaft ist insbesondere die Auffassung, eine Täuschungshandlung könne nicht darin gesehen werden, dass der Angeklagte bei Abschluss der Mietverträge das Fehlen der Baugenehmigung verschwiegen habe. Zwar ist ein Vertragspartner im Allgemeinen nicht ohne weiteres verpflichtet, bei Vertragsschluss unaufgefordert alle für den anderen Teil irgendwie erheblichen Tatsachen zu offenbaren. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung jedoch außer bei bestehenden Vertrauensverhältnissen auch für die Anbahnung besonderer, auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen, bei denen Treu und Glauben und die Verkehrssitte die Offenbarung der für die Entschließung des anderen Teils wichtigen Umstände gebieten (vgl. RGSt 70, 154, 155; BGH, Urt. v. 19. Juni 1953 – 2 StR 492/52, v. 10. Dezember 1953 – 3 StR 737/52 und v. 3. Juni 1958 – 5 StR 156/58).

Diese Voraussetzungen sind in Anbetracht der erheblichen Mietvorauszahlungen, die der Angeklagte verlangte, bei den deswegen für längere Zeit engere persönliche Bindungen schaffenden Mietverträgen erfüllt. Ohne die Mitwirkung der jedenfalls zuständigen Baubehörde lassen sich, in der Regel, erfahrungsgemäß Wohnungen nicht erstellen. Der Umstand, dass für die Bauvorhaben des Angeklagten eine Baugenehmigung nicht vorlag, war deshalb von wesentlicher Bedeutung für die Frage, ob der Angeklagte seinen Mietern überhaupt Wohnungen verschaffen konnte. Das Nichtkennen dieses Umstandes kann somit entscheidend für den Vertragsabschluss und die weiteren Entschließungen der Mieter gewesen sein, insbesondere auch für die Leistung der Mietvorauszahlungen. Darauf, dass – mit einer Ausnahme – nicht ausdrücklich danach gefragt worden ist, kommt es nicht an. Der Angeklagte war verpflichtet, die für die Entschließung der Vertragspartner wesentlichen Umstände von sich aus zu offenbaren. Das gilt erst recht nach Eintritt der späteren, die Baugenehmigung betreffenden Ereignisse, nämlich der Anordnung der Baubehörde vom 29. September 1962 zur Einstellung der begonnenen Arbeiten und ihres den Antrag auf Genehmigung ablehnenden Bescheides vom 14. Februar 1963.

Irrig ist die Auffassung, der Angeklagte habe durch das Verschweigen dieser Umstände deshalb keine Täuschungshandlung begangen, weil er davon überzeugt gewesen sei, dass es ihm gleichwohl gelingen werde, die Wohnungen einzubauen, und dass die Baubehörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes nachträglich nicht verlangen werde. Abgesehen davon, dass sich eine solche Erwartung nach Anordnung der Einstellung der begonnenen Arbeiten wohl kaum ernstlich aufrechterhalten ließ, kam es auf sie in diesem Zusammenhang nicht an. Das Landgericht hätte vielmehr prüfen müssen, ob der Angeklagte angenommen hat, die Mieter würden sich auch durch die Kenntnis, dass eine Baugenehmigung nicht vorlag und später sogar versagt wurde, vom Abschluss eines Mietvertrages und der Leistung nicht unerheblicher Mietvorauszahlungen nicht haben abhalten lassen. Dazu fehlt es an den erforderlichen Feststellungen.

Diese Mängel nötigen bereits zur Aufhebung des freisprechenden Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.

In der neuen Verhandlung wird das Landgericht Gelegenheit haben, sich auch mit den übrigen Einwendungen der Revision auseinanderzusetzen. Insbesondere wird es prüfen müssen, mit welchen Mitteln der Angeklagte, der offensichtlich in finanziellen Schwierigkeiten war und über nur insgesamt 108.000 DM Mietvorauszahlungen verfügte, die 22 Wohnungen im Betriebsgebäude, für die lediglich Material im Werte von 25.000 bis 30.000 DM bereitstand, wie er vorgibt, kurzfristig fertigzustellen gedachte, nachdem er zur Erstellung von nur sechs Wohnungen in Lagergebäude bereits 69.000 DM verbaut hatte. Außerdem wird es sich eingehender als bisher mit der nahe liegenden Frage einer Doppelvermietung von Wohnungen auseinanderzusetzen haben; dafür, dass eine Aufklärung nicht möglich sei, ist nichts dargetan.

FlitnerScharpenseelHurxthal
SandersSpiegel
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