Revision aufgehoben: Kein Betrug durch Verhinderung einer Kassenzulassung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 228/55
- Datum
- 19.07.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zum Tatbestand des Betrugs (§ 263 StGB) gehört nur dann die Vereitelung einer Anwartschaft, wenn deren Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den getroffenen Vorkehrungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
Eine zahlenmäßig und persönlich unbestimmte Personengruppe (z. B. alle Bewerber um eine Zulassung) kann nicht als konkret geschädigter Rechtsträger im Sinne eines Vermögensschadens gelten.
Wenn die Realisierung einer Anwartschaft wesentlich von dem Ermessen einer zuständigen Behörde abhängt, das einen weiten Spielraum lässt, fehlt regelmäßig die für einen Vermögensschaden notwendige Sicherheit der Aussicht.
Fehlen im festgestellten Sachverhalt die Vorstellung und der Wille des Täters, eine strafrechtlich erhebliche Schädigung Dritter herbeizuführen, scheidet der Vorsatz für einen vollendeten oder versuchten Betrug aus und ist freizusprechen.
Vorinstanzen
Landgericht Hildesheim, 24. Juni 1954
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Zahnarzt Karl-Heinz B. aus ██████████, geboren am ████████ 1921 in █████████, wegen Betruges hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Juli 1955, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer, Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████ der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hildesheim vom 24. Juni 1954 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Staatskasse zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ██ ██████████ ist wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 2000,- DM verurteilt worden.
Seine Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Freisprechung des Angeklagten ██████████.
I. Die Verfahrensrügen sind allerdings nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht und daher unzulässig erhoben worden.
II. In sachlich-rechtlicher Hinsicht wendet sich die Revision jedoch mit Recht gegen die Annahme der Vermögensbeschädigung.
1.) Der Beschwerdeführer hatte von dem Mitangeklagten ███████ dessen zahnärztliche Praxis gekauft. Beide Angeklagten waren sich darüber einig, dass Dr. B. die Praxis endgültig aufgeben und der Beschwerdeführer sie alsbald übernehmen sollte. Nur nach außen hin sollte ein Vertreterverhältnis vorgetäuscht werden, um zu erreichen, dass die Dr. B. erteilte Kassenzulassung bestehen blieb. Die Angeklagten waren sich darüber einig, dass Dr. B. den Zahnarztberuf aufgab und mit seiner Familie endgültig von Vorsfelde wegzog (UA S. 3). Wie die Angeklagten wussten, hätte Dr. B. damit die Kassenzulassung verloren, und eine Ausschreibung der Praxis wäre erfolgt, wodurch „ein anderer Zahnarzt die Praxis erhalten hätte“ (UA 4). Über die Zulassung hätte ein Ausschuss bei der Bezirksstelle der Zahnärztekammer in Braunschweig zu entscheiden gehabt. Für eine Zulassung auf diesem Wege wäre der Beschwerdeführer noch nicht in Betracht gekommen. Die Angeklagten schlossen daher zum Schein einen Vertretervertrag. Der Beschwerdeführer übte dann die Praxis aus.
Die Strafkammer nimmt an, dass durch dieses Verhalten „das Vermögen eines anderen Zahnarztes beschädigt“ worden sei; „denn derjenige Zahnarzt, der sonst die Zulassung bekommen hätte, bekam sie nicht“. Die Zulassung stelle einen Vermögenswert dar. Es komme nicht darauf an, dass keine genaue Feststellung der Person des Geschädigten getroffen werden könne; es genüge die Schädigung „eines anderen“. „Bei der großen Zahl der Zahnärzte, die noch auf eine Kassenzulassung warten, hätte sich bestimmt jemand gefunden, der die Zulassung erhalten hätte, wenn eine Ausschreibung erfolgt wäre“ (UA 21). Das hätten die Angeklagten auch gewusst.
2.) Der Rechtsmeinung des Landgerichts vermag der Senat nicht beizutreten.
a) Das angefochtene Urteil hat mit Recht davon abgesehen, einen Schaden zu bejahen, soweit eine Personengesamtheit, nämlich alle Bewerber um die Zulassung, in Betracht kommen. Dieser Personenkreis ist schon zahlenmäßig zu unbestimmt, um als geschädigt angesehen werden zu können.
b) Im vorliegenden Falle kann aber auch nicht davon gesprochen werden, dass das Vermögen desjenigen Zahnarztes geschädigt worden sei, „der die Zulassung erhalten hätte“. Denn dieser Zahnarzt konnte – wie das Urteil ergibt – der Person nach nicht ermittelt werden; es war völlig ungewiss, wer insoweit in Betracht kam.
Dann aber ist von dem allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkt auszugehen, dass nicht jede Aussicht auf eine Verbesserung der Vermögenslage eine Anwartschaft ist, deren Vereitelung einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bedeutet. Es ist vielmehr erforderlich, dass ihre Verwirklichung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen mit Wahrscheinlichkeit eingetreten wäre. Das hat der erkennende Senat – im Anschluss an die Rechtsprechung des Reichsgerichts für die Frage der Anwartschaft auf eine bewirtschaftete Wohnung – schon wiederholt entschieden (vgl. u. a. 5 StR 224/53 vom 24.9.1953). Den wiedergegebenen Erfordernissen entspricht die hier in Rede stehende Anwartschaft auf eine Kassenzulassung nicht. Denn das Ergebnis dieser Bewerbung hing von der zuweisenden Behörde ab. Der Zulassungsausschuss durfte dabei zwar nicht willkürlich verfahren, sondern hatte alle Umstände zu berücksichtigen. Bei der Würdigung dieser Tatsachen war seinem Ermessen jedoch ein so weiter Spielraum gegeben, dass keiner der Antragsteller eine hinreichend sichere Aussicht hatte, die schon als Bestandteil seines Vermögens bezeichnet werden könnte (vgl. BGH aaO im Anschluss an RGSt 58, 285/289).
Die Feststellungen der angefochtenen Entscheidung schließen mithin die Annahme eines Vermögensschadens aus und ergeben weiterhin deutlich, dass der Beschwerdeführer sich auch keine Umstände vorgestellt und gewollt hatte, die eine strafrechtlich erhebliche Schädigung Dritter zur Folge gehabt hätten.
Da also nach dem vom Landgericht abschließend festgestellten Sachverhalt ein vollendeter oder versuchter Betrug des Angeklagten nicht in Betracht kommt, ist er freizusprechen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des
| Oberbundesanwalts. | Schmidt | Siemer | |||
| Dr. Rotberg | Dr. Koffka | Börker |