Betrug bei Wohnungszuweisung: keine schadensbegründende Anwartschaft der Mitbewerber
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 224/53
- Datum
- 24.09.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Vermögensschaden durch Vereitelung einer „Anwartschaft“ setzt voraus, dass die erwartete Vermögensmehrung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre.
Bei der Zuweisung einer bewirtschafteten Wohnung begründet die bloße Stellung als Mitbewerber wegen des weiten behördlichen Ermessens regelmäßig keine vermögenswerte Anwartschaft; eine Zurücksetzung stellt daher grundsätzlich keinen Vermögensschaden i.S.d. § 263 StGB dar.
Der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO (einfacher Bankrott durch mangelhafte Buchführung) setzt eine gesetzliche Buchführungspflicht voraus, die sich grundsätzlich nur aus der Kaufmannseigenschaft nach Handelsrecht ergibt; rein steuerrechtliche Buchführungspflichten genügen nicht.
Eine Verfahrensrüge wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist unzulässig, wenn nicht substantiiert dargelegt wird, zu welchen konkreten Tatsachen mit welchen Beweismitteln sich dem Tatgericht weitere Aufklärung hätte aufdrängen müssen (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO).
Für einen Betrug durch Hingabe ungedeckter Schecks bedarf es tragfähiger Feststellungen zur Täuschungshandlung und zur Kausalität für eine Vermögensverfügung; bloße Erwägungen, der Geschädigte „hätte“ Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, reichen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 31. Mai 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Techniker Hans Heinrich Wilhelm ███ aus ████, geboren am █████ 1906 in ███, ████, wegen Betruges u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. September 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Sarstedt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 31. Mai 1951 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, und zwar nur im Falle IC) mit den Feststellungen.
Von der Anklage des Betruges gegenüber dem Wohnungsamt und dieses Konkursvergehens wird der Angeklagte freigesprochen.
In den Fällen ███ (II 3), RCD-LC (II 7), KC (II 12) und ████████ (II 14) wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in vier Fällen, wegen Urkundenfälschung und wegen einfachen Bankerotts zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis, auf die die Untersuchungshaft angerechnet worden ist, verurteilt und im Übrigen freigesprochen worden. Außerdem ist ihm für die Dauer von drei Jahren jede selbständige Tätigkeit im Baugewerbe untersagt worden.
Seine Revision greift die Verurteilung im vollen Umfange an.
Sie hat im Wesentlichen Erfolg.
I.
Die Revision erhebt mehrere Verfahrensbeschwerden.
1.) In allen Punkten der Verurteilung, ausgenommen den Fall KC), wird Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) geltend gemacht.
a) In dem Betrugsfall K__D fällt diese Rüge mit der Sachbeschwerde zusammen. Sie wird daher dort behandelt (vgl. unter Nr. III 2 am Ende).
b) In den Fällen des Betruges gegenüber RC__ und LC__D, der Urkundenfälschung und des Konkursvergehens enthält die Revisionsbegründung nichts darüber, über welche bestimmten Fragen und mit welchen Beweismitteln noch hätte Beweis erhoben werden sollen und welche Gründe dies dem Landgericht nach der Auffassung des Beschwerdeführers aufdrängten. Die Revisionsrechtfertigung entspricht daher insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, nach dem „die den Mangel enthaltenden Tatsachen“ angegeben werden müssen. Sie ist in diesem Umfange unbeachtlich (vgl. BGHSt 2, 168).
c) Dies gilt auch für die meisten Punkte, in denen die Revision im Falle II 1 des angefochtenen Urteils (Betrug durch Verwendung eines Konzentrationslager-Ausweises) die Aufklärungspflicht als verletzt ansieht, soweit sie hier die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen Behauptungen hin und wieder vorträgt, ist die Verfahrensbeschwerde unbegründet, weil das Landgericht in Wahrheit keinen Anlass zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts in der bezeichneten Richtung hatte, als nicht gegen seine Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verstoßen hat. Dies braucht nicht näher begründet zu werden, denn die Verurteilung muss in diesem Falle auf die Sachrüge aufgehoben werden.
2.) Gegen die zuletzt erwähnte Verurteilung werden einige weitere Verfahrensbeschwerden erhoben.
a) Die Revision meint, das Urteil des britischen Militärgerichts „scheine“ der Strafkammer nicht vorgelegen zu haben, jedenfalls sei „seine Verlesung aus dem Protokoll nicht ersichtlich“; es sei daher zur Bildung einer Überzeugung des Gerichts nicht verwertbar gewesen.
Unschädlich ist, dass fälschlich der § 249 StPO als verletzt bezeichnet und in Wahrheit ein Verstoß gegen § 261 StPO gemeint ist. Dem ersten Teil der Rüge fehlt aber die nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche Bestimmtheit, weil keine Tatsache behauptet wird. Der zweite Teil ist als bloße „Protokollrüge“ unbeachtlich, weil das Urteil nicht auf etwaigen Mängeln der Sitzungsniederschrift beruhen kann.
b) Das Landgericht hatte entgegen der Auffassung der Revision keinen Anlass, das Strafverfahren auszusetzen, weil eine verwaltungsrechtliche Vorfrage zu klären sei.
c) Eine nähere Stellungnahme zu der unbegriundeten Ansicht der Revision, die §§ 155, 200 und 264 StPO seien verletzt, erübrigt sich, weil, wie schon erwähnt, die Sachbeschwerde durchgreift.
II.
Der Verurteilung wegen Betruges durch Verwendung eines Konzentrationslager-Ausweises liegen im wesentlichen folgende Feststellungen zugrunde:
Der Angeklagte war am 15. April 1943 vom Sondergericht in Hamburg wegen fortgesetzten Diebstahls in Tateinheit mit Wehrmittelbeschädigung, begangen als Volksschädling unter Ausnutzung der durch den Krieg verursachten außergewöhnlichen Verhältnisse, zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Er hatte als Zivilangestellter einer Dienststelle der Kriegsmarine zahlreiche Funkgeräte, die er zu verwalten hatte, entwendet und für insgesamt etwa 22.000 RM verkauft. Er verbüßte einen Teil der Strafe, bis er am 13. Mai 1945 auf Veranlassung der Besatzungsmacht als „Kriegsdulter“ entlassen wurde. Dann ließ er sich von einem Komitee politischer Haftlinge einen Ausweis ausstellen, nach dem er zum Kreise der politisch Verfolgten und der Konzentrationslager-Insassen gehörte.
Im Frühjahr 1948 legte er diese Bescheinigung dem Wohnungsamt in Hamburg vor und bewarb sich um eine bestimmte Wohnung. Diese wurde ihm zugewiesen. Maßgebend dafür waren der unwahre Ausweis als politisch Verfolgter und die falsche Angabe des Angeklagten, er habe der NSDAP nicht angehört. Das Landgericht stellt den Täuschungsvorsatz und die Absicht des Angeklagten, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, fest. Es bejaht auch den Vermögensschaden zweier anderer Antragsteller, HC.) und █████████, die vom Wohnungsamt zugunsten des Angeklagten als eines angeblich politisch Geschädigten zurückgesetzt wurden. Es meint, für sie habe die ungerechtfertigte Bevorzugung des Angeklagten eine Einbuße in ihrer Rechtsstellung als Bewerber um die Wohnung bedeutet, die sonst einer von ihnen erhalten hätte.
1.) Die Revision führt aus, das Landgericht habe die Bescheinigung des Komitees politischer Häftlinge zu Unrecht als inhaltlich unwahr behandelt, weil es den Begriff der politischen Verfolgung zu eng ausgelegt habe; mindestens habe der Angeklagte sich für politisch geschädigt gehalten und den Ausweis daher als zutreffend angesehen.
Auch soweit diese Darlegungen sich nicht unzulässig auf tatsächlichem Gebiet bewegen, braucht auf sie nicht eingegangen zu werden; denn die Verurteilung kann nicht bestehen bleiben, weil die Feststellungen die Annahme eines Vermögensschadens ausschließen.
Nicht jede Aussicht auf eine Verbesserung der Vermögenslage ist eine Anwartschaft, deren Vereitelung einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeutet. Es ist vielmehr erforderlich, dass ihre Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Der Senat hält an dieser Rechtsprechung des Reichsgerichts fest (vgl. RGSt 38, 108 [109]; 41, 373 [375]; 63, 186 [191]; 71, 333 [334]; 73, 382 [384]). Eine solche Anwartschaft hat keiner der in der Regel zahlreichen Bewerber um eine bestimmte bewirtschaftete Wohnung. Denn das Ergebnis hängt von der zuweisenden Behörde ab. Diese darf zwar nicht willkürlich verfahren, sondern hat viele Umstände zu berücksichtigen. Bei der Würdigung dieser Tatsachen hat das Ermessen jedoch einen so weiten Spielraum, dass keiner der Antragsteller eine hinreichend sichere Aussicht hat, die schon als Bestandteil seines Vermögens bezeichnet werden könnte (vgl. RGSt 58, 265 [269]). Auf die größere oder kleinere Zahl der mehr oder weniger aussichtsreichen Mitbewerber kommt es dabei nicht an. Wie zu entscheiden wäre, wenn die Entscheidung schon zugunsten einer bestimmten Person ergangen, jedoch noch nicht bekanntgegeben wäre und im letzten Augenblick zugunsten eines neuen, die Behörde täuschenden Antragstellers geändert würde, oder wenn etwa ausnahmsweise überhaupt nur ein anderer die Wohnung zu erhalten wünschte, kann dahinstehen. Denn hier waren mindestens zwei Mitbewerber vorhanden, die noch dazu untereinander annähernd die gleiche Aussicht hatten. Eine zu ihrem Vermögen gehörende Anwartschaft lag wegen der Ermessensfreiheit der Behörde nicht vor. Auch andere, etwa die Stadtgemeinde als Trägerin der Wohnungsbewirtschaftung oder der Hauseigentümer, sind nicht an ihrem Vermögen geschädigt worden (vgl. RGSt 58, 285 [289]).
Da also nach dem vom Landgericht abschließend festgestellten Sachverhalt ein vollendeter oder versuchter Betrug des Angeklagten nicht in Betracht kommt, ist er freizusprechen. Der Senat braucht über die in diesem Punkte entstandenen Kosten des Verfahrens nicht zu befinden; denn schon das Landgericht hat ausgesprochen, dass die Kosten der Staatskasse zur Last fallen, soweit der Angeklagte nicht verurteilt worden ist.
III.
Im August 1948 „verkaufte“ der Angeklagte seine Wohnung an den Bürstenmacher I(__D. Dieser zahlte sofort 2.500 DM an den Angeklagten und 1.500 DM an einen Vermittler. Da der Angeklagte die Wohnung an dem vorgesehenen Zeitpunkt nicht räumte, gab er K___ zum Ersatz des aufgewendeten Geldes zunächst zwei Schecks vom 27. November 1948 über insgesamt 4.000 DM. Er verpflichtete sich auch notariell, an Thode 4.000 DM in monatlichen Teilbeträgen von 1.000 DM zu erstatten. Die Schecks wurden bei Vorlage nicht eingelöst, denn sie waren nicht gedeckt. Der Angeklagte hatte dies gewusst und entgegen seiner Einlassung auch nicht auf rechtzeitigen Eingang der Deckung vertraut. ███████ von ihm im Laufe der Zeit 1.650 DM.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges verurteilt. Es führt unter anderem aus, er habe T___s Vermögen beschädigt, mindestens gefährdet, „indem er durch Hingabe der Schecks vereitelte, dass T___ gleich Zugriff in das Vermögen des Angeklagten nahm, was bei dem naheliegenden Verdacht eines Betruges durch einen Arrest sogleich hätte geschehen können“.
Die Revision rügt Verletzung der Aufklärungspflicht mit der Begründung, der Zeuge ███ sei in der Hauptverhandlung ausgeblieben und nicht vernommen worden. Sie macht ferner Verletzung des § 263 StGB geltend.
Die Aufklärungsrüge fällt mit der Sachbeschwerde zusammen.
Wie der Revision zuzugeben ist, ist der Tatbestand des Betruges nicht rechtlich einwandfrei festgestellt.
1.) Das Landgericht geht stillschweigend davon aus, der Angeklagte habe seinem Gläubiger T(__D durch die Hingabe der Schecks vorgespiegelt, diese seien gedeckt oder die Deckung werde jedenfalls bei ihrer Vorlage vorhanden sein. Gewiss liegt in der Regel die eine oder die andere Behauptung in der Ausstellung und Aushändigung eines Schecks (vgl. BGHSt 3, 69). Hier konnte es aber anders sein. Das Urteil schweigt darüber, wann der Angeklagte sich notariell verpflichtete, die 4.000 DM in monatlichen Teilen von 1.000 DM abzutragen. Dies kann also schon vor oder bei der Übergabe der Schecks geschehen sein. Dann konnte die Verteilung des Betrages von 4.000 DM auf zwei Schecks ihren Grund darin haben, dass die Schecks als Sicherung für die Raten gedacht waren und erst später vorgelegt werden sollten. Jedenfalls konnte sich für T____) aus der Vereinbarung von Teilzahlungen unter Umständen ergeben, dass die Deckung der Schecks ungewiss war. Da das Urteil die tatsächlichen Vorgänge unklar darstellt, lässt sich die Möglichkeit nicht ausschließen, dass die Täuschungshandlung rechtsirrig angenommen worden ist.
2.) Es bestehen ferner rechtliche Bedenken gegen die Ursächlichkeit der Täuschungshandlung für die Vermögensverfügung; denn es fehlt die Feststellung, dass █████ hatte er sich nicht auf die Einlösung der Schecks verlassen, alsbald gerichtliche Schritte zur Sicherung und Befriedigung seiner Forderung gegen den Angeklagten unternommen hätte. Das Landgericht sagt nur, dass dies durch einen Arrest sogleich hätte geschehen können. Damit ist nicht festgestellt, dass ███████ Möglichkeit erkannt und ausgenutzt hätte. Dies lässt sich auch nicht dem Urteilszusammenhang entnehmen; denn aus dem Urteil geht nicht deutlich hervor, ob ██ ██ sich etwa auf die Vereinbarung einer monatlichen Abzahlung sogar dann noch eingelassen hat, nachdem die Schecks sich schon als ungedeckt erwiesen hatten.
Ob K____), hätte er nicht zunächst die ungedeckten Schecks erhalten, sofort gerichtlich gegen den Angeklagten vorgegangen wäre, lässt sich schwerlich ohne seine Vernehmung als Zeuge feststellen. Dies ist der Aufklärungsrüge der Revision zuzugeben.
3.) Das Urteil enthält schließlich nichts darüber, dass die Vermögensverhältnisse des Angeklagten und damit die Aussichten T___s auf eine wenigstens teilweise Befriedigung seiner Forderung sich in der vielleicht nur kurzen Zeit zwischen der Ausstellung und der Vorlage der Schecks nennenswert verschlechtert hätten, ██ █████ in seinem Vermögen geschädigt wäre (vgl. BGHSt 1, 262 [264]).
IV.
Im Betrugsfall RC-LC__D bleibt die Revision erfolglos.
Der Angeklagte sollte den Kaufleuten ██ ███ LC__) eine Freibauwohnung verschaffen. Er bot ihnen eine bestimmte Dachgeschosswohnung an und erklärte ihnen, der Ausbau dieser Wohnung werde glatt vonstatten gehen, er beginne am nächsten Tage mit den Arbeiten. Daraufhin zahlten ihm ██ und ███ Anfang März 1949 insgesamt 4.590 DM. In Wahrheit war die Sachlage noch ganz ungekklärt. Die Bauarbeiten konnten in absehbarer Zeit nicht angefangen werden. Dies war dem Angeklagten bekannt. Der Plan zerschlug sich später.
Am 12. Mai 1949 bot der Angeklagte dem Kaufmann RC__) zwei andere Wohnungen an. Davon sollte die eine schon fertiggestellt und dem Wohnungsamt „angedient“ sein. Die andere war angeblich bereits in Arbeit, sollte in drei Wochen fertig sein und dann dem Wohnungsamt gemeldet werden. In Wahrheit handelte es sich auch hier, wie das Landgericht feststellt, um „ganz fragwürdige Objekte“. Sie scheiterten, weil das Wohnungsamt seine Zustimmung nicht gab.
Die Revision vermisst die Feststellung eines Schädigungsvorsatzes des Angeklagten und seiner Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie macht hierzu geltend, „anscheinend“ habe der Angeklagte schon für die allgemeine „Bearbeitung von Projekten“ eine Vergütung verlangen können. Hiermit setzt das Urteil sich nicht auseinander. Dazu bestand jedoch kein Anlass; denn der Angeklagte hat die Zahlungen nach den Feststellungen des Urteils jeweils für ganz bestimmte, angeblich gesicherte, in Wahrheit gänzlich ungewisse Bauvorhaben gefordert und erhalten. Der Sachverhalt bietet keinen Anlass zu der Annahme, dass dem Angeklagten etwa für seine Bemühungen unabhängig von der Durchführbarkeit der einzelnen Bauvorhaben ein Vergütungsanspruch sei es überhaupt, sei es insbesondere in der Höhe von 6.500 DM zugestanden oder er dies angenommen habe. Das Landgericht hat es erkennbar verneint. Es brauchte dies nicht ausdrücklich zu erörtern, zumal der Angeklagte sich, soweit das Urteil seine Einlassung wiedergibt, nicht in dieser Weise verteidigt hatte. Der Schädigungsvorsatz des Angeklagten und seine Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, sind allerdings im Urteil nicht ausdrücklich festgestellt. Sie ergeben sich aber zwanglos aus dem Zusammenhang der
V.
Auch in dem Falle KC ist die Verurteilung wegen Betruges rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte bestimmte den Kaufmann KC, für den er eine Dachwohnung in einem bestimmten Hause ausbauen sollte, zur Anweisung von 2.500 DM durch die unwahre Behauptung, die Bauarbeiten nähmen nun ihren Anfang, „es sei alles genehmigt, durch seinen KZ-Ausweis habe er alle Schwierigkeiten überwunden“. In Wirklichkeit fehlte sowohl die behördliche Baugenehmigung als auch der Verzicht der Mieter des Hauses auf ihre Dachböden. Das Landgericht bezeichnet die Einlassung des Angeklagten, sein Mitarbeiter PC____) habe ihm erklärt, beides liege vor, als widerlegt.
Auch hier vermisst die Revision die Feststellung des Schädigungsvorsatzes des Angeklagten und seiner Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie trägt hierzu vor, der Inhalt des Urteils schließe nicht aus, dass der Angeklagte mit dem alsbaldigen Eingang der Genehmigungen gerechnet habe und gewillt gewesen sei, mit den erhaltenen 2.500 DM den Bau auszuführen.
Der Angeklagte hat dies nach dem Urteil selbst nicht behauptet, sondern sich damit verteidigt, er habe angenommen, die behördliche Baugenehmigung und die Zustimmungen der Mieter des Hauses lägen schon vor. Das Landgericht brauchte daher die von der Revision erwähnte Möglichkeit, die es erkennbar verneint, im Urteil nicht ausdrücklich zu behandeln. Sie würde im Übrigen weder den Schädigungsvorsatz noch die Absicht unrechtmäßiger Bereicherung ausschließen. Beide sind zwar, wie der Revision zuzugeben ist, nicht ausdrücklich festgestellt, lassen sich aber auch in diesem Falle ohne Weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen.
VI.
In dem Urkundenfälschungs-Fall StoC Raf ist die Revision unbegründet.
Der Angeklagte setzte die Unterschrift des Hauseigentümers Ra( auf ein Schriftstück, das die Zustimmung zu einem Bauvorhaben enthielt. Seine Einlassung, Ramcke habe ihm gestattet, die Erklärung mit seinem Namen zu unterzeichnen, ist widerlegt worden. Das Landgericht hat ihn wegen Urkundenfälschung nach § 267 StGB verurteilt.
Die Revision wendet ein, der nach dem Urteil zum Optimismus neigende Angeklagte möge der Überzeugung geweser sein, „dass Ra“) weil er mit dem Ausbau einverstanden war, die schriftliche Niederlegung seines Einverständnisses durch Draufsetzung seines Namens durch den Angeklagten gutheiße“.
Auf diese neue, der bisherigen Einlassung des Angeklagten widersprechende Behauptung kann in der Revisionsinstanz nicht eingegangen werden. Sie ist auch mit den Feststellungen des Urteils unvereinbar. Danach wollte der Angeklagte den Geldgeber darüber täuschen, dass der Vertrag die Billigung Res hatte. Dessen Schriftstücke ahmte er zu diesem Zweck kunstvoll nach. Dass er etwa geglaubt habe, RaC__ billige ungefragt die Unterzeichnung mit seinen Namen, hat das Landgericht bei dieser Sachlage erkennbar verneint.
VII.
In dem Falle des einfachen Bankerotts hat die Revision Erfolg.
Der Angeklagte gründete am 1. August 1948 mit dem Bauunternehmer HeC__D das „Hansa-Bauunternehmen“ und übernahm die Führung der Bücher. Das Erwerbsgeschäft wurde etwa vier Wochen lang betrieben. In dieser Zeit wurden zwei Bauvorhaben in Angriff genommen. Dann trennten die beiden Teilhaber sich in Unfrieden.
Im Jahre 1949 führte der Angeklagte allein ein anderes Baugeschäft, das er von dem Maurermeister WiC übernommen hatte. Als er am 23. Juni 1949 verhaftet wurde, ließ er etwa 35.000 DM Schulden zurück, die bisher ungetilgt sind. Die Bücher beider Bauunternehmen sind, wie das angefochtene Urteil näher darlegt, so unordentlich geführt, dass sie keine Übersicht des Vermögensstandes gewähren. Der Angeklagte ist daher wegen einfachen Bankerotts nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO verurteilt worden.
1.) Das Urteil enthält, wie die Revision bemängelt, keine ausdrücklichen Ausführungen zur inneren Tatseite. Es spricht in den Strafzumessungsgründen von „der Leichtfertigkeit, mit der der Angeklagte sich über alle Vorschriften hinweggesetzt“ habe. Dies deutet darauf hin, dass das Landgericht als Form des Verschuldens nicht Vorsatz, sondern Fahrlässigkeit angenommen hat. Sie genügt bei dem Vergehen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, hätte aber näher begründet werden sollen. Ob schon dieser Mangel zur Aufhebung der Verurteilung nötigt oder ob die fehlenden ausdrücklichen Feststellungen sich aus dem Gesamtinhalt des Urteils ergänzen lassen, braucht nicht entschieden zu werden; denn der Schuldspruch kann jedenfalls aus einem anderen Grunde nicht bestehenbleiben.
2.) Der Tatbestand des § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO setzt voraus, dass der Schuldner gesetzlich verpflichtet ist, Bücher zu führen. Dies trifft nach § 38 Abs. 1 HGB nur für Kaufleute zu. Etwaige steuerrechtliche Buchführungspflichten fallen nicht unter § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO. Als Bauunternehmer betrieb der Angeklagte, wie der Oberbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, keins der in § 1 Abs. 2 HGB aufgeführten sogenannten Grund-Handelsgewerbe. Er war daher nicht Kaufmann nach § 1 HGB. Er könnte es nur durch Eintragung in das Handelsregister nach § 2 HGB geworden sein. Das Landgericht erwähnt keine solche Eintragung. Dem Urteil ist mit Sicherheit zu entnehmen, dass sie nicht stattgefunden hat. Denn in der kurzen Zeit, in der das „Hansa-Bauunternehmen“ betrieben wurde, ließ sich noch nicht übersehen, ob es seinem Umfange nach einen kaufmännisch eingerichteten Geschäftsbetrieb erforderte, also die Voraussetzungen des § 2 HGB erfüllte. Als der Angeklagte später das stillliegende Baugeschäft des Maurermeisters WiC fortführte, hatte er nicht einmal die gewerbliche Zulassung. Er war auch nicht in die Handwerkerrolle aufgenommen. Hieraus ergibt sich, dass er erst recht nicht in das Handelsregister eingetragen worden ist.
Er ist daher von der Anklage des Konkursvergehens freizusprechen. Eine besondere Kostenentscheidung des Senats erübrigt sich auch in diesem Punkte (vgl. Nr. II am Ende).
VIII.
1.) Der Schuldspruch wird in den Fällen Nr. II, III und VII aufgehoben. In den Fällen Nr. II und VII wird der Angeklagte freigesprochen (§ 354 Abs. 1 StPO). Im Falle Nr. III werden die Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen (§§ 353 Abs. 2, 354 Abs. 1 StPO). Durch diese Entscheidungen kann die Höhe der Strafen in den übrigen rechtlich einwandfrei festgestellten Fällen (Nr. IV bis VI) berührt werden. Hier müssen daher jedenfalls die Strafausprüche aufgehoben werden. Dabei kann es jedoch aus folgendem Grunde nicht bewenden.
Alle Taten des Angeklagten liegen vor dem 15. September 1949, dem Stichtage des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949. Es lässt sich nicht übersehen, welche Einzelstrafen das Landgericht nunmehr wegen der Betrugsfälle RCD-LC__D und KC__D und wegen der Urkundenfälschung verhängen wird. Es ist auch ungewiss, ob und wie es den Angeklagten im Falle ██ ██████ bestrafen wird. Die Möglichkeit, dass die neue Gesamtstrafe die Grenze der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 und 4 des Straffreiheitsgesetzes nicht übersteigen wird, lässt sich nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen.
Die Verurteilung des Angeklagten muss daher im vollen Umfange aufgehoben werden. Die den Schuldspruch betreffenden tatsächlichen Feststellungen können jedoch in den im Urteil des Landgerichts mit II 7 (R__D-LC__D), II 12 ████ und II 14 (Sto(__D, Urkundenfälschung) bezeichneten Fällen bestehen bleiben, weil sie nicht von den Gesetzesverletzungen betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO).
Durch die Aufhebung des Schuldspruchs verliert das vor dem Landgericht ausgesprochene Verbot jeder selbständigen Tätigkeit des Angeklagten im Baugewerbe seine Grundlage. Es könnte ohnehin nicht aufrechterhalten werden; denn für die Frage, ob es zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich ist, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Verurteilte aus der Strafhaft entlassen wird (vgl. RGSt 74, 54). Der Bundesgerichtshof hat diese Rechtsprechung des Reichsgerichts übernommen. Das Landgericht hat, soweit das Urteil erkennen lässt, nicht geprüft, ob der nötige Schutz der Allgemeinheit nicht schon durch die voraussichtliche Wirkung des Strafvollzuges auf den Angeklagten erreicht wird.
Die Aufhebung des angefochtenen Urteils entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
| Urteilsgründe. | Sarstedt | Dr. Börker | |||
| Dr. Geier | Siemer | Schmitt |
Zitiert von (3)
- BGH · 3 StR 737/52 · 10.12.1953Revision gegen Freispruch im Betrugsverfahren wegen Schweigens über Sicherungsübereignung verworfen
- BGH · 5 StR 228/55 · 19.07.1955Revision aufgehoben: Kein Betrug durch Verhinderung einer Kassenzulassung
- BGH · 5 StR 472/55 · 19.01.1956§98 BVFG schließt Betrugsvorschrift (§263 StGB) nicht aus – Aufhebung und Rückverweisung