Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Freispruch im Betrugsverfahren wegen Schweigens über Sicherungsübereignung verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 737/52
Datum
10.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft revidierte den Freispruch eines kaufmännischen Angestellten wegen angeblichen Betrugs durch Verschweigen einer Sicherungsübereignung. Der BGH verwirft die Revision: Es bestand keine rechtliche Offenbarungspflicht gegenüber dem Lieferanten, und das Landgericht hat festgestellt, dass eine Täuschung oder vorsätzliches Verhalten nicht nachgewiesen ist. Ebenso war die Rüge unzureichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht in der Revision ist nur zulässig, wenn die Beschwerdeführerin konkret darlegt, auf welche Weise das Tatgericht weiter hätte aufklären können.

2

Eine rechtliche Offenbarungspflicht über die eigenen Vermögensverhältnisse besteht in Kaufverhältnissen mit bloßem Güterumsatz regelmäßig nicht; sie entsteht nur bei besonderen Vertrauensverhältnissen oder personellen Bindungen.

3

Das bloße Schweigen über bestehende Sicherungsrechte Dritter begründet keinen Betrug, solange keine spezifische Offenbarungspflicht besteht und keine unrichtigen Angaben gemacht wurden.

4

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten an gelieferten Materialien begründet nicht ohne Weiteres eine Verpflichtung des Käufers zur Aufklärung gegenüber anderen Kreditgebern oder Lieferanten.

5

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist in der Revision nicht ohne Weiteres überprüfbar; pauschale Berufung auf Lebenserfahrung ersetzt keine festgestellte Tatsachenbasis.

Vorinstanzen

Landgericht Darmstadt, 9. Juni 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Gerhard ███ aus ███, geboren am ████ ██ ██ in ███ (K█), wegen Betruges

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender, Dr. Koeniger Bundesrichter Baldus Bundesrichter Dr. Maas Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███████████████████ ███

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Darmstadt vom 9. Juni 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war im Jahre 1951 Kommanditist und Prokurist der █████ Hessische Werkstätten ve ██ & Co. in █████. Das Unternehmen, das sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Bims-Hohlblocksteinen befasste, geriet im Jahre 1951 in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Deshalb konnte es auch die Lieferungen der Firma Hugo Stinnes, Brennstoff- und Schiffahrtsgesellschaft in Duisburg, von der es Bimskies für die Anfertigung von Hohlblocksteinen bezog, nicht in der vereinbarten Weise bezahlen. Zwei Angestellte der Lieferfirma, ██ und K█, verhandelten deshalb in der Zeit von April 1951 ab mehrfach mit dem Angeklagten. In diesem Zusammenhang ist ihm zur Last gelegt worden, die Firma Hugo ██████ dadurch betrogen zu haben, dass er ihren Vertretern verschwieg, dass das Lager der Gesellschaft an Hohlblocksteinen bereits einem anderen Gläubiger übereignet war. Anklage und Eröffnungsbeschluss werfen ihm vor, durch diese Täuschung die Firma ██████ bewogen zu haben, die Belieferung mit Bimskies fortzusetzen, wodurch ihr ein Schaden von ca. 20.000 DM entstanden ist.

Der Angeklagte ist freigesprochen worden. Die Revision der Staatsanwaltschaft behauptet die Verletzung der Vorschrift des § 244 Abs. 2 StPO und die unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I.

Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend begründet. Die Beschwerdeführerin hat es unterlassen anzugeben, auf welchem Wege das Landgericht die für erforderlich gehaltene weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte erreichen können (BGHSt 2, 168). Soweit die Beschwerdeführerin bemängelt, dass das Landgericht nicht geklärt habe, wo die von den genannten Angestellten der Firma ██████ mit dem Angeklagten geführten Verhandlungen stattfanden und welchen Inhalt sie hatten, lässt sich allenfalls der Revisionsrechtfertigung entnehmen, dass hierüber die beiden Angestellten der Lieferfirma, ████ und K█, hätten befragt werden sollen. Die Genannten sind aber als Zeugen vernommen worden. Mit der Rüge, die Aufklärungspflicht sei verletzt, kann aber regelmäßig nicht bemängelt werden, dass der Tatrichter den in der Hauptverhandlung von ihm vernommenen Zeugen nicht noch bestimmte weitere Fragen vorgelegt hat. Das Revisionsgericht kann nämlich meist nicht feststellen, ob diese Fragen nicht doch gestellt worden sind (3 StR 971/51 vom 3. November 1951, 5 StR 224/53 vom 1. Oktober 1953). Es kann also möglich sein, dass die genannten Zeugen vom Tatrichter danach gefragt wurden, aber die Fragen nicht zu beantworten vermochten. Auf diese Möglichkeit deutet hier hin, dass nach den Gründen des angefochtenen Urteils die beiden Zeugen über andere wesentliche Punkte nichts Sicheres auszusagen vermochten. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht liegt nach alledem nicht vor.

Die Sachrüge ist ebenfalls nicht begründet.

II.

a) Eine Verurteilung des Angeklagten wegen vollendeten Betruges scheitert schon daran, dass das Landgericht nicht festzustellen vermochte, dass der Angeklagte schon vor der letzten Lieferung von Bimskies die Angestellten der Firma Stinnes auf das Lager an fertigen Hohlblocksteinen hinwies. Ebensowenig konnte sich der Tatrichter davon überzeugen, dass der Angeklagte sich vor diesem Zeitpunkt gegenüber den Angestellten der Lieferfirma über Art und Höhe der sonstigen Verschuldung seines Unternehmens äußerte. Es bedarf deshalb in diesem Zusammenhang auch keiner weiteren Prüfung der Frage, ob das Landgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat, dass der Angeklagte durch seinen Hinweis auf die Lagerbestände und seine Angaben über die Verschuldung des Unternehmens die Angestellten der Firma Stinnes nicht getäuscht habe; diese Ausführungen des angefochtenen Urteils enthalten lediglich eine Hilfsbegründung.

Nun meint die Revision, der Angeklagte hätte mit Rücksicht auf die Geschäftsbeziehungen zur Firma ████████, insbesondere im Hinblick auf deren durch die Zusendung ihrer Geschäftsbedingungen deutlich hervorgetretenes Bestreben, ihre Ansprüche zu sichern, die Übereignung der Steine an ein anderes Unternehmen von sich aus schon früher mitteilen müssen. Weil der Angeklagte also zur Offenbarung der Vermögensverhältnisse des von ihm geleiteten Unternehmens verpflichtet gewesen sei, habe er durch sein Schweigen seinen Vertragsgegner getäuscht und ihn auf diese Weise zur weiteren Lieferung von Bimskies bestimmt.

Eine solche Rechtspflicht zur Offenbarung bestand jedoch nicht. In Rechtslehre und Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass jemand dadurch getäuscht werden kann, dass ihm sein Vertragsgegner die für seine eigene Entschließung wichtigen Umstände verschweigt, wenn er zu deren Offenbarung rechtlich verpflichtet ist. Derartige Rechtspflichten bestehen vornehmlich bei solchen Vertragsbeziehungen, die personenrechtlichen Einschlag aufweisen (Dienstverträge, Geschäftsbesorgungsverträge, Gesellschaftsverträge). Dagegen sind die auf bloßem Güterumsatz gerichteten Vereinbarungen regelmäßig nicht geeignet, solche Rechtspflichten zu begründen. Auch wenn im Rahmen eines bestehenden Kaufvertrages der Käufer seinen Vertragsgegner als Kreditgeber in Anspruch nehmen will, ist er regelmäßig nicht verpflichtet, seine Vermögenslage darzulegen.

Der Kaufmann, der einen Warenkredit erbittet, wird meist nicht über die zur Barzahlung erforderlichen Mittel verfügen; es ist Sache des Verkäufers und Kreditgebers, den Ursachen und Auswirkungen des Mangels an flüssigen Mitteln auf den Grund zu gehen, ehe er sich entschließt, den Kredit zu gewähren. Anders kann es sein, wenn Art und Dauer der Beziehungen zwischen den Parteien eines Kaufvertrages ein besonderes Vertrauensverhältnis begründen (RGSt 70, 151, 155; BGH 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954).

Hier liegen nach den Feststellungen des Landgerichts solche Umstände, die ein Vertrauensverhältnis entstehen ließen, nicht vor, so dass für den Angeklagten keine Rechtspflicht entstand, auf die Sicherungsübereignung hinzuweisen. Auch das Bestreben der Firma Hugo Stinnes, sich ab April 1951 das Eigentum an dem von ihr gelieferten Bimskies bis zur Bezahlung des Kaufpreises vorzubehalten, begründete keine Verpflichtung, die Sicherungsübereignung der fertigen Steine mitzuteilen. Das Landgericht hat zwar ausdrücklich hervorgehoben, dass der seit 1. September 1949 bestehende Sicherungsübereignungsvertrag zwischen der Firma von ██ & Co. und ihrem Zementlieferer K█ auch das Fertigungsmaterial, demnach auch den Bimskies, erfasste; es darf aber nicht übersehen werden, dass das Eigentum der Sicherungsnehmerin nach den Vorschriften der §§ 930, 933 BGB nur die dem Sicherungsgeber gehörenden Waren ergreifen konnte. Durch den Eigentumsvorbehalt der Firma ██████ wurde demnach nur die Sicherung der Firma K█ beeinträchtigt. Deshalb ergab sich auch aus einer solchen Rechtslage keine Verpflichtung des Angeklagten, der Firma Stinnes über die Sicherungsübereignung zu Gunsten der Firma K█ Aufschluss zu geben.

Die Revision meint ferner, die Lebenserfahrung spreche dafür, dass der Angeklagte schon im April 1951 die Vertreter der Firma Hugo Stinnes getäuscht und zur Fortsetzung der Lieferungen auf Kredit bewogen habe, indem er bei den Verhandlungen mit den Angestellten durch sein ganzes Verhalten den Eindruck erweckt habe, dass das von ihm vertretene Unternehmen unbedenklich auf Kredit beliefert werden könne.

Ein solches auf Täuschung angelegtes Verhalten hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Es ist nicht richtig, dass allgemeine Erfahrungssätze erwiesen, dass der Angeklagte bei den erwähnten Gelegenheiten sich in der von der Revision vorgetragenen Weise verhalten hat. Der vom Landgericht festgestellte Sachverhalt lässt eine Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Betruges nicht zu. Der Hinweis des Angeklagten auf die vorhandenen Bestände an Hohlblocksteinen, der von ihm erst nach der letzten Lieferung von Bimskies gegeben wurde, mag zwar den Zweck verfolgt haben, die Firma █████ zur Fortsetzung ihrer Lieferungen auf Kredit oder wenigstens zur Stundung ihrer alten Forderungen zu bewegen. Wie das Landgericht aber mit Recht angenommen hat, besagte dieser Hinweis nichts über die Eigentumsverhältnisse; er hatte nur die Bedeutung, dass bei einer Veräußerung der fertigen Steine die zur Bezahlung des Bimskieses notwendigen Mittel vorhanden sein würden. Die vom Landgericht hier vorgenommene Auslegung ist mit den Tatsachen, die das Revisionsgericht nicht nachprüfen kann, unbedenklich vereinbar.

Zu Unrecht macht schließlich die Revision geltend, der Angeklagte hätte bei seiner auch erst nach der letzten Lieferung von Bimskies gegebenen Darstellung des Schuldenstandes die Verpflichtungen seines Unternehmens gegenüber der Firma K█ nicht verschweigen dürfen. Hierzu bringt die Beschwerdeführerin vor, den Bevollmächtigten der Firma ██████ wäre es darauf angekommen, sich über die wirtschaftliche Lage der Schuldnerfirma ein zutreffendes Urteil zu bilden. Es darf aber nicht außer Acht gelassen werden, dass es den Angestellten der Firma Stinnes nur darum ging, die Tatsachen zu erfahren, die für die Liquiditätslage ihrer Schuldnerin von Belang waren. Von ihr hing es ab, ob weiterer Kredit gewährt werden sollte. Unter diesem Gesichtspunkt waren Forderungen aus Warenlieferungen, die schon vor längerer Zeit in ein Beteiligungsverhältnis umgewandelt worden waren, nicht von Belang. Ob die Firma K█ als Gesellschafterin an der Schuldnerin der Firma Stinnes beteiligt war, spielte für die Zahlungsfähigkeit der Firma von ██ & Co. keine Rolle. Der Angeklagte brauchte deshalb hierüber nichts zu offenbaren.

Nach alledem musste die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen werden.

Senatspräsident Dr. Rothberg ist aus dem Senat ausgeschieden und ortsabwesend, deshalb an der Unterzeichnung verhindert.

MaasKoeniger
Dr. Schalscha

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