Treffer
BGH Urteil

BGH: Schweigen bei Darlehen/Abzahlung nicht ohne Offenbarungspflicht Betrug

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 492/52
Datum
19.06.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in mehreren Fällen verurteilt; mit der Revision rügte er Verfahrens- und Sachmängel. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, die Sachrüge hatte Teil­erfolg: Die Verurteilungen in den Fällen 1 und 4 werden aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der BGH betont, dass bloßes Schweigen ohne besondere Offenbarungspflicht keine Täuschung nach §263 StGB darstellt; dagegen können konkludente Täuschungen oder das Vorspiegeln eines fehlenden Zahlungswillens strafbar sein.

Abstrakte Rechtssätze

1

Schweigen begründet keinen Betrug nach §263 StGB, sofern keine besondere Offenbarungspflicht zum Offenbaren von Tatsachen besteht.

2

Eine Offenbarungspflicht kann sich aus besonderen Vertrauensverhältnissen, Treu und Glauben oder den Gepflogenheiten des Verkehrs ergeben.

3

Äußerungen oder Vereinbarungen über zukünftiges Verhalten (z. B. Zahlungswillen) sind keine gegenwärtigen Tatsachen; für Betrug ist die Vorspiegelung eines in Wahrheit nicht vorhandenen gegenwärtigen Willens oder einer gegenwärtigen Tatsache erforderlich.

4

Täuschung kann auch durch konkludentes (schlüssiges) Verhalten erfolgen; insoweit kann sich Vorspiegelung aus dem Gesamtauftreten und konkreten Verhaltensweisen ergeben.

5

Aus wiederholter Nichterfüllung, erheblicher Überschuldung und der Gesamtsituation kann auf einen bei Vertragsschluss fehlenden Zahlungswillen geschlossen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 24. April 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den technischen Angestellten Fritz ███ aus ██, geboren am █████ ██ ████ in █, wegen Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. Juni 1953, in der Sitzung vom 19. Juni 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb, Bundesrichter Dr. Arndt als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als ████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Oldenburg vom 24. April 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er in den Fällen Nr. 1 und 4 verurteilt ist und im Gesamtstrafausspruch.

Die Sache wird im Umfange der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte Fritz █████████ ist unter Freisprechung im Übrigen durch das angefochtene Urteil wegen Betrugs in 15 Fällen und Unterschlagung in einem Falle zu fünfzehn Monaten Gefängnis verurteilt worden. Mit seiner Revision rügt er Verletzung verfahrensrechtlicher und sachlich-rechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Angeklagte es entgegen § 344 Abs. 2 StPO unterlassen hat, die eine Verfahrensverletzung enthaltenden Tatsachen anzugeben. Die Sachrüge hat dagegen teilweise Erfolg.

1.) Fall Nr. 1: Im Oktober 1949 erhielt der Angeklagte auf seine Bitte zwei Darlehen von zusammen 160,- DM; er verschwieg dabei den Darlehensgebern, dass er seit Ende September 1949 arbeitslos war. Betrug setzt nach § 263 StGB voraus, dass der Täter Tatsachen vorspiegelt, entstellt oder unterdrückt. Die Strafkammer hat Umstände, in denen eine Vorspiegelung, Unterdrückung oder Entstellung zu erblicken wäre, nicht festgestellt. Der Angeklagte hat nur gewisse Umstände verschwiegen; er hat damit auch nicht stillschweigend oder mittelbar etwas vorgespiegelt. Das Schweigen als Unterlassung steht beim Betrug wie bei jeder Unterlassungstat dem Handeln nur gleich, wenn eine besondere Rechtspflicht zum Handeln (also hier: zum Offenbaren) besteht (RGSt 70, 151). Diese Pflicht kann sich auch aus den zwischen den Parteien bestehenden Beziehungen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben und der Verkehrssitte ergeben. Bei einem Vertragsschluss ist aber ein Vertragspartner regelmäßig nicht verpflichtet, unaufgefordert alle für den Gegner irgendwie erheblichen Umstände zu offenbaren.

Eine Ausnahme gilt bei bestehenden Vertrauensverhältnissen oder bei Anbahnung besonderer auf gegenseitigem Vertrauen beruhender Verbindungen. Derartige Umstände lagen hier nicht vor, und es ist wiederholt anerkannt, dass der Darlehensnehmer nicht verpflichtet ist, unaufgefordert Angaben über seine Kreditfähigkeit zu machen (RGSt 31, 440; RG GS 102, 389). Die Verurteilung wegen Betrugs ist demnach in diesem Falle nicht zu halten. In der neuen Verhandlung wird die Strafkammer zu prüfen haben, ob der Angeklagte nicht Tatsachen vorgespiegelt hat, insbesondere seinen nicht vorhandenen Zahlungswillen oder eine nicht vorhandene Kreditwürdigkeit. Die Vorspiegelung kann auch durch schlüssige Handlungen geschehen.

2.) Fall Nr. 4: Im Januar 1950 kaufte der arbeitslose Angeklagte ein Rundfunkgerät zum Preise von 525,- DM auf Abzahlung und unter Eigentumsvorbehalt; er hatte damals schon eine Schuldenlast von rund 1.500,- DM. Er verpflichtete sich, alle vierzehn Tage 25,- DM abzuzahlen, zahlte aber nur drei Raten, so dass der Verkäufer später das Gerät zurücknahm, das an Wert verloren hatte.

Die Revision greift zunächst die tatsächlichen Feststellungen des Urteils an; insoweit ist sie unzulässig (§ 337 StPO). Die Strafkammer meint, Betrug liege deshalb vor, weil der Angeklagte durch den Abzahlungsvertrag stillschweigend zum Ausdruck gebracht habe, dass er annähernd in der Lage sein werde, seine Verpflichtungen zu erfüllen; dem Verkäufer sei die schlechte wirtschaftliche Lage des Angeklagten unbekannt gewesen. Die Erklärung, in Zukunft zahlungsfähig zu sein, reicht aber für die Annahme eines Betrugs nicht aus, weil damit keine Tatsache vorgespiegelt wird; denn Tatsachen sind nur gegenwärtige oder vergangene Verhältnisse oder Begebenheiten, nicht auch zukünftige Ereignisse. Betrug liegt in solchen Fällen vor, wenn der Käufer den in Wahrheit nicht vorhandenen Willen vorspiegelt, in Zukunft zahlen zu wollen. Die Erklärung, zahlen zu wollen, liegt im Abschluss eines jeden Lieferungsvertrages, doch hat die Strafkammer die Unwahrheit dieser Erklärung, nämlich den mangelnden Zahlungswillen des Angeklagten bisher nicht festgestellt.

Der Angeklagte hat zwar seine schwierige wirtschaftliche Lage verschwiegen, doch ist auch der Abzahlungskäufer regelmäßig nicht verpflichtet, unaufgefordert seine Vermögensverhältnisse zu offenbaren. Das gilt hier besonders deshalb, weil der Verkäufer sich durch einen Eigentumsvorbehalt genügend gesichert hatte. Bei derartigen Geschäften werden deshalb regelmäßig in den schriftlichen Vordrucken Angaben über die Vermögensverhältnisse des Käufers verlangt, weil ohne ausdrückliches Fragen eine Erklärung nicht erforderlich ist. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte dabei oder sonst Tatsachen vorgespiegelt, entstellt oder unterdrückt hat. Das reine Schweigen reicht zur Annahme einer Täuschung und zur Verurteilung wegen Betrugs nicht aus. Auch hier wird die Strafkammer in der neuen Verhandlung zu prüfen haben, ob nicht der Angeklagte durch den Abschluss eines derartigen Kreditgeschäfts über ein wertvolles Rundfunkgerät im Zusammenhang mit seinem Auftreten eine nicht vorhandene Kreditwürdigkeit vorgespiegelt hat. Möglicherweise hat er auch keinen ernsthaften Zahlungswillen gehabt, wenn seine wirtschaftliche Lage bereits derart war, dass er sich über die Unmöglichkeit der Vertragserfüllung im Klaren war.

3.) Fall Nr. 10: Im Juni 1950 eröffnete der Angeklagte mit seiner Ehefrau eine Mietbücherei und kaufte dazu zahlreiche Bücher auf Kredit, die zum größten Teil nicht bezahlt worden sind. Der Angeklagte ist insoweit wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt.

Im Fall ████ spiegelte er nach den Feststellungen der Strafkammer durch die Art der Bestellung und ausdrückliche Erklärungen unwahre Tatsachen vor, so dass insoweit gegen die Verurteilung keine Bedenken bestehen.

In den anderen Fällen erblickt die Strafkammer die Täuschungshandlung darin, dass sich der Angeklagte den Zahlungsbedingungen mit 30 Tagen Ziel unterwarf; sie meint, er habe damit zum Ausdruck gebracht, dass er in absehbarer Zeit zahlen werde. Das Versprechen zukünftiger Zahlung enthält aber nicht die Vorspiegelung einer gegenwärtigen Tatsache. Die Abrede einer Zahlungsfrist enthält nur die Erklärung, zur Zahlung willens zu sein. Die Strafkammer hat zwar einen bei Vertragsschluss fehlenden Zahlungswillen nicht ausdrücklich festgestellt. Dieser fehlende Zahlungswille ist aber aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe festzustellen, nämlich aus der Begehung zahlreicher nicht erfüllter Verpflichtungen, aus der völligen Zahlungsunfähigkeit bei Vertragsschluss, der erheblichen Überschuldung und dem Verhalten in den übrigen der Verurteilung zugrunde liegenden Fällen. Die Verurteilung in diesem Falle ist daher rechtlich begründet.

4.) Im Übrigen lässt das Urteil Rechtsfehler nicht erkennen und ist von der Revision im Einzelnen nicht angegriffen.

Dr. SauerDr. LudwigDr. Arndt
Dr. MoerickeDr. Ortlieb
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