Treffer
BGH Urteil

BGH: Berufsverbot nach Betrug nur bei begründeter Anordnung; sonst Teilaufhebung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 206/62
Datum
10.08.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit der Revision gegen ihre Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs und gegen ein fünfjähriges Verbot, ein selbständiges Handelsgewerbe auszuüben. Der BGH verwarf die Revision überwiegend und bestätigte Schuldspruch und Strafe, beanstandete aber die Anordnung des Berufsverbots. Da das Landgericht diese Maßnahme weder dem Grunde noch nach Umfang und Dauer begründet hatte, hob der BGH das Urteil insoweit auf und verwies zurück. Untersuchungshaft über drei Monate wurde auf die Strafe angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verbindung von Strafverfahren ist auch im Berufungsverfahren zulässig; bei Annahme einer fortgesetzten Handlung ist ein zusätzliches Anklage- und Eröffnungsverfahren hierfür entbehrlich, das Vorgehen aber regelmäßig unschädlich.

2

In den Urteilsgründen kann zur Vermeidung von Wiederholungen hinsichtlich von Einzelheiten auf Feststellungen eines erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen werden, wenn die wesentlichen Grundzüge im neuen Urteil eigenständig dargestellt sind und die Klarheit der Feststellungen nicht leidet.

3

Bei bloßen Umsatzgeschäften (insbesondere Kaufverträgen) besteht regelmäßig keine Rechtspflicht des Käufers, seine Vermögenslage ungefragt offenzulegen; eine Täuschung kann sich jedoch aus einem (ausdrücklichen oder konkludenten) Zahlungsversprechen ergeben, das mangels Leistungsfähigkeit bzw. Zahlungswillens nicht eingehalten werden soll.

4

Wer in überschuldeter Lage ohne Aussicht auf zeitnahen Geldzufluss bei Warenbestellungen befristete Zahlung zusagt und dabei weiß, dass er bei Fälligkeit nicht zahlen kann, täuscht im Sinne des § 263 StGB über seinen Zahlungswillen bzw. darüber, dass seine Verhältnisse der vertragsgemäßen Erfüllung nicht entgegenstehen.

5

Ein Berufsverbot bzw. eine Untersagung der Gewerbeausübung bedarf einer nachvollziehbaren Begründung zu Voraussetzungen, Umfang und Dauer; fehlt sie, ist die Maßnahme aufzuheben und insoweit zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

auswärtigen Strafkammer des Landgericht Kleve Moers, 19. Januar 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen die Textilhändlerin Karoline ████ geborene ███████ aus ██, geboren ███████████████ in ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. August 1962, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt als Vertreter der Staatsanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 19. Januar 1962 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagten die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes für fünf Jahre untersagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagten wird die seit dem 20. Januar 1962 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Angeklagte ist durch das Urteil des erweiterten Schöffengerichts in Moers vom 14. Juli 1960 wegen fortgesetzten Betrugs mit einem Jahr Gefängnis bestraft worden. Gegen sie wurde außerdem ein dreijähriges Berufsverbot des Inhalts verhängt, dass ihr für die genannte Zeit die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes jeglicher Art untersagt wurde. Gegen dieses Urteil haben sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel der Berufung eingelegt. Die Angeklagte hat ihre Berufung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in der Berufungsverhandlung auf den Strafausspruch beschränkt; sie erstrebte eine mildere Bestrafung. Die Staatsanwaltschaft hat ihre Berufung in unbeschränktem Umfang eingelegt. Im einzelnen hielt sie eine strengere Bestrafung für geboten, und zwar insbesondere deshalb, weil die Angeklagte nach ihrer erstinstanzlichen Verurteilung ihre Betrugshandlungen fortgesetzt habe. Wegen dieser neuen Straftaten hat die Staatsanwaltschaft gesondert Anklage erhoben und beantragt, das Verfahren mit dem Berufungsverfahren zu verbinden, und mit der Begründung, dass eine einzige fortgesetzte Handlung vorliege, die Einbeziehung der nachträglichen Betrugshandlungen in den Schuld- und Strafausspruch begehrt. Die Verbindung der Verfahren vor dem Landgericht ist zugleich mit der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgt.

Die Berufung der Angeklagten ist von der Strafkammer durch Urteil vom 19. Januar 1962 verworfen worden. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wurde für begründet erachtet. Das Landgericht hat das Urteil des erweiterten Schöffengerichts im Strafausspruch aufgehoben. Es hat sie wegen fortgesetzten Betrugs zu einer Gefangnisstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der Angeklagten ist für die Dauer von fünf Jahren die Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes jeglicher Art untersagt worden.

Gegen dieses Urteil hat die Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlichrechtlicher Vorschriften gerügt.

Die Verbindung des von der Strafkammer im ersten Rechtszug eröffneten Strafverfahrens mit dem Strafverfahren, das bei der Berufungsstrafkammer gegen die Angeklagte anhängig war, war zulässig (BGHSt 4, 152 f). Allerdings hätte es, da eine fortgesetzte Handlung angenommen wurde, einer weiteren Anklage und eines weiteren Eröffnungsbeschlusses nicht bedurft. Vielmehr hatten die im Fortsetzungszusammenhang stehenden Taten im Berufungsverfahren auf jeden Fall in die Verurteilung einbezogen werden müssen. Dass hier in der oben angegebenen Weise vorgegangen worden ist, ist rechtlich unschädlich. Für die Entscheidung über die Revision ist hinsichtlich des gesamten Urteils der Bundesgerichtshof zuständig, da die neu verhandelten Teile der fortgesetzten Handlung im ersten Rechtszug vor der Strafkammer verhandelt wurden und die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Revision gegen ein Urteil nur eine einheitliche sein kann (vgl. RGSt 48, 119 ff).

I. Rüge der Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften.

1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Strafkammer habe mit Unrecht ihre Zuständigkeit angenommen. Die neun der Angeklagten zur Last gelegten Betrugsfälle hätten vor dem Schöffengericht verhandelt werden müssen.

Die Rüge greift nicht durch. Einmal konnte das Landgericht bei der Eröffnung des Hauptverfahrens davon ausgehen, dass es sich angesichts der großen Zahl der Betrugsfälle, die einen erheblichen Schaden hervorgerufen haben sollen, um einen Fall von besonderer Bedeutung handelte (§ 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG). Es konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Landgericht einen besonders schweren Fall nach § 263 Abs. 4 StGB annehmen und möglicherweise eine höhere Strafe als zwei Jahre Zuchthaus verhängen werde. Abgesehen hiervon ergab sich im Falle der Anklage vor der Strafkammer die Möglichkeit einer Verbindung mit den bereits vom Schöffengericht entschiedenen Betrugsfällen. Die nach § 4 zulässige Verbindung der Strafverfahren bei der Strafkammer erschien auch zweckmäßig, da sie eine umfassendere Beurteilung der Angeklagten ermöglichte (BGHSt 4, 152/153 unten). Außerdem war die Verbindung mit dem Berufungsverfahren im Hinblick auf die mögliche Rechtskraftwirkung des Schöffengerichtsurteils naheliegend, da die Staatsanwaltschaft vom Vorliegen einer fortgesetzten Handlung hinsichtlich aller Betrugshandlungen ausging (vgl. BGH 9, 324 ff). Dieser Grund war für die Staatsanwaltschaft mitbestimmend, die Anklage vor der Strafkammer zu erheben und den Antrag auf Verbindung beider Verfahren zu stellen (HA Bd. 7 Bl. 93 Nr. 1), und ersichtlich entsprechend auch für die Strafkammer.

2. Ferner rügt die Revision, dass das Landgericht sich in der Urteilsbegründung, soweit es sich um die vom Schöffengericht abgeurteilten Fälle handelt, auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils bezogen habe. Wie UA S. 4 ergibt, ist auf die Berufung der Staatsanwaltschaft auch über die in der ersten Instanz abgeurteilten Fälle vor der Strafkammer erneut verhandelt worden. Das Landgericht hat diese Fälle im Urteil (UA S. 4) behandelt und erörtert. Nur hinsichtlich der Einzelheiten hat es, „um Wiederholungen zu vermeiden“, auf die angegebenen Stellen (Bl. 3 bis 5) des Urteils des ersten Rechtszuges Bezug genommen. Hiergegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben. Eine Verletzung des § 267 StPO und des sachlichen Rechts, das zur Aufhebung des Urteils führen würde, liegt hier nicht vor. Das Landgericht hat jene Fälle in den wesentlichen Grundzügen im Urteil dargestellt. Die Bezugnahme auf die Einzelheiten der Begehung ist unschädlich, da die Klarheit der Feststellungen der Strafkammer hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

3. Die Beschwerdeführerin erhebt ferner die Aufklärungsrüge und macht geltend, dass sie noch erhebliche Außenstände gehabt habe, mit deren Hilfe sie ihre Verbindlichkeiten hätte begleichen können. Das Landgericht hat sich mit dieser Frage eingehend auseinandergesetzt. Es hat darauf hingewiesen, dass die Angeklagte behauptet habe, über 60.000 DM an Forderungen zu haben. Demgegenüber seien in dem am 16. April 1961 erneut eröffneten Konkursverfahren über 50.000 DM Forderungen angemeldet worden. Die Außenstände seien zum großen Teil hinsichtlich ihrer Einbringlichkeit zweifelhaft. Die Angeklagte habe zugegeben, dass in den genannten Außenständen auch diejenigen enthalten seien, die bereits in dem früheren, im Jahre 1955 eröffneten Konkurs nicht hätten eingezogen werden können. Von den gesamten Außenständen in dem 1961 eröffneten Konkursverfahren seien bisher, d.h. 3/4 Jahr nach Konkurseröffnung, nicht mehr als etwa 7.000 DM eingezogen worden. Allgemein ergeben die Feststellungen des Urteils zur Vermögenslage der Angeklagten noch, dass bereits am 6. März 1954, da die Angeklagte ihre damaligen Verbindlichkeiten nicht erfüllen konnte, im Vergleichsverfahren ein Vergleich abgeschlossen wurde (UA S. 3, 4 oben), den sie jedoch nicht erfüllen konnte. Es kam daher am 26. April 1955 zum Anschlusskonkurs (UA S. 4 Mitte). Dieses Verfahren wurde am 26. September 1959 aufgehoben (Quote 32 UA S. 4 Mitte). Die nach der Eröffnung dieses Konkursverfahrens getätigten Krediteinkäufe, nämlich 11 Fälle, waren Gegenstand des Verfahrens vor dem Schöffengericht. In den Jahren 1955–1960 kam es neben dem laufenden Konkursverfahren zu 160 Vollstreckungsaufträgen (UA S. 5 Mitte). Seit 1957 wohnte die Angeklagte im Obdachlosenasyl (UA S. 5). Am 19. August 1958 musste sie wegen einer Schuld von 65,— DM den Offenbarungseid leisten (UA S. 5 Mitte). Nach den ihr zur Last gelegten Taten wurde am 16. April 1961 erneut das Konkursverfahren eröffnet (UA S. 8). Unter allen diesen Umständen brauchte es sich dem Landgericht – Beweisanträge waren nicht gestellt – nicht aufzudrängen, über das Vorhandensein von eintreibbaren Außenständen noch weitere Beweise zu erheben. Im Übrigen ist, wie erwähnt, die jetzt u. a. unter Beweis gestellte Tatsache, dass nach Eröffnung des Konkursverfahrens 7.000 DM hereingeholt worden seien, vom Landgericht berücksichtigt worden (UA S. 8, S. 2 f, 4 f).

II. Rüge der Verletzung sachlichen Rechts.

Mit einer Einzelrüge hat sich die Beschwerdeführerin lediglich gegen die Strafzumessung gewandt. Die allgemeine Sachrüge verpflichtete jedoch das Revisionsgericht zur Nachprüfung des Urteils im ganzen.

1. Soweit die Fälle bereits durch das Schöffengericht abgeurteilt worden sind, kann die Beschwerdeführerin gegen den Schuldspruch nicht mehr angehen, da sie in der Berufungsinstanz ihr Rechtsmittel auf den Strafausspruch beschränkt hat. Insoweit ist der Schuldspruch für sie bindend, zumal auf die Berufung der Staatsanwaltschaft abweichende Feststellungen nicht getroffen worden sind (UA S. 4, 5).

Ergänzend sei lediglich zur Klarstellung noch bemerkt, dass im Urteil des Schöffengerichts jene Fälle, über die nur allgemeine Feststellungen möglich waren, (UA S. 10 f), nicht in die Verurteilung einbezogen worden sind. Die Verurteilung erfolgte vielmehr nur für die unter Nr. 1 bis 11 genannten Betrugsfälle (Urt. des Schöffengerichts S. 3 bis 5 und 11). In diesem Sinn ist auch zutreffend das Urteil des Schöffengerichts durch das Berufungsgericht ausgelegt worden (Urteil der Strafkammer UA S. 5). Nur insoweit hat auch das Landgericht die Angeklagte verurteilt.

2. Zu Einzelausführungen gibt nur die Frage Anlass, ob die Täuschungshandlungen der Angeklagten sowie ihr Bewusstsein, dass sie durch diese einen Irrtum hervorrief, in den vom Landgericht neu abgeurteilten Fällen ausreichend festgestellt sind. In den Fällen 5, 7, 8, 10 ergeben sich die Täuschungshandlungen und das Bewusstsein der Täuschung zweifelsfrei aus dem Urteil. So erzählte sie im Fall 5 (UA S. 6) bei Vertragsabschluss, sie sei im Begriff, ein eigenes Geschäftshaus zu errichten, hierzu sei bereits ein Antrag auf Lastenausgleich bewilligt; im Fall 7 (UA S. 7) sicherte sie zu, ein gutgehendes Haushaltswarengeschäft zu betreiben; im Fall 8 (UA S. 7) erwiderte die Angeklagte auf die Frage des Firmeninhabers nach Empfehlungen, sie zahle alles prompt durch ihre Bank; im Falle 10 (UA S. 7) sicherte sie umgehende Zahlung der Ware nach Auslieferung zu und gab außerdem als Auskunftstelle die Landeszentralbank in Rheinhausen an.

Bedenken könnten sich nur in den Fällen 1, 2, 3, 4 (UA S. 6), 6, 9, 11, 12, 13 (UA S. 6–8) ergeben. Hier heißt es bei der Erörterung der Einzelfälle, sie habe bei der Bestellung einen zahlungsfähigen Eindruck hinterlassen, ohne ihre tatsächliche Vermögenslage zu offenbaren (Fall Nr. 4 UA S. 6, Fall 6 UA S. 6 und 7). Das „Auftreten“ der Angeklagten habe bei dem Verkäufer keine Bedenken, dass die Angeklagte den Kaufpreis nicht bezahlen könnte, hervorgerufen (Fall 9). Sie habe den Eindruck einer solventen Geschäftsfrau gemacht (UA S. 1). Ähnlich Nr. 11 (UA S. 7), Nr. 12 (UA S. 8). Aufgrund ihres „Auftretens“ seien keine Bedenken gegen ihre Zahlungsfähigkeit entstanden (Nr. 13 UA S. 8). Sie habe ihre tatsächliche Vermögenslage verschwiegen. In den Fällen Nr. 1 und 3 ist Näheres über die Täuschung nicht gesagt.

Soweit im Urteil davon die Rede ist, die Angeklagte habe auf ihre Vermögenslage nicht hingewiesen oder diese verschwiegen, ist dies nicht zu beanstanden. Wie bereits das Reichsgericht (RGSt 31, 208, 210; 65, 107; 70, 151, 157) ausgesprochen hat, bestehen Rechtspflichten zur Offenbarung vornehmlich bei solchen Vertragsbeziehungen, die personenrechtlichen Einschlag aufweisen, wie Dienstverträge, Geschäftsversorgungsverträge, Gesellschaftsverträge usw. Dagegen sind die auf bloßen Güterumsatz gerichteten Vereinbarungen regelmäßig nicht geeignet, solche Rechtspflichten zu begründen. Auch wenn bei einem Kaufvertrag der Käufer seinen Vertragsgegner als Kreditgeber in Anspruch nehmen will, ist er regelmäßig nicht verpflichtet, seine Vermögenslage darzulegen. Es ist Sache des Verkäufers und Kreditgebers, die Frage der Zahlungsfähigkeit zu prüfen, ehe er sich entschließt, den Kredit zu gewähren. Anders kann es dann sein, wenn Art und Dauer der Beziehung zwischen den Parteien eines Kaufvertrages ein besonderes Vertrauensverhältnis begründen. Diesem Standpunkt des Reichsgerichts hat sich der Bundesgerichtshof in mehreren unveröffentlichten Entscheidungen angeschlossen (vgl. z. B. 3 StR 737/52 vom 10. Dezember 1953, 3 StR 739/53 vom 3. Juni 1954). Die eben erwähnte Ausnahme liegt hier nicht vor.

Trotzdem wird das Urteil durch die Feststellungen getragen. Denn das Landgericht hat ergänzend für alle Einzelfälle ausgeführt, die Angeklagte habe zugegeben, dass sie bei allen Käufen so aufgetreten sei, dass ihre Verhandlungspartner aus ihrem Verhalten entnehmen mussten, sie wolle den Kaufpreis zu den üblichen Zahlungsfristen, d. h. spätestens 60 Tage nach Lieferung der Ware in bar netto Kasse begleichen (UA S. 9 ff). Diesen Eindruck habe sie bewusst erwecken wollen. Sie habe genau gewusst, dass sie in keinem Falle den Kaufpreis bei Fälligkeit in bar zu zahlen in der Lage gewesen sei, wie es an sich durch ihr schlüssiges Verhalten bei den Bestellungen vereinbart worden sei. Sie habe auch weiter angegeben, dass sie, wenn sie von ihren Kunden Bargeld erhalten hätte, damit zunächst die Lieferanten hätte befriedigen müssen, die die ältesten Forderungen gehabt hätten und von denen sie am meisten bedrängt worden sei. Hieraus ergebe sich, dass die Angeklagte die Lieferanten über ihren Willen, rechtzeitig oder auch innerhalb einer nur einigermaßen angemessenen Frist – die Forderungen sind bis zum Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung vor dem Landgericht noch nicht beglichen worden – zu zahlen, getäuscht hat. Wer in überschuldetem Zustand und ohne jede Aussicht auf Eingang von Geld nicht in der Lage ist, seinen Zahlungsverpflichtungen in absehbarer Zeit nachzukommen, und dennoch bei der Bestellung von Waren befristete Zahlungen verspricht, begeht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB (3 StR 388/53 vom 16. Juni 1954). Aber auch abgesehen von einem solchen besonderen Zahlungsversprechen wäre eine Täuschungshandlung in allen Fällen zu bejahen. Denn wer eine vertragliche Verpflichtung übernimmt, behauptet damit, selbst wenn er es nicht ausdrücklich erklärt, er sei ernstlich und unbedingt gewillt, sie zu erfüllen. Wird ihm zudem Kredit eingeräumt, so liegt in dem in schlüssigen Handlungen liegenden Versprechen, den Vertrag zu erfüllen, zwar nicht immer die Behauptung gegenwärtiger Zahlungsfähigkeit, wohl aber die Erklärung, die gegenwärtigen Verhältnisse des Schuldners stünden der vereinbarten Erfüllung des Vertrages nicht im Wege (1 StR 526/53 vom 15. Juni 1954). Sie hat daher den nicht bestehenden Willen, wenigstens in angemessener Frist zu zahlen, vorgetäuscht. Die Irrtumserregung bei den Lieferanten, die Vermögensverfügungen und Schaden sind im Urteil ebenfalls festgestellt.

Auch gegen die Annahme des Fortsetzungszusammenhangs hinsichtlich der vom Landgericht zusätzlich festgestellten, zeitlich nach dem Schöffengerichtsurteil liegenden Fälle (Nr. 4 bis 13 UA S. 6–8) ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das Urteil des Schöffengerichts hat den Fortsetzungszusammenhang nicht unterbrochen. Es ist möglich, dass trotz einer noch nicht rechtskräftigen Verurteilung der Täter seinen ursprünglichen Betrugswillen durch weitere Akte betätigt (BGHSt 9, 324, 326). Dass dies hier der Fall war, hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler angenommen (UA S. 11). Das gleiche gilt hinsichtlich der Feststellung des Betrugsvorsatzes, der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, und des Bewusstseins der Rechtswidrigkeit (UA S. 10, 11).

Auch sonst ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.

3. Mit dem gegen die Strafzumessung gerichteten sachlichrechtlichen Einzelangriff macht die Beschwerdeführerin geltend, die Strafkammer habe die von ihr selbst festgestellte psychopathische Charakterstruktur nicht strafmildernd berücksichtigt. Hierin liegt jedoch kein Rechtsfehler. Das Landgericht hat eine Anzahl strafschärfender Umstände angeführt (UA S. 13). Wenn sie demgegenüber die psychopathische Anlage der Angeklagten nicht als Milderungsgrund ansah, so lag das im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens.

4. Das Urteil konnte jedoch insoweit keinen Bestand haben, als das Landgericht die Untersagung der Ausübung eines selbständigen Handelsgewerbes überhaupt nicht begründet hat. Hierin liegt ein sachlichrechtlicher Fehler, da das Revisionsgericht nicht in der Lage ist nachzuprifen, ob das Landgericht bei seinen Erwägungen, auch hinsichtlich des Umfangs und der Dauer dieser Maßnahme, von rechtsfehlerfreien Überlegungen ausgegangen ist. Insoweit musste das Urteil aufgehoben werden.

Rotberg Sauer Krumme Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.

Justizangestellter
Rotberg

Zitiert (4)